Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungszahlung an ausscheidende Gesellschafter anlässlich formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Der anlässlich einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter erzielt auch dann keinen Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, wenn das Barabfindungsgebot nicht den in § 207 UmwG genannten Bestimmungen entspricht.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2 S. 1; UmwStG § 2 Abs. 1, §§ 3 ff, 5 Abs. 1 Alt. 2, § 14; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 2, § 207; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen IV R 9/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine KG darüber, ob und in welcher Höhe der Kl. im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der KG gegen eine Abfindungszahlung einen gewerblichen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.

Der Kl. erwarb am 16.03.1999 50 Stück Aktien der X… AG zu einem Kaufpreis von insgesamt 23.528,73 DM. Er hielt die Aktien in seinem Privatvermögen.

Am 23./24.02.2000 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der X… AG die formwechselnde Umwandlung der AG in eine KG unter der Firma X… AG & Co. KG. Diese Umwandlung wurde durch Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn am 28.03.2000 wirksam. Steuerlicher Übertragungsstichtag war der 30.06.1999. Zu den Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Umwandlungsbericht zur außerordentlichen Hauptversammlung in der Feststellungsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.07.2000 wurde dem Kl. von der X… AG & Co. KG ebenso wie den übrigen Altaktionären die Möglichkeit eingeräumt, gegen eine Abfindung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Auf das Rundschreiben vom 14.07.2000 in der Feststellungsakte wird Bezug genommen.

Der Kl. nahm dieses Angebot an. Daraufhin wurde an den Kl. am 31.08.2000 eine Abfindung in Höhe von 31.711,61 DM ausgezahlt.

Der Beklagte (Bekl.) erließ am 05.08.2003 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehenden Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2000, in dem den Gesellschaftern der X… AG & Co. KG, die „zum 01.01.2000 ausgeschieden” seien, ein Veräußerungsgewinn i.H.v. insgesamt 5.997.341,79 DM zugerechnet wurde. Dieser Betrag wurde auf 213 ausgeschiedene Gesellschafter aufgeteilt, die insgesamt 14.517 Aktien der X… AG gehalten hatten. Für den Kl. wurde ein anteiliger steuerbarer Veräußerungsgewinn i.H.v. 20.656,27 DM festgestellt, der wie folgt ermittelt wurde:

Anzahl der Aktien

50

Wert je Aktie

323,29 Euro

Aktienwert gesamt in Euro

16.164,50 Euro

Aktienwert gesamt in DM

31.615,01 DM

Festkapital in DM

254,26 DM

Rücklagen in DM

9.784,89 DM

handelsrechtlicher Veräußerungsgewinn in DM

21.575,86 DM

steuerlicher Mehrwert zum 01.01.2000 in DM

919,59 DM

steuerlicher Veräußerungsgewinn in DM

20.656,27 DM

Auf den gem. § 183 Abs. 2 AO einzeln bekannt gegebenen Feststellungsbescheid vom 05.08.2003 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 01.09.2003 Einspruch ein. In der Begründung führte er aus, die Anschaffungskosten „der veräußerten KG-Beteiligung” hätten 23.528,78 DM betragen, so dass der Veräußerungsgewinn lediglich 8.183,00 DM betrage.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.06.2004 wies der Bekl. den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Der Veräußerungsgewinn sei zutreffend festgestellt worden und entspreche den eingereichten Gewinnfeststellungserklärungen der Firma X… AG & Co. KG. Es sei unerheblich, zu welchem Preis der Kl. in der Vergangenheit die Aktien der X… AG erworben habe. Die Aktien seien mit Umwandlung in eine Personengesellschaft untergegangen. Bei der Prüfung der Vorgänge sei zu berücksichtigen, dass bei im Privatvermögen gehaltenen Aktien Wertsteigerungen und Wertverluste grundsätzlich steuerlich nicht relevant und der Vermögensebene des Steuerpflichtigen zuzurechnen seien. Zudem sei dem Kl. ein Körperschaftsteueranrechnungsguthaben zugewiesen und bei der ESt angerechnet worden. Der Kl. sei in Folge der Umwandlung Kommanditist der X… AG & Co. KG geworden. Da der Kl. nicht wesentlich an der X… AG beteiligt gewesen und die Aktien im Privatvermögen gehalten habe, komme § 7 UmwStG a.F. zur Anwendung. Dem Kl. sei der Teil des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft, der dem Verhältnis seiner Anteile zum Nennkapital entspreche, und die nach § 10 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anzurechnende Körperschaftsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.03.1998 (BStB I 1998 S. 268, Tz. 05.10) bleibe der Wert der übergangenen Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses außer Ansatz, soweit es sich um nicht wesentlich beteiligte Anteilseigner handele, die ihre Anteile im Privatvermögen hielten. Der nicht wesentliche beteiligte Anteilseigner, der Gesellschafter der übernehmenden Perso...

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