Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzierung schwebender Geschäfte. Steuerliche Behandlung eines geschlossenen Filmfonds. Zurechnung eines Films zum Umlaufvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soll im Wege der Geschäftsbesorgung ein immaterielles Wirtschaftsgut hergestellt werden und erhält der Beauftragte vom Geschäftsherrn vorweg die Vergütung, führt die Vorleistung nicht zur Minderung des Betriebsvermögens. Nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte sind zu den den einzelnen Zahlungen nachfolgenden Bilanzstichtagen Aktivposten in gleicher Höhe in die Bilanz einzustellen.

2. Ein Film ist zur wirtschaftlich sofortigen Verwertung bestimmt und damit dem Umlaufvermögen zuzurechnen, wenn der Hersteller a) bereits vor Beginn der Produktion so langfristige Auswertungsverträge schließt, dass der Film nach Ablauf der Lizenzierung voraussichtlich keinen oder nur noch einen geringen wirtschaftlichen Wert haben wird, b) dem Lizenznehmer außerdem die Möglichkeit zur Verlängerung der Lizenzen oder zum Ankauf des Films eingeräumt wird, c) der Hersteller nach einer Laufzeit von 9 Jahren, also deutlich vor Ablauf der ersten Lizenzierungsphase von 15 Jahren und mehr aufgelöst werden soll, und zu diesen Zweck kurz vorher die verbliebenen Filme als Bibliothek veräußert werden sollen und d) der Hersteller damit von Anfang an die Absicht dokumentiert, seinen Film zu keiner Zeit selbst nutzen zu wollen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 247 Abs. 2; UrhG § 94 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.11.2008; Aktenzeichen IV B 126/07)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Zahlungen der Antragstellerin –Astin– an die sog. Produktionsdienstleiter –PDL– zu den Bilanzstichtagen 31.12.2002 und 31.12.2003 zu einer Minderung ihres Betriebsvermögen geführt haben.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der Rechtsausführungen der Beteiligten wird auf den steuerlichen Bericht über die Fahndungsprüfung bei der Astin vom 14. November 2006, das Gutachten von Herrn Prof. Dr. S. vom 24. Februar 2007, die vorliegenden Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Bescheide vom 12. bzw. 21. Dezember 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuer 2002 und 2003, den Gewerbesteuermessbetrag 2003 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 und 31.12.2003 nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 25. Mai 2007 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide ohne Sicherheit auszusetzen.

Der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide hat keinen Erfolg. An der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung –FGO–. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist damit nur begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH–vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BFHE 174, 446,BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BFHE 187, 47, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt.

1. Die Astin, eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz –EStG–mit rd. 5.000 Kommanditisten, ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ihre Gewinne für die Streitjahre 2002 und 2003 ergeben sich daher aus dem Unterschied zwischen dem nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermittelnden Betriebsvermögen (§ 5 Abs. 1 EStG) am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres und dem am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen der Astin an die PDL als Entnahmen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu werten sind, bestehen nach Aktenlage nicht. Ob daher die Zahlungen entsprechend der Auffassung des FA überhaupt als „nicht betrieblich veranlasst” angesehe...

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