rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis bei Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Vermieter und Mieter. Änderung wegen neuer Tatsachen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Mietverhältnis ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn zwischen Mieterin und Vermieter eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, bei der der im Erdgeschosswohnung wohnende Vermieter die vermietete Dachgeschosswohnung mitbenutzte. b

2. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen Vermieter und Mieterin und das gemeinsame Nutzen der Wohnung ist eine steuerlich relevante Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die bei nachträglicher Kenntniserlangung durch den Bearbeiter des FA eine Änderung der Steuerfestsetzung rechtfertigt.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 90, 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob negative Einkünfte aus einem Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen sind und ob eine Änderung der Einkommensteuerbescheide verfahrensrechtlich zulässig war.

Der Kläger wohnte in den Streitjahren in B und erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. In der Einkommensteuererklärung 2011 erklärte er erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Objekt in der L-Straße in B, 1. Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 80 qm. Es wurden keine Einnahmen und Werbungskosten in Höhe von 7.696 EUR (AfA für einen Monat in Höhe von 37 EUR und Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 7.609 EUR) erklärt. In der Einkommensteuererklärung 2012 gab der Kläger für dieses Objekt eine Größe von 72 qm an. Mieteinnahmen erklärte der Kläger aus diesem Objekt in Höhe von 5.400 EUR und Werbungskosten in Höhe von 16.604 EUR, so dass negative Einkünfte in Höhe von 11.204 EUR geltend gemacht wurden.

Das Finanzamt setzte die erklärten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid vom 17.09.2013 (2011) bzw. vom 11.03.2014 (2012) an. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Im November 2014 beabsichtigte das Finanzamt die Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung und kündigte mit Schreiben vom 12.10.2015 an, dass zur Durchführung der Veranlagungen 2011 bis 2013 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) zu überprüfen seien und am 19.11.2015 im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung eine Augenscheinnahme im Rahmen einer Ortsbesichtigung vorgesehen sei (§§ 98,99 AbgabenordnungAO). Nachdem sich der steuerliche Vertreter des Klägers einer solchen Ortsbesichtigung mehrfach widersetzt hatte, konnte diese am 23.11.2015 im Einverständnis mit dem Kläger durchgeführt werden. Im Zuge der Ortsbesichtigung am 23.11.2015 und in einem vorausgehenden Telefonat am 19.11.2015 schilderte der Kläger dem Prüfer des Finanzamts sein persönliches Verhältnis zu der Mieterin, Frau N, und die Wohnverhältnisse im Wohnhaus in der Lindenstraße 23 in Baar-Ebenhausen. Frau N sei seit 12 Jahren seine Freundin. Er habe das Dachgeschoss ausgebaut, damit Frau N mit ihren beiden Töchtern einziehen könne, nachdem sich der Gesundheitszustand seiner Mutter, mit der er das Haus bewohnt habe, so verschlechtert habe, dass sie in ein Heim habe gehen müssen. Seine Mutter sei jedoch wieder zurückgekommen, da sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert habe, habe sich jedoch mit Frau N nicht verstanden. Da es regelmäßig Streit gegeben habe, habe Frau N darauf bestanden, einen Mietvertrag zu bekommen, um gegenüber der Mutter rechtlich abgesichert zu sein. Frau N habe auch Wert darauf gelegt, Miete zu zahlen, auch um sich an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen, die gemeinsam getragen worden seien. Es sei auch gemeinsam gekocht worden. Er habe die Dachgeschosswohnung in der Zeit zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnt, in der seine Mutter wieder zu Hause gewesen sei. Der Kläger hatte zwei Mietverträge zwischen ihm und Frau N über ein Mietverhältnis ab 01.01.2012 vorgelegt. Ein Mietvertrag datiert vom 26.12.2011, in ihm ist eine Wohnungsgröße von ca. 80 qm angegeben und eine Miete von 500 EUR ohne zusätzliche Betriebskostenzahlung vereinbart worden. Unter den besonderen Vereinbarungen war angegeben, dass „Heiz-, Strom-, Telefon- und Lebenserhaltungskosten” gemeinsam getragen werden. Im anderen Mietvertrag war eine Miete von 450 EUR vereinbart. Darüber hinaus waren eine Pauschale für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 150 EUR und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50 EUR vereinbart. In beiden Mietverträgen ist der Mieterin ein Mitbenutzungsrecht am gesamten Erdgeschoss und den Kellerräumen eingeräumt worden. Gegenüber dem Prüfer erklärte der Kläger, dass der Mietvertrag, der eine Wohnfläche von 72 qm ausweise, gültig sei. Die Miete werde überwiesen, mit der Pauschale von 50 EUR seien alle Nebenkosten, d.h. Strom, Heizung und Telefon abgedeckt. Eine separate Abrechnung gebe es nicht. Die im Mietvertrag vereinbarten 150 EUR, die direkt übergeben würden, s...

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