Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhaberei bei Zucht und Handel mit Papageien

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zucht und der Handel mit Papageien ist als steuerlich unbachtliche Liebhaberei zu beurteilen, wenn über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren keinerlei Aussicht besteht, einen Gewinn zu erzielen und auch zweifelhaft ist, ob der Betrieb danach in die Gewinnzone kommt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.06.2010; Aktenzeichen X B 214/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erklärte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Finanzdienstleistungen, Kfz-Handel und Vogelhandel), aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

In der Zeit vom 18. April 2006 bis 21. November 2006 fand für die Streitjahre eine Betriebsprüfung statt. Hierbei wurden die bisher in einer zusammengefassten Gewinnermittlung erklärten Einnahmen und Ausgaben aus Kfz- und Vogelhandel getrennt und nach den Bereichen Kfz-Handel und gewerbliche Tierzucht/Vogelhandel aufgegliedert. Es ergab sich für den Kfz-Handel ein Gewinn und für den Vogelhandel bzw. die Zucht ein Verlust in Höhe von 477.956 DM = 244.375,02 EUR für das Jahr 2001 und für das Jahr 2002 ein laufender Verlust von 33.825 EUR und ein Aufgabegewinn in Höhe von 79.245 EUR.

Der Betriebsprüfer behandelte diese Verluste als Verluste aus gewerblicher Tierzucht, die nach § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zur Verrechnung mit anderen positiven Einkünften berechtigten. Die Steuerbescheide aufgrund der Betriebsprüfung gingen am 12. Februar 2007 (2001) bzw. 28. Februar 2007 (2002) zur Post. Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem geltend gemacht wurde, dass die ausgeübte Tätigkeit keine (gewerbliche) Tierzucht darstelle, sondern ein Handel mit Vögeln vorgelegen habe, der nicht hobbymäßig, sondern – wie sich aus einer vorgelegten Gewinnprognose und „worst-case-Berechnung” ergebe – mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sei, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2008). Das Finanzamt behandelte die Tätigkeit nunmehr zwar nicht mehr als gewerbliche Tierzucht nach § 15 Abs. 4 EStG, verneinte jedoch die Gewinnerzielungsabsicht.

Dagegen richtet sich die Klage, die wie folgt begründet wird:

Der Kläger habe Mitte der neunziger Jahre, als er noch in leitender Funktion bei der … tätig gewesen sei, angefangen, sich für Kleinpapageien und Sittiche zu interessieren und circa 18 solcher Tiere erworbenen, von denen er bereits einige mit Gewinn habe verkaufen können. Als ihm ab … klar geworden sei, dass er aufgrund einer unheilbaren Erkrankung seine bisherige Berufslaufbahn nicht fortführen werden könne, habe er nach Gewinnerzielungsmöglichkeit gesucht, die er auch mit seiner drohenden Berufsunfähigkeit weiter ausüben könne. Anfang 2000 habe er erkannt, dass sich durch die Aufzucht, den Verkauf bzw. den Handel von hochwertigen Papageivögeln erhebliche Gewinnmöglichkeiten eröffnen könnten. Im Verlauf des Jahres 2001 habe er insgesamt 13 hochwertige Vögel mit einem Volumen von rund 500.000 DM in der Absicht erworben, aus dem Verkauf von Zuchterfolgen oder dem Weiterverkauf bei entsprechender Wertsteigerung Gewinne zu erzielen. Bei den angekauften Vögeln habe es sich um relativ junge Vögel gehandelt, so dass mit kurzfristigen Zuchterfolgen noch nicht zu rechnen gewesen sei. Der ursprüngliche Gedanke, durch die Zucht von Jungvögeln ohne weiteren Kapitaleinsatz deutliche Gewinne erzielen zu können, sei 2002 aber wieder aufgegeben worden, da zwischenzeitlich zum einen sichtbar geworden sei, dass einige der Vögel erkrankt und sogar verendet seien und zum anderen, weil sich aus der ab Frühjahr 2002 laufenden Betriebsprüfung ein erheblicher Liquiditätsbedarf abgezeichnet habe. Daher habe sich der Kläger entschlossen, die beabsichtigte Züchtung von Jungvögeln aufzugeben und die noch vorhandenen Tiere zu verkaufen. Bei Abgabe der Steuererklärung 2002 sei daher die Betriebsaufgabe erklärt worden, der tatsächliche Verkauf habe dann erst in der Folgezeit stattgefunden, was jedoch bei einer Betriebsaufgabe nicht ungewöhnlich sei. Dass überhaupt die Möglichkeit bestehe, mit dem Ankauf von hochwertigen Kakadus Zuchterfolge bzw. Handelsgewinne zu erzielen, bewiesen eine Reihe von Händlern und Züchtern in Europa und Asien, die auf diesem Geschäftssegment enorme Gewinne erzielten. Dass auf Seiten des Klägers Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe, werde durch die Tatsache dokumentiert, das kein vernünftiger Mensch in der Situation des Klägers (drohende Berufsunfähigkeit bei bisher relativ hohen Arbeitseinkünften) 500.000 DM in ein reines Hobby investiere mit dem Risiko, dass durch Krankheit und Tod der Tiere eventuell die gesamten Ersparnisse ...

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