Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO –)

I.

Der Kläger ist zumindest seit 1979 für die V….. GmbH & Co KG in L….. (V-KG), eine Herstellerin von Bügelmaschinen, als selbständiger Handelsvertreter tätig. Das Aufgabengebiet umfaßt im wesentlichen den Verkauf dieser Produkte im ehemaligen Jugoslawien.

Ab 01. Januar 1987 wurden Pflichten und Rechte des Klägers im Verhältnis zur V-KG vertraglich geregelt (s. Vereinbarung vom 09./11. März 1987, Bl. 147-154 ESt-Akte 1996). Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 der Vereinbarung den Verkauf der Bügeltechnikprodukte von V an die Bekleidungsindustrie in Jugoslawien zu übernehmen. Die vom Kläger zu erbringenden Tätigkeiten sind im § 3 Nr. 2-5 der Vereinbarung beschrieben. Gem. § 4 erhält der Kläger eine Provision von 20 % aus dem Warennettowert. Für besondere Tätigkeiten steht ihm gem. § 5 Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung (Reisekosten, Telefongebühren, Porto) zu.

Die aufgrund dieser Tätigkeit angefallenen Einnahmen versteuerte der Kläger für 1987 und 1988 in der BRD, wobei er mit dem Beklagten (Finanzamt – FA –) darin Übereinstimmung erzielte, 50 % des Gewinns den Einkünften aus Gewerbebetrieb und 50 % denjenigen aus selbständiger Arbeit zuzuordnen; am 02. Februar und 13. März 1989 hatten über diese Frage der Gewerblichkeit oder Freiberuflichkeit der erzielten Einkünfte zwei Besprechungen zwischen der Sachbearbeiterin und dem Sachgebietsleiter des FA einerseits und dem Kläger (nur am 13. März anwesend) sowie zwei steuerlichen Vertretern andererseits stattgefunden, welche auch den Veranlagungszeitraum 1986 umfaßte (Bl. 33 f., 63 f. ESt-Akte 1986).

Der Kläger unterhielt in seiner P….. Wohnung einen Büroraum, den er als Betriebstätte ansah.

Mit Vertrag vom 01. Dezember 1988 mietete der Kläger einen möblierten Büroraum in Zagreb (Z), ein Ersatzteillager und eine Kaffeeküche mit insgesamt 45 qm an; außerdem 2 Kfz-Stellplätze (s. die Vertragsablichtung in Deutsch und Kroatisch, Bl. 2-3 b BNV-Akte). Der Büroraum war mit einem Schreibtisch, 2 Schränken zur Aufbewahrung von Unterlagen (insbes. Prospekten) und einer Schreibmaschine ausgestattet. Das Telefon war auf die Vermieterin angemeldet. Die gelagerten Ersatzteile standen im Eigentum der V-KG.

Das FA erließ geänderte ESt-Bescheide 1991 – 1996 vom 06. April 1998, gegen die ebenfalls Einspruch eingelegt wurden. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens betr. alle angegriffenen ESt-Bescheide forderte das FA verschiedentlich bestimmte Unterlagen an, die als Nachweis einer ausländischen Betriebsstätte dienlich waren. Der Kläger kam den Anforderungen nur teilweise nach und führte verschiedene Gründe für die Nichtvorlage an. Der Berichterstatter verweist auf die Darstellung in der EE vom 27. April 1999 (S. 12 f.).

Die Einsprüche blieben erfolglos (s. die EE Bl. 190-213 ESt-Akte 1996).

Mit seiner Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Bei den in Jugoslawien angemieteten Räumen habe es sich sowohl nach nationalem als auch nach DBA-Recht um eine Betriebsstätte gehandelt. Die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 4 DBA Jugoslawien greife nicht ein. Insbesondere hätten sich seine Aktivitäten nicht auf eine bloße Hilfstätigkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 4 e und f DBA beschränkt. Unstreitig sei, daß er die Produkte der V-GmbH in Jugoslawien verkauft habe. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit sei ohne einen örtlichen Mittelpunkt im Verkaufsland gar nicht möglich. Der Streitfall sei daher so zu werten, daß er von der Betriebsstätte in Jugoslawien aus die Haupt- und in Deutschland eine bloße unternehmerische Hilfstätigkeit ausgeübt habe. Somit seien alle Erlöse in Jugoslawien zu versteuern.

Außerdem habe das FA die Steuerfestsetzung 1991 am 05. November 1997 zu Unrecht für vorläufig erklärt (es habe kein Grund für die Vorläufigkeit mehr bestanden). Für die Jahre ab 1991 werde außerdem Verwirkung geltend gemacht, denn das FA habe ihn seit 1993 über 5 ½ Jahre hinweg in dem Glauben gelassen, alles wäre in Ordnung.

Der Berichterstatter verweist im einzelnen auf die Schriftsätze vom 12. Juli und 01. November 1999.

Der Kläger beantragt, den ESt-Bescheid 1989 vom 12. April 1991 und insoweit die EE vom 27. April 1991 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Es tritt in den Schriftsätzen vom 07. September und 11. November 1999 der Argumentation des Klägers entgegen.

Der Berichterstatter hat in dem Beschluß vom 06. März 2000 das Verfahren betr. ESt 1990-1996 abgetrennt.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er in Jugoslawien eine Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 c des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Jugoslawien (J) vom 26. März 1987 (BStBl I 1988, 372 ff.), das für Kroatien (und für Slowenien) weiter gilt (s. BMF-Schreiben vom 03. März 1992, BStBl I 1992, 114), unterhalten hat. Für dieses Tatbestandsmerkmal, das zur Reduzierung bzw. zum Wegfall ...

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