rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger in mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht, von denen eines sozialversicherungspflichtig und eines sozialversicherungsfrei ist, spielt für die Kürzung des Vorwegabzugs keine Rolle. Dies gilt auch dann, wenn das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zu dem anderen Ehegatten besteht.

2) Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sind in einem solchen Fall nur die Einnahmen aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

3) Übersteigt der bei einem Ehegatten zu ermittelnde Kürzungsbetrag den auf ihn entfallenden Anteil von DM 6.000 am Vorwegabzug, führt dies zur anteiligen Kürzung des auf den anderen Ehegatten entfallenden Vorwegabzugs, auch wenn bei diesem die Kürzungsvoraussetzungen mangels sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, §§ 10, 10 Abs. 3, 3 Nrn. 2, 2 Sätze 2, 2 Buchst. a, § 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen XI R 54/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Ehemann hatte im Streitjahr 1999 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Handelsvertretung. Die Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar zum einen aus einer (nicht sozialversicherungspflichtigen) Geschäftsführertätigkeit bei der F GmbH, bei der sie Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin war, zum anderen aus einem (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis in dem Unternehmen ihres Ehegatten.

Der Arbeitslohn der Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführerin betrug 49.052 DM, aus dem anderen Beschäftigungsverhältnis 42.624 DM, insgesamt demnach 91.676 DM. Der Ehemann hatte im Streitjahr keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Summe der von den Klägern geleisteten Versicherungsbeiträge betrug 45.488 DM.

Bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1999 kürzte der Beklagte im Rahmen der Berechnung der als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren Versicherungsbeiträge den gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG geltenden Vorwegabzugshöchstbetrag von 12.000 DM um 16 v.H. der Summe der von der Klägerin bezogenen Arbeitslöhne, so daß sich ein verbleibender Vorwegabzug von 0 DM ergab.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Zu dessen Begründung trugen sie vor, eine Minderung des Vorwegabzuges von 12.000 DM um 16 v.H. des Arbeitslohns sei nur von dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn i.H.v. 42.624 DM vorzunehmen, d.h. um 6.819 DM auf 5.181 DM. Für den Arbeitslohn aus der Geschäftsführertätigkeit sei dagegen keine Minderung des Vorwegabzugs vorzunehmen, da insoweit weder gesetzliche Rentenversicherungspflicht noch eine Anwartschaft auf Altersversorgung bestehe.

Der Einspruch der Kläger wurde mit Einspruchentscheidung des Beklagten vom 6.04.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Nachdem sie sich zunächst (wie im Einspruchsverfahren) nur gegen die Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs gewandt hatten, haben sie in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht, jegliche Kürzung des Vorwegabzugs scheide im Streitfall aus. Da die für die Zukunftssicherung der Klägerin im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG erbrachten Leistungen von deren Ehemann (als Arbeitgeber der Klägerin) erbracht worden seien und zusammenveranlagte Ehegatten im Bereich des Sonderausgabenabzugs eine Einheit darstellten, hätten die Kläger sämtliche Zukunftsicherungsleistungen selbst erbracht. In einem derartigen Falle scheide eine Kürzung des Vorwegabzuges aus.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1999 dahingehend zu ändern, daß der volle Vorwegabzug gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges sei im Streitfall das gesamte Einkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit im Jahre 1999. Der in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a stehende Nebensatz („wenn …”) umschreibe nur den Personenkreis, der von der Kürzung des Vorwegabzuges betroffen sei, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde im Verlaufe des Klageverfahrens geändert, zuletzt mit Bescheid vom 17.12.2002. Die Änderungen betrafen nicht den streitgegenständlichen Vorwegabzug.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6.04.2001 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gilt für Vorsorgeaufwendungen je Kalenderjahr ein Vorwegabzugshöchstbetrag von 6.000 DM, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 12.000 DM. Nach Satz 2 Buchstabe a der Vorschri...

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