Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine begünstigte Entschädigung iSd § 34 EStG liegt nicht vor, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Jahres entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen erzielt.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX R 85/07)

BFH (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX R 85/07)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine im Streitjahr 2003 gezahlte Abfindung gem. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. arbeitete als Werkzeugmacher in einem im Bereich Werkzeug- und Vorrichtungsbau tätigen Betrieb. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit beliefen sich im Jahr 2002 auf 88.287 Euro. Weitere Einkünfte bezogen die Eheleute nicht. Auf die Angaben der Kl. und den ESt-Bescheid 2002 in der Steuerakte wird insoweit Bezug genommen.

Mit am 28.05.2002 ausgehändigten Schreiben kündigte der Arbeitgeber des Kl. das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.12.2002 und bot dem Kl. ab dem 01.01.2003 den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit geänderten finanziellen und arbeitszeitlichen Bedingungen an. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des Kündigungsschreibens (Bl. 28 der GA) Bezug genommen. Am 01.06.2002 erklärte sich der Kl. mit den geänderten Bedingungen einverstanden. Auf die Kopie des Schreibens (Bl. 29 GA) wird hingewiesen.

Am 24.03.2003 schlossen der Kl. und sein Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag. Unter Bezugnahme auf die betriebsbedingte Kündigung vom 30.11.2002 (vgl. Kopie Bl. 52 GA) zum 30.06.2003 vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Kl. unter Freistellung von der Arbeitsverpflichtung ein monatliches Nettogehalt von 1.665 Euro erhalten und bei vorzeitigem Rentenbeginn das Arbeitsverhältnis enden solle. Ausserdem verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 40.000 Euro netto. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des Abwicklungsvertrages (Bl. 26/27 GA) Bezug genommen.

Seit dem 01.02.2003 erhält der Kl. eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie eine Berufsunfähigkeitsrente aus der Lebensversicherungs AG sowie eine Betriebspension. Außerdem zahlte der Arbeitgeber des Kl. die vereinbarte Abfindung. Für den Monat Januar 2003 erhielt der Kl. das in der Änderungskündigung vereinbarte Gehalt.

Mit der ESt-Erklärung für das Streitjahr 2003 beantragte der Kl. die ermäßigte Besteuerung des steuerpflichtigen Teils der Abfindungszahlung. Nach Abzug des Freibetrages i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG belief sich der steuerpflichtige Teil der Abfindung auf 27.729 Euro. Der Bekl. lehnte die ermäßigte Besteuerung gem. § 34 EStG ab, da es an einer Zusammenballung von Einkünften im Streitjahr fehle. Er setzte die ESt für die Kl. durch Bescheid vom 08.11.2004 auf 5.424 Euro zzgl. Nebenleistungen fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 40 – 42 der Steuerakte) Bezug genommen. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kl. war erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kl. das Begehren auf ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung weiter.

Sie vertreten die Auffassung, dass man entgegen der Ansicht des Bekl. zu der Frage, ob eine Zusammenballung der Einkünfte vorliege, nicht auf die Einkommensverhältnisse des Vorjahres abstellen dürfe. Der Bekl. verkenne insoweit, dass durch die Änderungskündigung vom 28.05.2002 für das Jahr 2003, in dem auch die Abfindung gezahlt worden sei, mit dem Jahr 2002 nicht vergleichbare Verhältnisse geschaffen worden seien.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

den ESt-Bescheid 2003 vom 08.11.2004 in Gestalt der EE vom 21.07.2005 zu ändern und auf den steuerpflichtigen Teil der in den Einkünften enthaltenen Entschädigungszahlung i.H.v. 27.729 Euro § 34 EStG anzuwenden.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass es entsprechend dem Urteil des BFH vom 04.03.1998 (XI R 46/97, BStBl. II 1998, 787) und dem BMF-Schreiben vom 24.05.2004 (BStBl. I 2004, 505) bei der Frage der Zusammenballung der Einkünfte auf die Lohneinkünfte des Vorjahres ankomme. Bereits durch die Änderungskündigung vom 28.05.2002 sei das bestehende Arbeitsverhältnis gestört gewesen.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung, die der Kl. aufgrund des Auflösungsvertrages vom 24.02.2003 erhalten hat, ist gem. § 34 EStG ermäßigt zu besteuern.

Gem. § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegen Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung.

Bei der Abfindung lt. Auflösungsvertrag vom 24.02.2003 handelt es sich um eine Entschädigung i. S. v. § 24 Abs. 1 a ES...

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