Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen Therapiehund

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Lehrerin kann Aufwendungen für einen Therapiehund, dessen Einsatz durch die Schulkonferenz beschlossen wurde und der damit integrativer Bestandteil des Unterrichts geworden ist, in Höhe des zeitlichen Anteils der beruflichen "Verwendung" des Hundes als Werbungskosten geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2021; Aktenzeichen VI R 15/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Therapiehund als Werbungskosten.

Die Klägerin ist als Lehrerin an der U. I. Realschule in D-Stadt tätig. Auf der Schulkonferenz vom 24.6.2014 wurde dort der Beschluss gefasst, dass ein Therapiehund zur Umsetzung der tiergeschützten Pädagogik angeschafft wird. Das Konzept der tiergestützten Pädagogik wurde an dieser Schule erarbeitet. Die Klägerin schaffte daraufhin mit Kaufvertrag vom 17.7.2014 die am 29.4.2014 geborene Hündin L. zum Preise von 1.600 € an.

Mit den Steuererklärungen für die Jahre 2014-2016 machte die Klägerin Aufwendungen für L. als Werbungskosten geltend. Diese setzten sich zusammen aus einer Abschreibung für die Anschaffung des Hundes auf acht Jahre, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt und dem Besuch der Hundeschule sowie zur Ausbildung als Therapiehund. Die Aufwendungen beliefen sich im Jahre 2014 auf 871,49 €, im Jahre 2015 auf 5.063,71€ und im Jahre 2016 auf 7.607 60 €. Im Jahr 2015 entfielen von den geltend gemachten Kosten ein Betrag von 1.861,60 € auf die Kosten der Ausbildung zum Therapiehund (1.750 €) und dafür anfallende Fahrtkosten (111,60 €). Im Jahre 2016 fielen für diese Ausbildung 2.220.60 € an, wovon 1.908 auf die Ausbildung und 321,60 € auf Fahrtkosten entfielen.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden, die jeweils auf den 16.2.2018 datieren, lehnte der Beklagte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten mangels ausreichender Nachweise ab.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung der U. I. Realschule vor, wonach sie im Rahmen der tiergestützten Pädagogik die Hündin L. als Schulhund im Juli 2014 erworben und zum Therapiehund ausgebildet habe. Hierzu legte sie den Ausbildungsvertrag zur Therapiehundausbildung vom 1.7.2014 und das Konzept zur tiergestützten Pädagogik an der U. I. Realschule D-Stadt vor. Ferner verwies sie darauf, dass die Hundesteuerbefreiung, die sie erhalten habe, nicht erteilt worden wäre, wenn L. nicht nachweislich zu dem angegebenen Zweck eingesetzt worden wäre. Ferner verwies sie darauf, dass der Anschaffung ein einjähriger Vorlauf im Schulkollegium vorausgegangen sei, wonach sie nach Zustimmung aller Mitwirkungsorgane (Schulkonferenz und Schulaufsichtsbehörde) das Tier für die beschlossene Umsetzung der tiergestützten Pädagogik angeschafft habe. Es sei zudem beschlossen worden, sie (die Klägerin) mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes zu beauftragen. Erst danach habe man die Hündin für die Arbeit mit den Schülern ausgesucht, wobei extra eine nicht haarende Hunderasse gewählt worden sei. In Absprache mit der damaligen Konrektorin und Initiatorin des Projekts, sei das Tier dann für den Einsatz in der Schule ausgebildet worden. An der Schule würden seit 2012 auch emotional- und lernbehinderte Kinder in Inklusionsklassen unterrichtet, dort werde der Hund auch verstärkt eingesetzt. Weiteres Einsatzgebiet sei ferner der Regelunterricht. L. begleite sie –die Klägerin– täglich in den Unterricht und unterstütze dort die Arbeit in den Klassen. Zudem gebe es für die Jahrgänge 5-7 Hunde-AG's. Ein weiterer Einsatz erfolge im Rahmen der Beratungslehrertätigkeit zu Unterstützung verhaltensauffälliger Schüler. An Klassenfahrten nehme das Tier regelmäßig teil, um eventuelle Trennungsängste der Kinder zu lindern.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 10.8.2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein Werbungskostenabzug zu versagen sei, weil es sich bei L. nicht um ein Arbeitsmittel handele, da das Tier nicht ausschließlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene. Das Tier finde weiterhin eine überwiegend private Verwendung. Die Annahme einer beruflichen Verwendung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Schulverwaltung in dem Tier keinen Gegenstand sehe, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren sei, wie z.B. ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht. Daher könne der Hund auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden, da ein solcher Diensthund im Eigentum des Dienstherren stehe, der auch für seinen Unterhalt aufkomme und eine private Verwendung untersage. Da eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht möglich sei, seien die Kosten für den Hund insgesamt nicht berücksichtigungsfähig.

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