Entscheidungsstichwort (Thema)

Enge wechselseitige technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zweier Betriebe gewerblicher Art

 

Leitsatz (redaktionell)

Die enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zweier Betriebe gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG, vorliegend eines Blockheizkraftwerks und eines Hallendbads entfällt, wenn das Hallenbad für den Publikumsverkehr geschlossen wird.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen I R 41/17)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob zwischen der Klägerin und der Bädergesellschaft B mbH (im Folgenden: BB) in der Zeit vom 23.07.2011 bis zum 01.06.2012 ein steuerlicher Querverbund im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bestand.

Gegenstand des Unternehmens der … Klägerin ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie der Betrieb von Häfen. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die Stadt B.

Die Klägerin hält 99 % der Anteile an der BB. Weitere Gesellschafterin der BB ist mit 1 % die Stadt B. Die BB wurde mit Vertrag vom 27.10.1995 im Wege der Sachgründung durch Einbringung des Vermögens der Bäderbetriebe der Stadt B … gegründet. Im Anschluss erfolgte mit Wirkung zum 01.11.1995 die Abtretung und Übertragung von 99 % der Gesellschaftsanteile auf die Klägerin. Gegenstand des Unternehmens der BB ist der Betrieb von öffentlichen Bädern in der Stadt B und aller damit verbundenen Einrichtungen und Erweiterungen.

Am 27.10.1995 schlossen die Klägerin und die BB mit Wirkung zum 01.11.1995 zudem einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, in dem sich die BB zur Gewinnabführung an die Klägerin und die Klägerin zur Verlustübernahme gegenüber der BB verpflichtete. Hierdurch entstand eine körperschaftsteuerliche, gewerbesteuerliche sowie umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der BB als Organgesellschaft. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bestand bis zum und während des Streitzeitraums unverändert fort. …

Bereits am 24.05.1995 hatte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt, da sie eine Erweiterung des Verbundes ihres Versorgungsbetriebes (Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung) sowie der in zwei rechtlich selbstständigen Kapitalgesellschaften geführten Hafenbetriebe um die bisher im Haushalt der Stadt B geführten Bäder beabsichtigte. Der energietechnische Verbund sollte durch die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes im Hallenbad C hergestellt werden, das neben der Wärmeversorgung auch der Erzeugung elektrischer Energie dienen sollte. Betreiber des Blockheizkraftwerkes sollte die BB werden. Durch die Kraft-Wärme-Kopplung des Blockheizkraftwerkes sollte es möglich werden, die Anlage sowohl zur Deckung des Wärmebedarfs des Hallenbades C als auch zur Stromerzeugung, insbesondere zur Abdeckung der Leistungsspitzen im Stromverteilungsnetz der Klägerin, zu nutzen.

Der Beklagte hatte die verbindliche Auskunft erteilt und ausgeführt, die technisch-wirtschaftliche Verflechtung durch die Zusammenfassung und Einbringung der Betriebe gewerblicher Art in die BB im energietechnischen Verbund mit dem Versorgungsbetrieb der Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Abschnitts 5 Abs. 9 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR). Nach Abschnitt 5 Abs. 9 KStR konnten Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn zwischen diesen Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung bestand. Diese Grundsätze galten nach Abschnitt 5 Abs. 11a KStR auch für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art in Kapitalgesellschaften. Die Regelungen in Abschnitt 5 Abs. 9 KStR sind mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) in den heutigen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG überführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die verbindliche Auskunft vom 05.07.1995 verwiesen.

Entsprechend der Darstellung in dem Antrag auf verbindliche Auskunft vom 24.05.1995 erfolgte im Jahr 1996 die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes im Hallenbad C. Das Blockheizkraftwerk wurde in der Folge zur Deckung des Wärmebedarfs des Hallenbades C sowie zur Stromerzeugung und Einspeisung in das Stromverteilungsnetz der Klägerin genutzt. Hierdurch wurde der energietechnische Verbund zwischen der Klägerin und der BB, d.h. die für den steuerlichen Querverbund erforderliche enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung hergestellt.

Im Jahr 2004 stellte die BB den Betrieb des Blockheizkraftwerkes ein, da eine notwendige Reparatur aufgrund nicht mehr zu beschaffender Ersatzteile nicht möglich war. Zugleich wurden im Hallenbad C zwei mit Gas betriebene Heizkessel installiert und in Betrieb genommen, mit denen der Wärmebedarf des Hallenbades C abgedeckt und darüber hinaus drei in der Nähe errichtete Stadtvillen mit 35 Wohneinheiten mit Wärme beliefert wurden. Die Klägerin nahm insoweit die in den zwei Gas-Heizkesseln erzeugte Wärme von de...

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