Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Feststellung der höheren Unterhaltsrente. Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Elternteil, der dem nicht in einem Haushalt eines Berechtigten aufgenommenen Kind eine Unterhaltsrente zahlt, die niedriger ist als das von ihm bezogene Kindergeld, während der andere Eltenteil Unterhalt – wenn auch nur in geringer Höhe – zahlt, erhält nach § 64 Abs. 3 EStG kein Kindergeld.

2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattet, wenn er das Verfahren durch die eingereichten Schriftsätze oder Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht gefördert hat.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1, 3; BGB § 1612; FGO § 139 Abs. 4, § 135 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seine Tochter C ab November 2005 kindergeldberechtigt ist.

Der geschiedene Kläger erhielt für seine Tochter, der Zeugin C, geb. am … 1986, ab November 2004 Kindergeld. C wohnt seit 1. November 2004 in einem eigenen Haushalt. Nach Angaben des Klägers gegenüber der beklagten Familienkasse vom 7. Januar 2005 erhielt C von ihrer Mutter, der Beigeladenen, keinen Unterhalt und von ihm monatliche Unterhaltszahlungen von 396 EUR.

Die Beigeladene beantragte Kindergeld für C ab Juni 2005. Sie legte der Familienkasse eine Aufstellung über die vom Kläger und von ihr von Januar 2005 bis Februar 2006 geleisteten Unterhaltszahlungen vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Außerdem legte sie eine Bestätigung der Zeugin C vor, nach der sie von der Beigeladenen von Januar 2005 bis einschließlich Februar 2006 einen monatlichen Barunterhalt von 200 EUR erhalten habe. Der Bestätigung ist ein Blatt mit Quittungen der jeweiligen monatlichen Unterhaltszahlungen beigefügt. Auf die Unterlagen wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger widersprach nach Anhörung dem Vortrag der Beigeladenen und legte eine als „Transferliste” bezeichnete Aufstellung der an seine Tochter im Zeitraum 30. Oktober 2004 bis 28. Februar 2006 überwiesenen Unterhaltsbeiträge vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom 29. März 2006 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für C gegenüber dem Kläger ab Juni 2005 auf und forderte das von Juni 2005 bis Februar 2006 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 1.386 EUR zurück. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, dass er von Juni 2005 bis Februar 2006 1.925 EUR Unterhalt gezahlt habe, was monatlich 213,88 EUR entspreche. Zudem habe er im Mai 2005 1.000 EUR extra geleistet, die in 10 Raten à 100 EUR gezahlt würden. Da die Tochter im Oktober 2005 eine Ausbildung begonnen habe, bei der sie eine Nettovergütung von 530 EUR erhalte, ergebe sich eine Differenz zum Regelsatz für Unterhaltsansprüche von 640 EUR in Höhe von 110 EUR. Dieser Betrag werde durch die monatliche Überweisung von 75 EUR und die Vorauszahlung von Mai 2005 leicht erbracht. Ob die Beigeladene regelmäßig 200 EUR Unterhalt bezahlen könne, sei zweifelhaft, denn auf seine im letzten Jahr öfter gestellt Frage an seine Tochter, ob sie von ihrer Mutter auch Zahlungen erhalten würde, habe er immer eine negative Antwort erhalten.

In der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2006 wurde der Aufhebungsbescheid vom 29. März 2006 insoweit abgeändert, als die Festsetzung des Kindergeldes erst ab dem Monat November 2005 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von 616 EUR zurückgefordert wurde. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.

Dagegen richtet sich die Klage, die damit begründet wird, dass die Annahme der Beklagten, die Beigeladene habe der Tochter eine laufende monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 200 EUR bezahlt, unzutreffend sei. Die Beigeladene sei aufgrund ihrer geringen Einkünfte gar nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten. Zum Beweis dieser Tatsache lege er ein Schreiben der Rechtsanwältin der Beigeladenen vom 1. Dezember 2004 an ihn vor, das dies bestätige und in dem davon ausgegangen werde, dass er den vollen Unterhalt des Kindes allein zu tragen habe. Darüber hinaus habe die Rechtsanwältin der Beigeladenen mit Schreiben vom 8. Juni 2006 bestätigt, dass C auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse überhaupt nicht mehr unterhaltsberechtigt sei. Da C sich seit Oktober 2005 in Ausbildung befinde und eine Ausbildungsvergütung von 530 EUR netto erhalte, habe er nur noch die Differenz zum Regelsatz durch monatliche Überweisungen erbracht. Soweit die Beigeladene behaupte, dass er in den Monaten November und Dezember 2005 keinerlei Zahlungen geleistet habe, sei dies falsch. Ab Beginn der Ausbildung von C im November 2005 habe er einen Unterhaltsbetrag von 75 EUR monatlich geleistet. Die Behauptung, dass es sich bei seiner Zahlung vom 11. Mai 2005 in Höhe von 1.000 EUR um eine Zahlung an ihn selbst gehandelt habe, sei unzutreffend und für das vorliegende ...

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