Entscheidungsstichwort (Thema)

Investmentfonds, Zwischengewinn, Ertragsausgleichsbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG erfasst als Zwischengewinn auch den bei Erwerb von Investmentanteilen gezahlten Zwischengewinn als negative Einnahme aus Kapitalvermögen. In den gezahlten Zwischengewinn können Ertragsausgleichsbeträge einzubeziehen sein, wenn ein Ertragsausgleich i.S. von § 9 InvStG nicht kontinuierlich für alle Ertragsarten des Investmentvermögens durchgeführt wird.

 

Normenkette

InvStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 9; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VIII R 13/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am Investmentfonds A, einem Teilfonds der Investmentgesellschaft A1.

Diese wurde in Luxemburg als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital mit Umbrella-Struktur am 28.9.2007 errichtet. Die Gesellschaft war als sogenannter Umbrella-Fonds mit verschiedenen Teilfonds organisiert. Jeder Teilfonds galt als im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Vermögen mit spezifischen Vermögensmassen und einer jeweils spezifischen Anlagepolitik.

Als einer dieser Teilfonds wurde der im Streitfall relevante Investmentfonds A (Fonds) aufgelegt. Am 8.12.2008 wurden die ersten Anteile ausgegeben. Nach den Angaben im Platzierungsmemorandum (Bl. 156-158 der Einkommensteuerakte des Beklagten) war der Fonds ein thesaurierender Teilfonds, bei dem ein Ertragsausgleich durchgeführt wurde. Das Geschäftsjahr des Fonds lief vom 1.7. bis zum 30.6.

Bis zum 16.12.2008 wurden entsprechend der Anlagepolitik des Investmentvermögens und ausweislich des vorgenannten Platzierungsmemorandums sog. Bondstripping-Geschäfte durchgeführt. Dabei erwarb der Teilfonds festverzinsliche Wertpapiere, trennte anschließend die Kupons von den Schuldinstrumenten und veräußerte diese. Hierdurch wurden auf Fondsebene aus „normalen” festverzinslichen Anleihen bei gleichbleibendem Kurswert/Rücknahmepreis hohe Zinserträge generiert. Diese Geschäfte fanden allesamt vor Ausgabe der Anteile an den Kläger statt.

Gemäß der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereichten Prüfungsunterlagen erwarb der Fonds am 8.12.2008 insgesamt zwei Wertpapiere zu einem Kaufpreis von 1.314.865 € und 540.410 € (Summe 1.855.275 €).

Am 16.12.2008 betrug der Nettoinventarwert (vor Ausgabe der neuen Anteile) 1.924.538 €. Bei insgesamt 1.959,824 Anteilen ergab sich ein Anteilswert von 982 € bei einem Zwischengewinn von ca. 452 € je Anteil. Am 31.12.2008 lag der Nettoinventarwert bei 254.382.977 € und es waren 259.040,289 Anteile ausgegeben. Es entstanden somit über den Ertragsausgleich beim Zwischengewinn für das Jahr 2008 insgesamt Verluste i.H.v. 116.200.000 € (257.080,46 × 452 €).

Mit Datum vom 19.12.2008 erwarb der Kläger 1.018,496 Anteile an dem Fonds. Die Anschaffungskosten der Wertpapiere zum Kurs von 981,84 € je Anteil betrugen danach 1.000.000,11 €. In der Kaufabrechnung wies die B-Bank (Schweiz) einen steuerpflichtigen negativen Zwischengewinn i.H.v. 460.288,90 € (je Anteil 451,93 €) aus.

Im Jahr 2009 erklärte der Kläger ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds i.H.v. 18.281 € (je Anteil zum 30.6.2009 17,9495274 €), im Jahr 2010 477.753,23 € (je Anteil zum 30.6.2010 468,51 € und zum 16.7.2010 0,5681 €).

Mit Auflösung des Fonds am 19.7.2010 wurden alle Anteile zurückgegeben. Hierbei wurden Zwischengewinne i.H.v. 519,43 € ausgewiesen.

Die Veräußerung/Rückgabe unterlag dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (InvStG). Die angesetzte Bemessungsgrundlage hierfür betrug laut Bescheinigung der Bank 36.563,04 €.

Das BZSt prüfte nach Auflösung des Fonds die Besteuerungsgrundlagen. Es kam zu der Ansicht, dass das Ertragsausgleichsverfahren für das Geschäftsjahr 2008/2009 lediglich auf die Zwischengewinne, nicht aber auf die ausschüttungsgleichen Erträge angewandt wurde.

Die Besteuerungsgrundlagen für den Fonds wurden erneut ermittelt und von der H GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Bericht vom 6.2.2013 (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte –GA–) zertifiziert. Korrekturen der Zwischengewinne im Jahr 2008 waren nicht erforderlich, da die Zwischengewinne von Beginn an unter Berücksichtigung des für den Fonds vorgeschriebenen Ertragsausgleichsverfahrens berechnet wurden. Für das Geschäftsjahr 2009/2010, das am 30.6.2010 endete, wurde ein Ertragsausgleich aus dem Jahr 2008/2009 i.H.v. 115.355.019,03 € angesetzt und je Anteil ein Mehrbetrag von 448,4752 € ermittelt. Mit dieser Korrektur wurde für alle Bereiche das bisher unterlassene Ertragsausgleichsverfahren nachgeholt.

Sämtliche vorgenannten Wertansätze auf Fondsebene sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Den beim Kauf der Anteile angefallenen negativen Zwischengewinn i.H.v. 460.288,90 € gab der Kläger in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres (2008) als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen an.

Der Beklagte berücksichtigte...

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