Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übertragung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern ist nur dann begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils daran steht.

2. Das Erlöschen eines Nießbrauchsrechts an bereits zuvor durch notariellen Vertrag übertragenen Anteilen ist mit der Übertragung eines Gesellschaftsanteils nicht gleichzusetzen.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen II R 74/04)

BFH (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen II R 74/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) der Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zusteht.

Die Erblasserin M. X. ist am 20.11.1999 verstorben. Sie ist von ihren Söhnen H. (Kl.) und C. zu je ½ beerbt worden.

Die Erblasserin war Inhaberin von Geschäftsanteilen der Z…. GmbH (GmbH) und der Z…. GmbH & Co KG (KG). An den beiden Gesellschaften war auch der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin beteiligt.

Mit Vertrag vom 13.12.1969 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann die ihnen gehörenden Geschäftsanteile der GmbH und der KG auf ihre beiden Söhne übertragen. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten, mit der Maßgabe, dass der Nießbrauch jeweils dem überlebenden Ehegatten bis zu dessen Tode weiter zustehe. Weiter wurde vereinbart, dass das Stimmrecht aus den geschenkten Geschäftsanteilen von den Nießbrauchern ausgeübt werde. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom 13.12.1969 (UR-Nr. 1595/69) des Notars Dr. B… in H….

1972 wurden die Gesellschaften umgewandelt, sie firmieren seither unter X… GmbH & Co. KG (X… KG).

Der Erblasserin standen am Todestag Guthaben auf den für sie bei der X… KG geführten Kapitalkonten II und II a zu, und zwar in Höhe von 327.585,17 DM sowie in Höhe von 40.709,43 DM, zusammen 368.294,60 DM. Die beiden Söhne haben diese Guthaben zu je ½ geerbt, d. h. in Höhe von jeweils 184.147,56 DM.

Das FA ging zunächst davon aus, dass der Freibetrag nach § 13 a ErbStG zu gewähren sei. Es setzte die Erbschaftsteuer mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Erbschaftsteuerbescheid vom 27.10.2000 gegenüber dem Kläger auf 169.050 DM fest.

Das FA forderte den Kl. u.a. dazu auf, die Anlagen „Betriebsvermögen zur Erbschaftsteuererklärung” und„Aufteilung des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs” einzureichen (Schreiben vom 25.10.2000). Der Kl. beantragte daraufhin, auf die Abgabe der Anlagen aus Vereinfachungsgründen zu verzichten. Die entsprechenden Wertermittlungen auf den Stichtag 20.11.1999 seien bisher nicht durchgeführt worden und dürften sich nach seiner Auffassung erübrigen, weil die Erblasserin schon seit 1969 zivilrechtlich nicht mehr Inhaberin der Geschäftsanteile an der X… KG gewesen sei, sondern lediglich ertragsteuerlich auf Grund des ihr zustehenden Nießbrauchs als Mitunternehmerin behandelt worden sei.

Das Finanzamt (FA) vertrat danach die Auffassung, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 13 a ErbStG zu Unrecht gewährt worden sei. Auf Grund der Übertragung der Geschäftsanteile an den Kl. und seinen Bruder sei die Erblasserin seit 1969 nicht mehr am Kommanditkapital der X… KG beteiligt. Bei dem im Nachlass vorhandenen Betriebsvermögen, das durch das Nießbrauchsrecht entstanden sei, handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich um eine Kapitalforderung in Höhe von 368.293 DM, für deren Erwerb eine Begünstigung nach § 13 a ErbStG ausscheide.

Das FA änderte dem Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer nunmehr auf 232.218 DM fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 30.10.2001 Bezug genommen.

Der Kl. legte Einspruch ein. Die Erblasserin sei auf Grund des Nießbrauchsrechts Mitunternehmerin der X… KG gewesen. Das Betriebsvermögen der Erblasserin, nämlich die Kapitalkonten, sei mit dem Tod der Erblasserin je zur Hälfte auf den Kl. und seinen Bruder übergegangen. Der Kl. und sein Bruder seien zu diesem Zeitpunkt bereits Kommanditisten und Mitunternehmer der X… KG gewesen, so dass die gesamten Kapitalkonten unmittelbar im Todeszeitpunkt zu Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen geworden seien. Damit sei das Kontinuitätserfordernis des § 13 a Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt, nach dem es auf den Fortbestand der Betriebsvermögenseigenschaft im Zeitpunkt des Vermögensübergangs beim Erblasser sowie beim Erben ankomme.

Ertragsteuerlich seien die Kl. schon seit 1969 als Mitunternehmer behandelt worden, ebenso wie die Erblasserin und ihr Ehemann. Durch den Erwerb der Kapitalforderungen hätten der Kl. und sein Bruder zwar keinen gesellschaftsrechtlichen Anteil an der X… KG erhalten. Dies sei aber nach § 13 a ErbStG auch nicht erforderlich. Es sei der Erwerb eines ertragsteuerlichen Mitunternehmeranteils erforderlich und ausreichend. Für den...

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