Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die rückwirkende Anordnung einer Steuerpflicht von Erstattungszinsen durch das JStG 2010 ist als verfassungsgemäß zu beurteilen, weil der Gesetzgeber damit lediglich eine Rechtslage bestätigt hat, die vor der Rechtsprechungsänderung des BFH geltendes Recht gewesen ist.

 

Normenkette

AO § 233a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2023; Aktenzeichen 2 BvR 482/14)

BFH (Urteil vom 12.11.2013; Aktenzeichen VIII R 1/11)

BFH (Urteil vom 12.11.2013; Aktenzeichen VIII R 1/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In diesem Jahr flossen ihnen aufgrund von Einkommensteuererstattungen für die Jahre 1993, 1995, 1998 und 1999 Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von insgesamt 3.614,– DM zu.

In ihrer am 29. Oktober 2002 beim Beklagten (Bekl.) eingegangenen Einkommensteuererklärung gaben sie Erstattungszinsen in Höhe von 185,– DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Ehemannes an und machten Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 4.850,– DM als Sonderausgaben geltend.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 versagte der Bekl. den beantragten Sonderausgabenabzug und berücksichtigte Erstattungszinsen in Höhe von 1.847,– DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit hiergegen am 14. Februar 2003 eingelegtem Einspruch beantragten die Kl. eine Änderung hinsichtlich einer Gewinnausschüttung und gaben die anzusetzenden Erstattungszinsen mit 3.588,– DM an, wobei sie von den zugeflossenen Zinsen (3.614,– DM, s. o.) eine Rückzahlung von Erstattungszinsen für 1997 in Höhe von 26,– DM abzogen.

Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2003 half der Bekl. dem Einspruch der Kl. ab und setzte die Erstattungszinsen in der von den Kl. berechneten Höhe an. Hiergegen legten die Kl. am 30. April 2003 Einspruch ein, mit dem sie beantragten, die geltend gemachten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) verfassungswidrig sei, und das Verfahren gemäß § 362 Abs. 2 AO ruhen zu lassen, bis die über die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung (BVerfG 2 BvL 17/02, BFH IX R 62/99 und Niedersächsisches FG 6 K 576/99) und der Begrenzung der steuerlichen Gesamtbelastung auf höchstens 50% des Sollertrages (BVerfG 2 BvR 2194/99, BFH XI R 77/97, III R 17/99, II R 36/99, XI R 61/99, III B 133/00, III B 148/00, III R 48/00 u. a.) entscheiden worden ist. Der Bekl. änderte den Bescheid am 15. Mai 2003 erneut aus hier nicht streitigen Gründen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2003 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Das in § 12 Nr. 3 EStG normierte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG). Auch die übrigen von den Kl. geltend gemachten Verfassungsverstöße lägen nicht vor.

Am 9. Juli 2003 haben die Kl. Klage erhoben mit der sie zunächst beantragt haben (Bl. 2, 46 GA), die Einspruchsentscheidung aufzuheben und hilfsweise das Verfahren ruhen zu lassen, bis die Fragen der Voraussetzungen der Zwangsruhe (BVerfG 2 BvR 1935/04, 1 BvR 957/05, 1 BvR 1336/05, 1 BvR 1377/05 und 1 BvR 1615/05), der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen (BFH XI B 133/01, XI R 27/05, XI R 73/03), der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung (BVerfG 2 BvL 17/02, 2 BvR 620/03) und der Begrenzung der steuerlichen Gesamtbelastung auf höchstens 50% des Sollertrags (BVerfG 2 BvR 2194/99 und BFH X B 197/00) entscheiden worden sind sowie weiterhin hilfsweise, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Verfassungswidrigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen, der Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung sowie unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes neu festzusetzen. Eine Überschreitung der zulässigen hälftigen Belastung ergebe sich unter Berücksichtigung der anteilig auf die Beteiligungen des Kl. entfallenden Gewerbesteuerbelastungen.

Im Klageverfahren sind am 4. Oktober 2004 und am 2. März 2009 Änderungsbescheide ergangen, die im Wesentlichen auf Grundlagenbescheiden beruhen.

Nachdem die von den Kl. genannten Verfahren nicht mehr anhängig sind, sind die Kl. unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07, BFHE 230/109, HFR 2010, 1156) der Ansicht, dass die Erstattungszinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Die Neuregelung im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 (BT-Drucks. 17/3449, S. 16), nach der für alle noch offenen Fälle eine Regelung aufgenommen worden ist, die die Steuerpflicht der Erstattungszinsen ausdrücklich bestimmt, verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.

Die Kl. beantragen nunmehr,

die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 dahingehend zu ändern, dass Erstattungszinsen in Höhe von 3.614,– DM nicht als Einkünfte aus K...

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