Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenhändige Unterschrift auf Vorsteuervergütungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein innerhalb der Ausschlussfrist ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Vorsteuervergütung erfordert die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers. Bei juristischen Personen ist demnach grundsätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 6 der 8. EG-Richtlinie.

 

Normenkette

UStDV §§ 59 ff.; 8. EG-Richtlinie Art. 3, 6; 13. EG-Richtlinie Art. 2 Abs. 3; EGV Art. 249 Abs. 3; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3, §§ 110, 150 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.07.2010; Aktenzeichen XI R 19/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein ordnungsgemäßer Antrag auf Vorsteuervergütung – hier für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 – eigenhändig unterschrieben sein muss.

Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft. Sie stellte am 30. Juni 2006 (Eingangsdatum) einen Antrag auf Vorsteuervergütung in Höhe von 4.221,49 EUR für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2005. Der Antrag wurde von Herrn Rechtsanwalt K.L. im Auftrag der Klägerin unterzeichnet. Herrn K.L. war am 28. April 2006 eine Vollmacht erteilt worden, die ihn dazu berechtigen sollte, die Klägerin in anhängigen und anhängig werdenden Vorsteuervergütungsverfahren zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vollmacht verwiesen (befindlich in der Vergütungsakte des Beklagten).

Mangels eigenhändiger Unterschrift lehnte der Beklagte die Vergütung der Umsatzsteuer mit Bescheid vom 1. September 2006 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage trägt die Klägerin vor, dass der Antrag auf Vorsteuervergütung wirksam gestellt worden sei. Es sei unzutreffend, zu fordern, dass der Antrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben sei. Unabhängig von der Regelung in § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG sei eine eigenhändige Unterschrift für einen Vergütungsantrag nicht erforderlich. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG verstoße insoweit gegen die Regelung in Art. 3 der 8. EG-Richtlinie (RL 79/1072/EWG).

Dies werde durch den Verweis in Art. 3 Satz 1 Buchst. a) der 8. EG-Richtlinie auf das Muster in Anhang A zur 8. EG-Richtlinie verdeutlicht. In dem Musterantrag gemäß Anhang A finde sich im Feld 9 lediglich das Erfordernis einer „Unterschrift”. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen finde sich nicht. Der deutsche Gesetzgeber habe in § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG eigenmächtig und unzulässigerweise das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift hinzugefügt.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelungen in den anderen Mitgliedstaaten auch deren Musterformulare für die Vergütungsanträge lediglich eine Unterschrift fordern, nicht aber eine eigenhändige Unterschrift oder gar einen Stempel. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin Kopien der Musteranträge in den Niederlanden und Österreich eingereicht. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 20-21 der FG-Akte). Desweiteren hat die Klägerin exemplarisch die auf der Homepage der Europäischen Kommission (Taxud) unter http://ec.europa.eu/taxation customs/taxation/vat/traders/vat refunds/index de.htm veröffentlichten Ausführungen einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer vorgelegt. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 60 ff. der FG-Akte). Die Klägerin trägt vor, dass es dort u.a. in der Stellungnahme der Republik Österreich auf die Frage 17, wer befugt sei das Antragsformular zu unterzeichnen, heiße: „Vorsteuererstattungswerber bzw. steuerlicher Vertreter”. In den Ausführungen für das Vereinte Königreich heiße es hierzu (Frage 17): „The claimant or their authorised agent”. Entsprechendes gelte für die Mitgliedstaaten Frankreich, Niederlande und Finnland. Zwar bezögen sich die Ausführungen zur Frage 17 auf die Dreizehnte Richtlinie, in der Frage 22 werde aber klargestellt, dass es keine Unterschiede zur Achten Richtlinie gebe.

Es gebe keine Gründe, die gegen eine Vertretung durch einen steuerlichen Vertreter im Vorsteuervergütungsverfahren sprächen. Bei etwaigen „Wissenserklärungen” müsse eben der Vertreter Rücksprache mit dem Steuerpflichtigen halten. Dies sei auch bei der Vertretung in Gerichtsverfahren nicht unüblich.

Erfahrungsgemäß wüssten sogar die meisten ausländischen Steuerpflichtigen nicht einmal, wo sie die Unterschrift auf dem Antragsformular platzieren sollten. Daher könne man nicht davon ausgehen, dass die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters Gewähr dafür biete, dass die Angaben lückenlos und richtig seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige die deutsche Sprache nicht beherrsche und zudem als gesetzlicher Vertreter regelmäßig weder von der Umsatzsteuer im Allgemeinen noch von den Regelungen des deutschen Um...

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