Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung als Sicherung eines Darlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird ein mittels Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung insgesamt und nicht nur anteilig steuerpflichtig.

2) Anteile an offenen Aktienfonds gehören nicht zu den privilegierten Wirtschaftsgütern im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, weil das zulässige Vermögen des Aktienfonds neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen umfassen darf. Daher sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 1/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen.

Der Kläger hat im Jahr 2000 bei der … Versicherung … zwei Darlehen aufgenommen, und zwar über 105.450 DM bzw. 50.000 DM. Diese Darlehen wurden mit bestehenden Lebensversicherungsverträgen (Vertrags-Nr. 1 und 2, ebenfalls bei der … Versicherung …) abgesichert. Mit dem Auszahlungsbetrag von 153.210 DM erwarb der Kläger Anteile an diversen offenen Aktienfonds.

Mit Feststellungsbescheid vom 31. Mai 2001 stellte der Beklagte auf der Grundlage von § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO 1977 die steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherungsansprüche für den Erwerb von Aktienfonds und deshalb die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Erwerb von Aktienfonds sei grundsätzlich schädlich, da die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen keine begünstigten Werbungskosten darstellten. Mit dem Erwerb eines Anteils an einem Aktienfonds werde zwar ein Anteil am Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft erworben. Da jedoch das zulässige Vermögen eines Aktienfonds neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen umfassen dürfe, sei der Anteilserwerb unter Einsatz einer Lebensversicherung insgesamt steuerschädlich.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2002) eingelegten Klage macht der Kläger geltend, auch Fondsanteile gehörten zu den privilegierten Wirtschaftsgütern i.S. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG, weil es sich ebenso wie bei Aktien um Unternehmensbeteiligungen i.S. § 6 KAGG handle. Daran ändere sich nichts dadurch, dass ein Aktienfonds auch Kapitalforderungen umfassen könne. Schließlich sei auch im Falle der direkten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an bestehenden Kapitalforderungen der Gesellschaft gegeben.

Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom 31. Mai 2001 über die steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherungsansprüche und die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2002 aufzuheben, hilfsweise den Anteil aus dem Aktienfonds herauszurechnen, der auf den Erwerb begünstigter Wirtschaftsgüter entfällt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Anteile an offenen Aktienfonds gehören nicht zu den privilegierten Wirtschaftsgütern i.S. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG, weil das zulässige Vermögen eines Aktienfonds neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen umfassen darf.

1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auch außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nach S. 2 der Vorschrift zwar nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Dieser Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können.

2. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben nach § Abs. 2 S. 2 EStG nicht vor, so dass der Beklagte – wie im angefochtenen Bescheid geschehen – die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen gesondert festzustellen hatte.

a) Nach § 10 Abs. 2 EStG sind Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung unter den Voraussetzungen des S. 1 absetzbar, wenn kein Fall des S. 2 vorliegt. Im Streitfall war die Darlehensaufnahme zwar nich...

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