Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Wahlrecht des Vergütungsgläubigers bei zu Unrecht einbehaltener Quellensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei materiell zu Unrecht einbehaltener Abzugssteuer hat der Vergütungsgläubiger ein Wahlrecht, wie er hiergegen vorgehen möchte: entweder mit dem Einspruch gegen die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners oder mit dem Freistellung- und Erstattungsverfahren beim Bundesamt für Finanzen.

2) Mit der Erteilung des Freistellungs- und Erstattungsbescheides ist der Rechtsgrund für die vom Vergütungsschuldner für den Vergütungsgläubiger einbehaltene und abgeführte Quellensteuer entfallen.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4-5, § 50d, § 50d Abs. 1, 1 Sätze 1-2; AO §§ 37, 37 Abs. 2; FVG §§ 5, 5 Abs. 1, 1 Nr. 2; EStG § 50a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen I R 33/04)

BFH (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen I R 33/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtsmäßigkeit eines Sammelaufhebungsbescheides, mit welchem bereits ausgesprochene Freistellungen vom Steuerabzug nach § 50a EStG aufgehoben wurden sowie die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der sich daran anschließenden ursprünglichen Erstattungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1988 in Österreich gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Werberechten.

Mit mehreren Verträgen (vom 29.04.1998, 23.03.1998, 24.03.1998) räumte die Klägerin der Beigeladenen (Vergütungsschuldnerin) das Recht ein, anlässlich diverser Sportveranstaltungen als Sponsor für sich zu werben. Hierfür beantragte die Klägerin am 03.03.1999 (4 Anträge) und am 16.09.1999 die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 i.V.m. § 50d EStG.

Am 05.01.1999 (geändert am 13.01.1999) und am 22.07.1999 (4 Bescheide) wurden die begehrten Freistellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO erteilt. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass bereits Steuerabzugsbeträge zu ihren Lasten durch die Beigeladene an das zuständige Finanzamt P abgeführt worden seien und dass sie wegen Liquiditätsschwierigkeiten auf die Erstattungen dringend angewiesen sei, leitete der Beklagte ein Erstattungsverfahren ein. In diesem Rahmen überprüfte er durch Rückfrage beim für die Beigeladene zuständigen Finanzamt P, ob die Steuerabzugsbeträge tatsächlich einbehalten und an die Finanzkasse abgeführt worden waren. In dem Anschreiben wird durch drucktechnische Hervorhebung darauf hingewiesen, dass geänderte Steueranmeldungen u.U. zu Doppelerstattungen führen können. Nachdem die erforderlichen Bestätigungen des Finanzamtes vorlagen, erstattete der Beklagte der Klägerin folgende Beträge:

1.669.723,00 DM

(853.715,– EUR)

65.938,00 DM

(33.713,– EUR)

371.730,00 DM

(190.062,– EUR)

Summe

2.107.391,00 DM

(1.077.490,– EUR)

Entsprechende Erstattungsmitteilungen datieren vom 29.04.1999, 09.11.1999 und vom 10.05.2000. Die Erstattungen wurden dem Finanzamt P mitgeteilt. In den Steuerakten befindet sich die Kopie einer formgerechten Abtretungsanzeige vom 04.12.2000, mit welcher die Klägerin ihren Anspruch aus der o.g. Erstattung an die Beigeladene abgetreten hat.

Mit Schreiben vom 03.04.2003 teilte das Finanzamt P mit, die o.g. Beträge aufgrund einer Berichtigung der Steueranmeldungen an die Beigeladene erstattet zu haben. Rechtsgrundlage hierfür sei das Urteil des BFH vom 16.05.2001 I R 64/99 (BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641) gewesen. Dieses Urteil ist von einer mit der Klägerin verbundenen liechtensteinischen Gesellschaft in einem Haftungsverfahren gegen die Beigeladene erstritten worden.

Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2003 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO ergangenen Freistellungen auf und forderte die bereits erstatteten Beträge in der o.g. Höhe zurück. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass den Freistellungen die Überlassung von Sponsoringrechten zugrunde lägen, welche sich während der Überlassung verbrauchten. Hierzu habe der BFH in seinem vorstehend genannten Urteil entschieden, dass Einkünfte im Zusammenhang mit der Überlassung von Rechten dann nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterlägen, wenn sie nicht für die zeitlich begrenzte Rechteüberlassung gezahlt werden, sondern sich das Recht auf Nutzung während der Überlassung verbrauche. Nach dem Urteil des BFH vom 11.10.2000 I R 34/99 (BStBl II 2001, 291) stelle der Freistellungsbescheid die Grundlage für die Erstattung einbehaltener Steuerabzugsbeträge nach § 50d EStG i.V.m. dem jeweils anwendbaren DBA dar. Mit Aufhebung der Freistellungsbescheide entfalle auch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung. Folglich seien die seinerzeit erstatteten Beträge zurückzufordern.

Den gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.06.2003 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die streitigen Einkünfte aus der sich verbrauchenden Rechteüberlassung im Rahmen einer Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f i.V.m. Nr. 6 EStG zu erklären seien. Allerdings stehe ge...

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