rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung der Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht. Vorrang der tatsächlichen Haushaltsaufnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein bei seiner Großmutter im Ausland lebendes Kind weder in den Haushalt seines Vaters noch in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen, und zahlen weder Vater noch Mutter dem Kind eine Unterhaltsrente, so ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, den das Vormundschaftsgericht zum Kindergeldberechtigten bestimmt.

2. Die Berechtigtenbestimmung des Vormundschaftsgerichts kann die tatsächliche Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten nicht verdrängen.

3. Entscheidet das Vormundschaftsgericht erst nach der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Elternteils über die Kindergeldberechtigung, so geht die Kindergeldberechtigung bereits mit Beginn des Monats der Haushaltsaufnahme auf denjenigen Elternteil über, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

 

Normenkette

EStG 1997 § 64 Abs. 2 Sätze 3-4, Abs. 3 S. 4, § 62 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 21. Dezember 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung des Kindergelds für das Kind für die Zeit März bis Juli 1999 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 17/100, die Beklagte zu 83/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter (geb. am 1993) für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich August 1999 Kindergeld zusteht.

Die Klägerin ist seit 1995 vom Vater (Beigeladenen) des Kindes Z geschieden. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 hob die Beklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für Z gegenüber der Klägerin ab März 1999 auf und forderte Kindergeld für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich Februar 2000 in Höhe von (10 × 250 DM + 2 × 270 DM =) 3.040 DM zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe und daher nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrangig anspruchsberechtigt sei. Der von der Klägerin hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, dass ihr für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich August 1999 das Kindergeld für Z zustehe. Zwar habe sich die Tochter in diesem Zeitraum nicht in ihrem Haushalt aufgehalten, weil sie sich von Dezember 1998 bis September 1999 stationär zu einer Entgiftungstherapie in F (Hessen) befunden habe. Bis August 1999 sei Z jedoch bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter (= der Mutter der Klägerin) untergebracht gewesen. In dieser Zeit habe sie (die Klägerin) zum Unterhalt von Z durch kleinere Geld- und Sachzuwendungen aus ihrem monatlichen Taschengeld in Höhe von 150 DM beigetragen. Der Vater von Z habe dagegen bis August 1999 keinerlei Unterhalt für seine Tochter geleistet, obwohl sie das erhaltene Kindergeld an ihn weitergeleitet habe. Erst im September 1999 sei Z in den Haushalt ihres Vaters gezogen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21. Dezember 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 insoweit aufzuheben, als darin die Kindergeldfestsetzung für Z für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich August 1999 aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2002 hat der erkennende Senat den Vater des Kindes, Herrn K, zum Verfahren beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 wurde G (die Mutter der Klägerin) als Zeugin vernommen. Sie gab an, dass sie Z im Januar 1999 von den Eltern des Beigeladenen in Athen abgeholt habe und dass Z bis August 1999 ausschließlich bei ihr auf K, Griechenland, gewohnt habe. Ende August habe der Beigeladene die Tochter abgeholt. Für den Unterhalt von Z habe sie weder von der Klägerin noch vom Beigeladenen Geld erhalten. Im Übrigen wird hinsichtlich der Aussage der Zeugin auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 11. Dezember 2002 verwiesen.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 setzte der erkennende Senat das Verfahren bis zur Bestimmung des Berechtigten nach § 64 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG aus. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 bestimmte das Amtsgericht M die Mutter zur Kindergeldberechtigten.

Wegen des weiteren Sachverhalts und hinsichtlich des weiteren rechtlichen Vortrags wird auf die Einspruchsentscheidung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Beigeladene hat nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist teilweise begründet. Die F...

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