rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Person. keine Tarifbegünstigung einer zu geringeren Jahreseinkünften führenden Abfindungszahlung. Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung. Abgeltungswirkung des Pflegepauschbetrags. Beruflicher Anlass für die Begründung einer Zweitwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person – im Streitfall Rumänien – notwendig und angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bietet die sogenannte Ländergruppeneinteilung des BMF einen zu beachtenden Maßstab, sofern sie im Einzelfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

2. Eine aus Anlass des Verzichts auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gezahlte Abfindung ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG nicht tarifbegünstigt zu besteuern, wenn keine Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums vorliegt, weil der Steuerpflichtige trotz der Entschädigungszahlung im Zahlungsjahr geringere Einkünfte hat, als er ohne Entschädigung bei normalem Ablauf der Dinge in diesem Jahr bezogen hätte.

3. Umzugskosten anlässlich der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch aus, wenn die doppelte Haushaltsführung bereits einige Monate zuvor durch Abschluss einer auch die sofortige Freistellung von der Arbeit bewirkenden Abfindungsvereinbarung beendet wurde.

4. Bei einer doppelten Haushaltsführung sind Umzugskosten konkret nachzuweisen; ein pauschaler Ansatz von Umzugskosten kommt nicht in Betracht (vgl. R 9.11 Abs. 9 LStR 2008, früher R 43 Abs. 10 LStR 2005).

5. Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen sind nicht als weitere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn ein Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG gewährt wird. Außergewöhnliche Belastungen können daneben nicht geltend gemacht werden und wirken sich wegen des Wegfalls des Pflegepauschbetrags im Ergebnis nur aus, wenn sie den Betrag von 924 EUR übersteigen.

6. Ausführungen zur beruflichen Veranlassung der Begründung eines doppelten Haushalts.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 33b Abs. 6 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.05.2010; Aktenzeichen VI B 41/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der nichtselbständig tätige Kläger wurde im Streitjahr 2007 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau erzielte keine Einkünfte. Die Mutter der Ehefrau lebte in Bukarest und erhielt Unterhaltsleistungen in Höhe von … EUR. Den Empfang von sechs Barzahlungen in Höhe von jeweils 500 EUR bestätigte die Mutter. Nach der Unterhaltsbescheinigung der rumänischen Präfektur erhielt die Mutter eine jährliche Rente von … EUR und hatte eigenes Vermögen in Form von Hausbesitz.

Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber am 14. Februar 2007 eine Abfindungsvereinbarung. Nach dem Vertrag war er ab sofort von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Bis zum Vertragsende am 31. Mai 2007 sollte das laufende Gehalt (monatlich … EUR) weiter gezahlt werden. Ferner erhielt er eine Abfindung in Höhe von acht halben Jahresgehältern oder … EUR. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Sämtliche Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber waren mit der Abfindung abgegolten. Auf der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigte der Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … EUR. Darin enthalten war die Abfindung in Höhe von … EUR, die der Arbeitgeber als nicht ermäßigt besteuerte Entschädigung bescheinigte. Bei den Werbungskosten machte der Kläger … Fahrten à … km von der Wohnung in G zur Arbeitsstätte geltend.

Im Zeitraum 18. Juni 2007 bis 22. August 2007 war der Kläger bei der Firma E-GmbH in E beschäftigt und bezog einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von EUR. Bei den Werbungskosten machte der Kläger …. Fahrten à …. km von der Wohnung der im Mai 2007 verstorbenen Mutter in A zur Arbeitsstätte geltend. Für die Zeiträume 1. Juni 2007 bis 17. Juni 2007 und 23. August 2007 bis 31. Dezember 2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt … EUR.

Der Kläger war seit Februar 1991 Mieter einer Wohnung in A mit … m² Wohnfläche. In A lebte bis zu ihrem Tod auch die pflegebedürftige Mutter des Klägers in einer eigenen Mietwohnung. Der Kläger bezahlte 317 EUR Pflegekosten, die für die ambulante Pflege der Mutter durch Dienste der Malteser A anfielen. Ferner übernahm er Aufwendungen für ein Pflegebett (250 EUR) und einen Rollstuhl (75 EUR), der für die Schwiegermutter in Rumänien verwendet wurde. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts A vom …. wurde der Kläger kraft Gesetzes und einer notariellen Erbteilübertragung vom … Alleinerb...

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