Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustverrechnung privater Veräußerungsgeschäfte bei Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV enthält - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - keinen allgemeinen Grundsatz, dass auch bei durchgehender Zusammenveranlagung verbleibende negative Einkünfte von Ehegatten für den Verlustvortrag nach dem Verhältnis aufzuteilen sind, in dem die auf die einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.

 

Normenkette

EStDV § 62d Abs. 2 S. 2; EStG § 23

 

Tatbestand

Die Kläger wurden für beide Streitjahre zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten in beiden Streitjahren Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG.

In den Jahren 2005 und 2006 erwirtschafteten die Kläger die folgenden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften:

im Jahr 2005 der Ehemann einen Verlust i. H. v. 34,00 EUR und die Ehefrau einen Gewinn i. H. v. 4.445,00 EUR und

im Jahr 2006 der Ehemann einen Verlust i. H. v. 543,00 EUR und die Ehefrau einen Gewinn i. H. v. 14.507,00 EUR.

Zunächst wurden in beiden Jahren die Verluste des Ehemannes mit den Gewinnen der Ehefrau verrechnet, danach wurden die verbleibenden Gewinne mit den festgestellten Verlustvorträgen zum 31.12.2004 und zum 31.12.2005 verrechnet, so dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in beiden Jahren insgesamt steuerfrei blieben. In den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 und auf den 31.12.2006 wurden die verbrauchten Verlustvorträge verhältnismäßig i. S. des § 62d Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 geltenden Fassung (EStDV) verteilt. Die verbrauchten Verlustbeträge i. H. v. 4.411,00 EUR (2005) und 13.964,00 EUR (2006) wurden so aufgeteilt, dass die verbleibenden Gewinne der Ehefrau nicht in vollem Umfang von den bestehenden Verlustvorträgen der Ehefrau abgezogen wurden, sondern in dem Verhältnis von den bestehenden Verlustvorträgen der Eheleute abgezogen wurde, in dem diese zueinander standen. Diese Verrechnung erfolgte im Einzelnen wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2004

18.658,00 EUR

(22,71%)

63.493,00 EUR

(77,29%)

abzüglich Verlustabzug im Jahr 2005

1.002,00 EUR

(22,71%)

3.409,00 EUR

(77,29%)

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2005

17.656,00 EUR

(22,71%)

60.084,00 EUR.

(77,29%)

abzüglich Verlustabzug im Jahr 2006

3.171,00 EUR

(22,71%)

10.793,00 EUR

(77,29%)

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2006

14.485,00 EUR

(22,71%)

49.291,00 EUR

(77,29%)

Gegen die Aufteilung des verbrauchten Verlustabzugs erhoben die Kläger für beide Streitjahre Einspruch und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Die Kläger begehren den verbrauchten Verlustabzug wie folgt zu verrechnen:

Ehemann

Ehefrau

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2004

18.658,00 EUR

(22,71%)

63.493,00 EUR

(77,29%)

abzüglich Verlustabzug im Jahr 2005

0,00 EUR

(0,00%)

4.411,00 EUR

(100,00%)

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2005

18.658,00 EUR

59.082,00 EUR

abzüglich Verlustabzug im Jahr 2006

0,00 EUR

(0,00%)

13.964,00 EUR

(100,00%)

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2006

18.658,00 EUR

45.118,00 EUR

Die Kläger machen geltend, die verhältnismäßige Aufteilung des Verlustabzugs nach § 62d EStDV sei nur für die Verlustverrechnung bei einem Wechsel der Veranlagungsart von Ehegatten vorgesehen. Dieser liege jedoch nicht vor. Die Verrechnung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften habe mit den für die Eheleute getrennt festgestellten Verlustvorträgen für jeden Ehegatten zunächst gesondert zu erfolgen.

Das Finanzamt (FA) habe sich bei seinen Begründungen der Ablehnung der Einsprüche wie auch schon vorher bei seinen jeweiligen Stellungnahmen im Rahmen der Veranlagungen inhaltlich auf die Verfügung der OFD Münster vom 04.04.2006, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 009/2006, DStR 2006, 758 bezogen. Dem Vernehmen nach sei eine gleich lautende Verfügung mit gleichem Datum auch von der OFD Rheinland ergangen. Vom sachlichen Inhalt her seien die Verfügungen und die in ihnen vertretene Rechtsauffassung nicht schlüssig und bedeuteten eine unzulässige Rechtssetzung durch die Finanzverwaltung, die durch die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt sei.

Rechtsgrundlage für die Verrechnung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 des Einkommensteuergesetztes der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden Fassung (EStG) mit entsprechenden vorgetragenen Verlusten sei § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, in dem auf die Anwendung der Regelungen des § 10d EStG verwiesen werde. Für die Veranlagung von Ehegatten sei für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung in § 26a Abs. 3 EStG eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung für die Anwendung des § 10d EStG bei Vorliegen nicht ausgeglichen...

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