rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Tatbestand des Rechtsmißbrauchs bei der Einschaltung von Basisgesellschaften. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1985 (der Firma … P-Kg

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war mit einer Einlage von 400.000 DM an der … (P-KG) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die P-KG war – gemeinsam mit anderen Produktionsgesellschaften – zum 1.1.1986 im Wege der Verschmelzung in die Firma … (E-KG) umgewandelt worden. Anläßlich einer Betriebsprüfung bei dieser Gesellschaft stellte der Prüfer fest, daß der Kläger mit Schreiben vom 17.5.1985 aus der P-KG ausgeschieden war. Die … E. GmbH (Komplementärin der P-KG) hatte mit Schreiben vom 21.5.1986 die Kündigung bestätigt und das Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.1985 mit 302.236,62 DM beziffert. Den ersten, am 1.7.1986 fällig gewordenen Teilbetrag in Höhe von 100.745,54 DM hatte der Kläger mit Schreiben der E-GmbH vom 27.6.1986 erhalten. Erstmals mit Schreiben vom 13.6.1986 (Eingangsdatum bei der E-GmbH war der 20.8.1986) hatte der Kläger der … E. GmbH schriftlich mitgeteilt, daß er seine Anteile bereits mit Wirkung zum 16.5.1985 zum Preise von 56.000 DM an eine Gesellschaft in Vaduz verkauft habe und als vorübergehender Treuhänder für die Dauer der Abwicklung tätig sei. Die beiden letzten Raten des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von je 100.745,54 DM zuzüglich Zinsen hatte bei Fälligkeit die für die Erwerberin – die Verwaltungsgesellschaft für …, … und … Familienstiftung (Verwaltungsgesellschaft) – auftretende Prokurationsanstalt in Vaduz/Liechtenstein erhalten. Nach den vom Prüfer eingeholten Feststellungen des Bundesamtes für Finanzen handelt es sich bei der Verwaltungsgesellschaft um eine Briefkastengesellschaft mit einer bekannten Domiziladresse. Der Prüfer kannte daher den mit Wirkung zum 16.5.1985 erklärten Verkauf des Gesellschaftsanteils durch den Kläger nicht an und vertrat die Ansicht, der Kläger sei als zum 31.12.1985 aus der KG ausgetreten zu behandeln. Im Bp-Bericht vom 17.2.1992, auf den Bezug genommen wird, rechnete er die auf den Kläger entfallenden Einkünfte der P-KG diesem für das Kalenderjahr 1985 in voller Höhe – ebenso wie den Abfindungsanspruch in Höhe von 302.236,62 DM – zu. Gleichzeitig kamen die bisher der Verwaltungsgesellschaft in Vaduz zugeordneten anteiligen Einkünfte in Wegfall.

Im geänderten Feststellungsbescheid für 1985 vom 2.3.1992 übernahm der Beklagte (das Finanzamt –FA–) diese Feststellungen und stellte für den Kläger einen Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Auslandsinvestitionsgesetz (AIG) in Höhe von 229.918 DM fest.

Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 16.10.1992 wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Nichtanerkennung der Veräußerung seines Anteils an die Verwaltungsgesellschaft-Vaduz am 15.5.1985. Hierbei sei ihm ein Veräußerungsverlust von 12.349 DM entstanden (Kaufpreis 56.000 DM abzüglich eines steuerlichen Kapitalkontos von 68.349 DM). Mit seinem Schreiben vom 17.5.1985 habe er den Austritt der Verwaltungsgesellschaft aus der P-KG zum 31.12.1985 als deren Treuhänder erklärt. Seine Treuhandstellung ergebe sich aus dem mit der Verwaltungsgesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrag vom 15.5.1985. Die Veräußerung an die Verwaltungsgesellschaft sei auch dann anzuerkennen, wenn diese Gesellschaft eine reine Domizilgesellschaft sei, was aber bestritten werde. Der Erwerber sei rechtlich und tatsächlich existent. Damit gebe es keine gesetzliche Grundlage zur Verneinung des Veräußerungsgeschäftes.

Sollte das Einkommen der Verwaltungsgesellschaft dem Kläger gemäß § 15 Außensteuergesetz (AStG) zugerechnet werden, weil er die hinter dieser Gesellschaft (Stiftung) stehenden Personen nicht benennen könne, so werde darauf hingewiesen, daß in diesem Fall die formelle Erfassung des Einkommens falsch erfolgt sei. Nach dem Wortlaut des § 15 AStG sei Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der ausländischen Stiftung. Die Zurechnung beziehe sich somit abweichend von den §§ 5 und 14 AStG nicht auf Einkünfte, sondern auf das Einkommen, so daß dem Kläger nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden dürften. Die Zurechnung sei bei der Einkommensermittlung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzen. Dies hätte durch das Wohnsitz-Finanzamt des Klägers erfolgen müssen (Hinweis auf Flick/Wassermeyer/Becker, Kommentar zum Außensteuerrecht, § 15 Anm. 53 ff und Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 5.11.1992 I R 39/92, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 388/390).

Auf eine Aufklärungsanordnung des Berichterstatters vom 4.3.1997 und deren Beantwortung mit Schreiben vom 18.4.1997 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den geänderten einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1985 für die … P. … KG … …, in Gestalt der Einspruchsentsch...

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