rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankheitsbedingte Aufwendungen für die vermögende Tante des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt der Neffe die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim, scheidet ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mangels sittlicher Gründe im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aus. Das gilt auch dann, wenn die Tante in der Vergangenheit die Eltern des Neffen unter Hintanstellung eigener, insbesondere auch privater Belange über 15 Jahre gepflegt und versorgt hatte, weil diese krankheitsbedingt überwiegend nicht mehr zu Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage waren, und wenn die Tante zwar über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, nicht aber über erhebliche eigene Einkünfte verfügt hat.

2. Die Gesellschaft erwartet nicht unausweichlich und unabdingbar, dass ein Neffe die Heimkosten seiner vermögenden, aber pflegebedürftigen Tante übernimmt. Verfügt die Tante über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, sind die Aufwendungen des Neffen für die Tante nicht zwangsläufig.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1, § 33a Abs. 1 S. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen für die Tante des Klägers als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2016.

Die Kläger wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 erklärten sie Unterstützungsleistungen des Klägers in Höhe von insgesamt gerundet xx.xxx EUR für die im XY M. lebende Tante des Klägers, Frau K., die im Einzelnen aus Zuzahlungen für das Pflegeheim von xx,xx EUR, Fahrtkosten von xxx,xx EUR, Telefonkosten von xx,xx EUR, Wohnungsnebenkosten von xxx,xx EUR sowie Reinigungskosten von x.xxx,xx EUR bestanden.

Die im Jahr 1923 geborene Frau K. war vom 6. Oktober 2015 bis 15. September 2016 auf der Gerontostation krankheitsbedingt im XY in M. untergebracht, hatte Pflegestufe 3 und verstarb am 15. September 2016. Das XY M. adressierte die Rechnungen für erbrachte Leistungen an Frau K.

Der Kläger und Frau K. waren je zur Hälfte an der K. Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) sowie an der Erbengemeinschaft K. beteiligt. Aus der K. GbR erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in W., T-Str. sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Im Eigentum der Erbengemeinschaft befanden sich die bebauten Grundstücke in W., T-Str. (Mehrfamilienhaus) und B-Str. (Einfamilienhaus). Außerdem gehörte Frau K. jeweils ein hälftiger Anteil an den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit den FIurnummern … in der Gemarkung S. und … und … in der Gemarkung B. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut gesonderter und einheitlicher Feststellung vom 27. August 2018 von – xxx EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut gesonderter und einheitlicher Feststellung vom 27. August 2018 von x.xxx EUR, steuerpflichtige Renteneinkünfte von x.xxx EUR und steuerfreie Renteneinkünfte von x.xxx EUR.

Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 27. Juni 2018 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Unterstützungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Das FA erkannte hingegen sonstige außergewöhnliche Belastungen von x.xxx EUR an, die jedoch die zumutbare Belastung nicht übersteigen. Die Einkommensteuer wurde auf xx.xxx EUR festgesetzt. In den Erläuterungen führte das FA aus, das Frau K. nicht unterhaltsberechtigt gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 legten die Kläger Einspruch ein. Während des Rechtsbehelfsverfahrens legten die Kläger zum Nachweis der geltend gemachten Zuzahlungen und der Pflegebedürftigkeit von Frau K. die Rechnungen des XY s M. vor und beantragten die Berücksichtigung eines korrigierten Betrages der Zuzahlungen in Höhe von xx.xxx,xx EUR. Außerdem erklärten sie hinsichtlich der Fahrtkosten, dass es sich nicht um Besuchsfahrten, sondern um krankheitsbedingte Fahrtkosten gehandelt habe.

In der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2022 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger machen in ihrer dagegen durch Schriftsatz vom 28. April 2022 erhobenen Klage geltend, dass die Zuzahlungen der Kläger zum Pflegeheim insgesamt xx.xxx,xx EUR betragen hätten; die Summe der Unterstützungsleistungen betrage xx.xxx,xx EUR. Die Wohnungsnebenkosten würden sich aus Nebenkostenzahlungen für neun Monate von xxx,xx EUR zzgl. xx,xx EUR abschließende Nachzahlung (= xxx,xx EUR) sowie wöchentlichen Kosten für Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege und Beaufsichtigung von xx,xx EUR/Woche für die Zeit vom 01.01. – 10.10.2016, d.h. 40 Wochen (= x.xxx,xx EUR) zusammen setzen.

Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von Frau K. sei sowohl der steuerpflichtige Antei...

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