Entscheidungsstichwort (Thema)

1%-Regelung für private Kfz-Nutzung auch bei fehlendem Führerschein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des PKW ausscheidet.

2. An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Zwar bedarf es grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.

3. Eine fehlende Fahrerlaubnis allein entkräftet nicht den Anscheinsbeweis für privat veranlasste Fahrten.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2000, ob zu Lasten des Klägers bei der Einkommensteuer eine private Kfz-Nutzung in Höhe der 1%-Regelung zum Ansatz gebracht werden kann.

Der Kläger erklärte mit seiner Einkommensteuererklärung für 2000 vom 14. Mai 2002 gewerbliche Einkünfte in Höhe von 23.698 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) wich im Einkommensteuerbescheid für 2002 davon insoweit ab, als es den Gewinn um einen Kfz-Privatanteil in Höhe von 5.400 DM erhöhte. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.678 DM setzte es die Einkommensteuer auf 3.099 DM fest.

Mit dem Einspruch vom 17. Juni 2002 wandte sich der Kläger gegen die Berücksichtigung eines privaten Kfz-Anteils. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine Kilometeraufstellung vor. Diese Aufstellung beinhaltet Fahrten zu Märkten und Gemeindeverwaltungen, bei denen der Kläger, nach diesen Angaben, insgesamt rd. 17.400 km zurückgelegt hat. Die gesamte Kfz-Laufleistung des zwischenzeitlich veräußerten Fahrzeugs habe sich im Streitjahr auf rd. 20.000 km belaufen. Von den verbleibenden rd. 2.600 Kilometern seien noch die Kilometer abzuziehen, welche für innerstädtische Besorgungen und Wareneinkäufe erfolgt seien, so dass eine private Nutzung durch den Kläger maximal 10 % der laufenden Kosten betragen habe.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde mit der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005 geändert. Die Änderung bezog sich auf eine Ergänzung des Vorläufigkeitsvermerkes. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 24. Mai 2005. Mit Schriftsatz vom 3. November 2005 führt der Kläger aus, das FA habe zwar zutreffend die Kfz-Nutzung ermittelt, aber diese sei nicht anzusetzen, da der Kläger nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei. Er sei daher außerstande, das von ihm erworbene Kfz außerbetrieblich zu nutzen. Der Erwerb des Kfz sei als Zugfahrzeug für den Verkaufsanhänger aus betrieblichen Gründen notwendig gewesen. Die Fahrten selbst seien jeweils von Familienangehörigen durchgeführt worden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005 und des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 5. Juni 2002 die Einkommensteuer für 2000 wie erklärt zu veranlagen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt das FA aus:

  • ○ Eine Ausnahme von der 1%-Regelung sei nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches möglich.
  • ○ Dem vorgelegten Fahrtenbuch fehle es an der formellen und der materiellen Richtigkeit. Es fehlten nahezu alle erforderlichen Angaben, auch seien einige Fahrten nicht im Fahrtenbuch verzeichnet.
  • ○ Eine private Mitnutzung sei nicht auszuschließen, da auch Dritte mit dem Fahrzeug private Fahrten für den Kläger wahrgenommen haben könnten.

Mit Beschluss vom 21. September 2006 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Am 17. April 2007 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist unbegründet.

a. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die private Nutzung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

b. Diese 1%-Regelung ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des PKW ausscheidet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472).

An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 BFH/NV 2005, 1300). Zwar bedarf es grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergib...

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