Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei VuV. Berücksichtigung von Kosten einer Erschließungsmaßnahme als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Rechtsprechung des BFH zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei bebauten Grundstücken keine Differenzierung bezüglich einer Wohnbebauung ersichtlich.

2. Betreffen Kosten einer Erschließungsmaßnahme ein bereits erschlossenes Grundstück, liegen grundsätzlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 39/08)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, geänderte Einkommensteuerbescheide für 1996, 1998 und 1999 zu erlassen, in denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

für 1996 in Höhe von

-1.138,65 EUR

(= -2.227 DM),

für 1998 in Höhe von

-23.900,85 EUR

(= -46.746 DM) und

für 1999 in Höhe von

-833,41 EUR

(= -1.630 DM)

berücksichtigt werden.

2. Die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) für die Veranlagungszeiträume 1996, 1998 und 1999 bei der Einkommensteuerveranlagung der zusammenveranlagten Kläger zu berücksichtigen sind.

1986 hat die Klägerin das, 2.730 m² große, Grundstück XY zu einem Kaufpreis von 152.000 DM erworben. Im Erwerbszeitpunkt war das Grundstück mit einem Wohnhaus, einem Kuhstall inkl. Nebengebäuden sowie einem Stadel bebaut.

In den Streitjahren wurde das Grundstück wie folgt genutzt:

  • ○ Vermietung des Kuhstalls mit Nebenraum zu einer Jahrespacht von 800 DM. Der Mieter war berechtigt, Pferde und seine Kutsche in die gemieteten Räumlichkeiten einzustellen, den Garten durfte er zum Auslauf der Pferde nutzen.
  • ○ Der Stadel war als Stellplatz für ein Wohnmobil zu einer Jahrespacht von 600 DM vermietet.

Für die Streitjahre erklärten die Kläger Einkünfte aus VuV wie folgt:

1996

1998

1999

Mieteinnahmen

1.400

1.400

1.400

Schuldzinsen

1.087

583

478

AfA

2.240

2.240

2.240

Geldbeschaffungskosten

0

12

12

Erhaltungsaufwendungen

(Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag)

0

45.011

0

Grundsteuer

100

100

100

sonstiges, pauschal

200

200

200

Summe Werbungskosten

3.627

48.146

3.030

Verlust aus VuV

-2.227

-46.746

-1.630

alle Beträge in DM

Für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1998 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die erklärten Verluste aus VuV zunächst an.

Mit Änderungsbescheid für 1996 vom 26. Mai 1999 kürzte das FA den erklärten Verlust aus VuV von 2.227 DM auf 777 DM. Die Änderung ergab sich durch Kürzung der Werbungskosten um 40 % des Gesamtbetrags. Das FA begründete dies damit, die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude seien nur teilweise vermietet worden.

Mit Änderungsbescheid für 1998 vom 2. Juli 2001 kürzte das FA den erklärten Verlust von 46.746 DM auf 167 DM. Das FA erkannte die erklärten Erhaltungsaufwendungen (45.011 DM) nicht mehr an, es handle sich dabei um nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden. Die übrigen Werbungskosten kürzte das FA um die Hälfte, da die Gebäude nur teilweise vermietet seien.

Für den Veranlagungszeitraum 1999 erkannte das FA von den geltend gemachten Werbungskosten nur die Hälfte an, es seien nur der Stall und die Scheune, nicht jedoch das Wohnhaus, vermietet. Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 2. Juli 2001 berücksichtigte das FA einen Verlust aus VuV in Höhe von 115 DM.

Gegen diese Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1996, 1998 und 1998 legten die Kläger jeweils Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte das FA den Klägern mit, die geltend gemachten Verluste aus VuV könnten wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht in voller Höhe steuerlich nicht anerkannt werden. Auf eine mögliche Verböserung der angegriffenen Bescheide hat das FA hingewiesen.

Den Einkommensteuerbescheid für 1996 änderte das FA mit Änderungsbescheid vom 9. April 2001. Die vorgenommene Änderung ist unstreitig.

Mit der Einspruchentscheidung vom 29. September 2006 wurde die Einkommensteuer für 1998 von 56.530 DM auf 56.626 DM und die Einkommensteuer für 1999 von 56.224 DM auf 56.272 DM erhöht. Und mit der gesonderten Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2006 erhöhte das FA die Einkommensteuer für 1996 von 17.219,29 EUR (= 33.678 DM) auf 17.361,43 EUR erhöht. Im Übrigen wurden die Einsprüche zurückgewiesen. Die geltend gemachten Verluste aus VuV könnten wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus folgenden Beweisanzeichen:

  • ○ Seit Erwerb im Jahr 1986 sei das Grundstück lediglich zu Lager- und Unterstellzwecken gegen eine sehr geringe jährliche Pacht vermietet worden;
  • ○ das auf dem Grundstück be...

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