Entscheidungsstichwort (Thema)

Umbau- und Instandsetzungsaufwendungen des Nießbrauchsberechtigten nicht abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Umbau- und Instandsetzungsaufwendungen eines Nießbrauchsberechtigten eines bebauten Grundstücks, die zumindest auch im Interesse des potentiell unterhaltsberechtigten Grundstückseigentümers erfolgen, stellen Zuwendungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG dar, wenn der Nießbraucher von vorneherein auf jeglichen Ersatz der Aufwendungen verzichtet.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen IV R 20/07)

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen IV R 20/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen, die der Kläger (Kl.) als Nießbraucher eines bebauten Grundstücks für Baumaßnahmen an einem aufstehenden Gebäude getragen hat, als Betriebsausgaben abziehbar sind oder nicht abziehbare Unterhaltsaufwendungen zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks darstellen.

Die Kl. sind Ehegatten, die in den Kalenderjahren 1998 bis 2000 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl. war bis zum Kalenderjahr 1995 Eigentümer eines in H. belegenen landwirtschaftlichen Hofes, den er bis zum 30.06.2000 selbst bewirtschaftete.

Auf Grund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 31.03.1995 übertrug der Kl. dem gemeinsamen Sohn der Kl., G. T. (G. T.), das Eigentum an dem Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte gemäß § 7 des Vertrages mit Wirkung zum 01.01.1995. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages behielt sich der Kl. den Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor. Der Nießbrauch sollte mit dem Tod des Kl. enden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages).

Der Kl. erklärte sich gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Vertrages bereit, schon früher auf den eingeräumten Nießbrauch zu verzichten, wenn dies sein Sohn unter Einhaltung von bestimmten zeitlichen Vorgaben verlange.

Nachdem der Kl. entsprechend dieser Vereinbarung das Nießbrauchsrecht seit dem 01.07.2000 nicht mehr ausübt, bewirtschaftet G. T. den Hof selbst.

Im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Kl. befand sich in den Streitjahren unter anderem das ehemalige Melkerhaus, C. Straße X, einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Der Kl. vermietete das Haus bis zum 30.04.1997 an fremde Dritte.

Nach seiner Heirat am 14.05.1999 beabsichtigte G. T., das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kl. vom 15.06.1999 wohnten er und seine Ehefrau in dem Haus im Zeitraum vom 01.07.1999 bis Mai 2000. Anschließend vermietete G. T. das Haus durch Vertrag vom 25.08.2000 an fremde Dritte.

In Anbetracht der offensichtlich erheblichen Reparaturbedürftigkeit des ehemaligen Melkerhauses vereinbarten der Kl. und G. T. in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Übertragungsvertrages vom 31.03.1995 mündlich, dass der Kl. das ehemalige Melkerhaus reparieren ließ. Nach der Darstellung des Kl. kamen er und G. T. überein, dass ein Ersatzanspruch des Kl. nach § 1049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) „nicht bestehen soll.”

Die Kl. tragen hierzu vor, sie hätten beabsichtigt, die Aufwendungen für die Baumaßnahmen als Betriebsausgaben mit den positiven Einkünften der Klägerin (Klin.) aus Vermietung und Verpachtung zu verrechnen und dadurch „Steuern zu sparen”.

In den Streitjahren ließ der Kl. an dem Gebäude umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchführen. Hierfür wendete er Kosten von insgesamt 301.453,84 DM auf.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kl. für die Instandsetzungsarbeiten an dem ehemaligen Melkerhaus Beträge von 256.356,45 DM (Wirtschaftsjahr 1998/1999) und 45.097,39 DM (Wirtschaftsjahr 1999/2000) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Kl. geltend.

Der Bekl. setzte die Einkommensteuer der Kl. für die Streitjahre entsprechend den Angaben in den Steuererklärungen fest. Sämtliche Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N. führte beim Kl. eine Betriebsprüfung durch, die unter anderem die Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 umfasste. Die Prüfer gelangten zu der Auffassung, dass die bisher berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen für das ehemalige Melkerhaus nach § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Zuwendungen darstellten. Der Kl. habe in den Kalenderjahren 1998 und 1999 als Nießbraucher ohne vertragliche Vereinbarungen Reparaturmaßnahmen durchgeführt, die über seine gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung des ehemaligen Melkerhauses gemäß § 1041 BGB hinausgingen. Da der Kl. seinen gesetzlichen Ersatzanspruch gegenüber dem Eigentümer nicht geltend gemacht habe, rechtfertige dies die Schlussfolgerung, dass die Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst seien, sondern auf den verwandtschaftlichen Beziehungen des Kl. zum Eigentümer beruhten. Betriebliche Erwägungen für die Übernahme der Kosten seien nicht erkennb...

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