Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchwertfortführung bei Begründung einer echten Betriebsaufspaltung. Konkurrenz zwischen Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung. Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe und Anwendung der Grundsätze zur Betriebsverpachtung bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung. wesentliche Betriebsgrundlagen eines Kfz-Werkstättenbetriebs. Beendigung des Betriebsaufspaltung und Verpächterwahlrecht. Einkommensteuer 1985

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vor 1999 erfolgte Begründung einer echten Betriebsaufspaltung dergestalt, dass das bisherige Einzelunternehmen aufgeteilt, ein Teil des Betriebsvermögens in die neugegründete GmbH eingebracht und das übrige Betriebsvermögen (einschließlich des Betriebsgrundstücks) der GmbH zur Nutzung überlassen wird, zwingt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven (Betriebsaufgabe), sondern erfolgt unter Fortführung der Buchwerte. Die Neuregelung durch § 6 Abs. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 hat insoweit auf die Jahre vor 1999 keine Auswirkung.

2. Bei einer Betriebsverpachtung, die zunächst auch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt, lebt nach dem Wegfall der personellen Verflechtung durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse beim Betriebsunternehmen und der damit verbundenen Beendigung der Betriebsaufspaltung das – durch die Grundsätze der Betriebsaufspaltung zunächst verdrängte – Verpächterwahlrecht wieder auf. Ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung erzielt der Verpächter damit weiter gewerbliche Einkünfte und verbleiben die Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen.

3. Bei einem Kfz-Werkstättenbetrieb sind die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts auch dann erfüllt, wenn zwar das Betriebsgrundstück samt allen Einrichtungsgegenständen und Vorrichtungen, nicht aber das Umlaufvermögen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten des bisherigen Unternehmens verpachtet werden. Die letztgenannten Wirtschaftsgüter sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Kfz-Werkstättenbetriebs.

4. Ein Händlervertrag mit einem Automobilhersteller ist nicht zwingend eine wesentliche Betriebsgrundlage eines Kfz-Werkstättenbetriebs.

5. Ist bei einer Betriebsverpachtung der Pächter vertraglich zur Instandhaltung des Betriebsgrundstücks und der Einrichtungsgegenstände und Vorrichtungen verpflichtet und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so führt dies nicht zur zwangsweisen Beendigung des Verpachtungsbetriebs.

 

Normenkette

EStG 1984 § 16 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; EStG 1984 § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1999 § 6 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2005; Aktenzeichen X R 2/02)

BFH (Urteil vom 15.03.2005; Aktenzeichen X R 2/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Alleinerbe des am 23. Mai 1983 verstorbenen … (im Folgenden als K. bezeichnet). K. betrieb bis zum 31. Mai 1977 das Unternehmen Autohaus … als Einzelunternehmen auf eigenem Grundbesitz, … Mit notariellem Vertrag vom 3. Mai 1977 gründeten K. und die Mutter des Klägers die Autohaus … GmbH, an deren Stammkapital in Höhe von 100.000 DM K. mit 99.500 DM und die Mutter des Klägers mit 500 DM beteiligt waren. K. erfüllte seine Einlageverpflichtung zum 1. Juni 1977 durch Einbringung von Teilen seines Einzelunternehmens, nämlich des Umlaufvermögens, der kurzfristigen Verbindlichkeiten, der Rückstellungen und Bankverbindlichkeiten, soweit sie 650.000 DM überstiegen. Auf den Gesellschaftsvertrag der GmbH und auf die Satzung der GmbH, jeweils vom 3. Mai 1977, sowie auf die Bilanz des Einzelunternehmens zum 31. Mai 1977 wird Bezug genommen (Bl. 237 ff der FG-Akte). Laut § 3 Abs. 4 Nr. 2 der oben bezeichneten Satzung war der Grundbesitz des bisherigen Einzelunternehmens an die GmbH zu verpachten. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung der GmbH heißt es: „Hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörigen Rechte und Ansprüche sind sich die Vertragsteile über die Abtretung derselben an die Gesellschaft einig.”

Zum 12. August 1977 übertrug K. von seinen 99,5 % GmbH-Anteilen 10 % auf die Mutter des Klägers und 42 % auf den Kläger. Mit Pachtvertrag vom gleichen Tag (12. August 1977) verpachtete K. das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, soweit es nicht in die GmbH eingebracht worden war, an die GmbH. Auf den Pachtvertrag wird Bezug genommen (Akte Dauerunterlagen). Nach einer Kapitalerhöhung der GmbH im Jahre 1979 auf 200.000 DM waren die damals an der GmbH Beteiligten im Wesentlichen im gleichen Verhältnis wie zuvor beteiligt, nämlich K. zu 47,75 %, die Mutter des Klägers zu 10,25 % und der Kläger zu 42 %.

Mit Kaufvertrag vom 13. September 1984 verkaufte der Kläger den größten Teil des Immobilienanwesens … in … zum 1. Oktober 1985 zu einem Kaufpreis von 5,2 Mio. DM. Der Kaufpreis war teilweise in bar zu leisten und teilweise in Bauleistungen zu erbringen. Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 1. Oktober 1985 auf den Erwerber über. Auf den Kaufvertrag wird Bezug genommen (Akte Dauerunterlagen). Der Kfz-Werkstättenbetr...

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