rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Au-pair-Tätigkeit als kindergeldrechtliche Berufsausbildung. Umrechnung ausländischer Sach- und Geldbezüge für die Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Erlernen einer Fremdsprache im Rahmen einer Au-pair-Tätigkeit im Ausland zählt nicht zur Ausbildung, wenn die Fremdsprachenkenntnisse für das angestrebte Ausbildungsziel nicht zwingend erforderlich, sondern nur nützlich sind und der theoretisch-systematische Sprachunterricht 10 Unterrichtsstunden pro Woche nicht erreicht (hier: Au-pair-Tätigkeit mit Sprachkursen in den USA als Überbrückung bis zum Erhalt eines Studienplatzes für Medizin).

2. Sach- und Geldleistungen der Gasteltern für die Au-pair-Tätigkeit sind Bezüge des Kindes, die die Zeit der fehlenden Zulassung zum Studium überbrücken. Die Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung, die Barleistungen nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu bewerten.

 

Normenkette

EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, Sätze 2, 5, 7, 4; EStG 2004 § 32 Abs. 4 S. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 43/04)

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 43/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld für die Zeit eines Au-pair-Tätigkeit des Kindes in den U.S.A. zu belassen ist.

Der Kläger erhielt für seine Tochter Friederike (geb. 15. März 1980) Kindergeld. Friederike hat die Schulausbildung am Gymnasium W. im Juni 2000 mit dem Abitur beendet. Sie hat sich für die Folgezeit um einen Studienplatz für Medizin beworben;ihre Zulassung wurde jedoch sowohl für das Wintersemester 2000/2001 (Bescheid vom 07. September 2000) als auch für das Sommersemester 2001 (Bescheid vom 28. Februar 2001), das Wintersemester 2001/2002 (Bescheid vom 06. September 2001) und das Sommersemester 2002 (Bescheid vom 28. Februar 2002) abgelehnt. Seit dem 13. November 2000 befand sich Friederike als Au-pair bei einer Familie in New York, U.S.A. Sie besuchte dort ab November 2000 verschiedene Sprachkurse mit unterschiedlicher Wochenstundenzahl. Auf die hierzu beim Beklagten (dem Arbeitsamt W –) von Friederike am 28. Dezember 2001 abgegebene Erklärung wird Bezug genommen. Während ihrer Au-pair-Tätigkeit, die nach Aktenlage im November 2001 endete, erhielt Friederike freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von 139,00 USD.

Nach ihrer Rückkehr ins Inland nahm Friederike ab 20. Dezember 2001 eine Erwerbstätigkeit zur Überbrückung bis zu einer möglichen Zulassung zum Studium auf. Der Beklagte sah Friederike zwar als grundsätzlich ausbildungswilliges und berücksichtigungsfähiges Kind an, errechnete jedoch für 2001 Einkünfte und Bezüge über dem unschädlichen Grenzbetrag. Er hob daher die Kindergeldbewilligung für Friederike mit Bescheid vom 05. Juni 2002 für die Zeit von Januar 2001 bis Juli 2001 auf und forderte das für diese Monate ausbezahlte Kindergeld (7 × 270,00 DM = 1.890,00 DM = 966,34 EUR) zurück.

Der außergerichtliche Rechtsbehelf blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 30. August 2002).

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht: Die Tochter des Klägers habe 2001 keine Einkünfte oberhalb der schädlichen Einkommensgrenze erzielt. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Au-pair-Mädchen keine Arbeitnehmerstellung und daher keine Arbeitnehmereinkünfte habe. Im übrigen seien Friederike im Zusammenhang mit dem Au-pair-Aufenthalt in den U.S.A. Kosten in Höhe von 2.814,21 DM entstanden, die ggf. noch zu berücksichtigen seien, weil der Aufenthalt in den U.S.A. reinen Ausbildungszwecken, nämlich dem Erlernen der Sprache des Gastlandes gedient habe. Dazu kämen noch 8.000,00 DM für den Besuch der Sprachenschulen in den U.S.A. Die Sachbezugsverordnung sei im Kontext mit dem Auslandsaufenthalt der Tochter nicht anwendbar. Sollte sie dennoch einschlägig sein, müsse wie der Sachbezugswert für Unterkunft und Verpflegung (621,70 DM × 11 Monate = 6.838,70 DM) auch das Taschengeld (602,33 USD × 11 Monate = 6.625,63 USD) im Verhätnis 1 : 1 angesetzt werden. Daraus ergäben sich Bezüge in Höhe von (13.464,33 DM – 360,00 DM Kostenpauschale =) 13.104,33 DM, die unterhalb des Grenzbetrags für 2001 lägen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05. Juni 2002, mit dem die Kindergeldbewilligung für Friederike ab Januar 2001 aufgehoben wurde, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. August 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht ist das monatliche Taschengeld als Bezug mit (602,33 USD: 0,8765 = 687,199 EUR =) 1.344,04 DM zu berücksichtigen, so dass sich Bezüge mit insgesamt (1.344,04 DM × 11 Monate = 14.784,44 DM + 6.838,70 =) 21.623,00 DM ergeben. Außerdem handle es sich beim Monat Dezember 2001 wegen der in diesem Monat aufgenommenen Vollerwerbstätigkeit um einen Kürzungsmonat beim Grenzbetrag. Dieser betrage im Streitfall (11/12 aus 14.040,00 DM =) 12.8...

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