Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit als Personalberater unterliegt der Gewerbesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines Personalberaters, dessen weitgehend erfolgsabhängig vergütete Hauptleistung darin besteht, seinen Auftraggebern für zu besetzende Stellen geeignete Arbeitnehmer zu vermitteln, ist eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Normenkette

EStG § 18; GewStG § 2; EStG § 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Personalberater als solche aus selbständiger Arbeit gem. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG zu qualifizieren sind und ob der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an dem Erlass der Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2011 gehindert war.

Nachdem der Kläger im Juli 1992 die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte, studierte er bis Juli 1994 an der Universität A Afrikanistik und Chemie. Im August 1996 schloss der Kläger die Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann ab. Danach war der Kläger drei Jahre im Vertrieb Innendienst und Projektmanagement eines mittelständischen Ladenbauunternehmens tätig. Von Februar 2000 bis März 2005 arbeitete der Kläger für eine internationale Personalberatungsfirma. Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Kläger zu den Akten gereichten Lebenslauf (Bl. 8f. d.A.) verwiesen.

Zum ….11.2005 machte sich der Kläger als Personalberater selbständig. In 2011 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der den Steuerfall des Klägers ab dem Veranlagungszeitraum 2010 bearbeitete. In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte der Kläger die Einkünfte aus der Personalberatung jeweils als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und wurde für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 entsprechend zur Einkommensteuer veranlagt.

Da der Beklagte im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2011 zu der Auffassung gelangte, dass es sich bei der Tätigkeit als Personalberater um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, forderte er den Kläger zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 auf. Der Kläger kam dem in der Folgezeit nicht nach.

Am 03.05.2013 setzte der Beklagte für das Streitjahr 2011 erstmalig einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2010 ergingen am 23.05.2013. Dabei übernahm der Beklagte jeweils den im Rahmen der Einkommensteuer als Gewinn aus selbständiger Arbeit angesetzten Betrag. Zur Begründung verwies der Beklagte hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit als gewerblich jeweils auf die Erörterungen und Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2011.

Am 15.05.2013 legte der Kläger gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 und am 23.05.2013 gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2007 bis 2010 Einspruch ein.

Zur Begründung führte er aus, er sei Personalberater, der Festhonorare vereinbare. Er werde nicht für die Vermittlung bezahlt, sondern für die Beratung in Personalangelegenheiten. Sollte diese nicht erfolgreich sein, erhalte er gleichwohl sein Beraterhonorar. Diese Art der Honorarzahlung zeige, dass es sich um eine Beratungs- und nicht um eine Vermittlungsleistung handele. Die Personalberatung sei diffiziler und beratungsintensiver als die Arbeitsvermittlung. Ein Personalberater handele im Auftrag des Kunden, während ein Arbeitsvermittler zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehe. Er führe eine sonstige selbständige Tätigkeit aus. Diese setze nicht zwingend ein Studium voraus. Auch ein Steuerberater müsse nicht unbedingt studiert haben. Die Kenntnisse könnten auch außerhalb des Studiums erworben werden.

Das BFH-Urteil vom 18.06.2009, V R 34/08, sei zwar zur Umsatzsteuer ergangen. Daraus sei jedoch gleichwohl abzuleiten, dass es einen Unterschied bedeute, ob es sich um Arbeitsvermittlung oder Personalberatung handele. Wesentliches Merkmal der selbständigen Tätigkeit in Abgrenzung zur gewerblichen sei die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des selbständig Tätigen, wie sie auch bei ihm, dem Kläger, gegeben sei.

In den Vorjahren seien keine gewerblichen Einkünfte festgestellt worden, so dass die Grundlage fehle, nun plötzlich nach vielen Jahren rückwirkend Gewerbesteuer festzusetzen. Wenn von Beginn an die Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit veranlagt worden seien, könne er, der Kläger, zu Recht davon ausgehen, dass dies auch so bestehen bleibe. Auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) werde hingewiesen. Der Grundsatz von Treu und Glauben werde verletzt, da seine, des Klägers, Auffassung bisher auch vom Finanzamt A und auch B geteilt worden sei. Er verweise zudem auf § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), wonach Gewerbesteuermessbescheide nur geändert werden könnten, wenn die Einkommensteuerbescheide geändert worden seien. Dies sei nicht der Fall.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.04.2014 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus, der Kläger gebe nicht...

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