Tatbestand

Der Kläger ist als Konzertveranstalter tätig. Die Beteiligten streiten darüber, ob Transport- und Produktionskosten als Teil der Gesamtleistung in die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer nach § 50 a Absatz 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen sind.

Der Kläger führte im Jahre 1992 unter anderem Konzerte mit den Künstlern … und … – durch. Bei den Vertragsabschlüssen mit dem Kläger wurden die Künstler durch die G. vertreten. Ausweislich des mit … am 10.3.1992 geschlossenen Vertrages hatte sich der Kläger verpflichtet, für das Konzert am 12.7.1992 neben einer Gage in Höhe von … US Dollar … US Dollar für Transport- und Produktionskosten sowie die Hotelkosten zu zahlen. Hiervon sollten ein Betrag von … US Dollar sofort sowie jeweils … US Dollar am 1.5. bzw. 1.6.1992 als Vorkasse auf ein Konto der G. überwiesen werden. In dem am 26.6.1992 mit … zustande gekommenen Vertrag ist für das Konzert am 11.7.1992 eine Gage in Höhe von … US Dollar, daneben ebenfalls die Übernahme von Transport- und Produktionskosten in Höhe von … US Dollar sowie die Übernahme der Hotelkosten vereinbart. Der Gesamtbetrag von … DM war vereinbarungsgemäß sofort auf ein Konto der G. zu überweisen. Die für die ausländischen Künstler anfallenden Steuern sollte in beiden Fällen der Kläger tragen. Mit Schreiben vom 10.7. bzw. 15.7.1992 erteilte die G. dem Kläger für die streitigen Konzerte Rechnungen über anteilige Produktionskosten in Höhe von … bzw. … US Dollar. Die vorliegenden Rechnungskopien tragen die Überweisungsvermerke des Klägers. In der Steueranmeldung für das III. Quartal 1992 unterwarf der Kläger nur die an die Künstler gezahlten Gagen dem Steuerabzug nach § 50 a Absatz 4 Nr. 1 EStG.

Im Jahre 1995 führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … bei dem Kläger eine Fahndungsprüfung durch und gelangte unter anderem zu der Auffassung, daß in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug auch die Transport- und Produktionskosten mit einzubeziehen seien, da diese neben der Gage auch Gegenstand der Engagementsverträge mit den Künstlern gewesen seien. Daneben traf der Prüfer weitere, im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Beteiligten jedoch unstreitige Feststellungen und ermittelte bislang nicht angemeldete Steuerabzugsbeträge für die Jahre 1991–1993 in Höhe von insgesamt … DM. Hiervon entfällt auf das Konzert von … ein Betrag von … DM und auf das Konzert von … ein Betrag von … DM. Die vorgenannten Beträge ermittelte der Prüfer durch Anwendung eines Prozentsatzes von 19,12 v. H. auf die streitigen Vergütungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Prüfungsbericht vom 9.10.1995 Textziffern 10–12 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 21.12.1995 gegenüber dem Kläger einen auf § 73 g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gestützten Haftungsbescheid über den Gesamtbetrag von … DM. In dem Haftungsbescheid ist wegen der weiteren Einzelheiten auf den dem Kläger am 2.11.1995 bekanntgegebenen Fahndungsbericht verwiesen.

Der gegen die Haftungsinanspruchnahme betreffend die beiden Künstler … und … gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 23.8.1996 hielt der Beklagte an seiner Rechtsauffassung fest. Ergänzend führte er aus, die Haftungsinanspruchnahme des Klägers sei auch ermessensgerecht, weil die Erfassung der Steuerschuldner – nämlich der ausländischen Künstler – in der Bundesrepublik Deutschland kaum möglich sei.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die streitigen Transport- und Produktionskosten unterlägen nicht dem Steuerabzug, weil es sich nicht um an die Künstler gezahlte Vergütungen im Sinne des § 50 a Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 EStG handele. Die Stellung und Bezahlung der Produktion hätte ihm – dem Kläger – oblegen. Ihm seien die Produktionskosten von den entsprechenden Fremdfirmen in Rechnung gestellt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus den beigefügten Rechnungen der Firmen F. USA, sowie J. USA. An diese Firmen habe er die streitigen Produktionskosten auch bezahlt. Die streitigen Produktionskosten seien damit nicht Teil der an die Künstler gezahlten Gage. Zur weiteren Begründung verweist der Kläger auf das BMF-Schreiben vom 30.5.1995 – IV B 4 – S 2303-63/95 – BStBl. I 1995, 337 ff. Danach seien Nebenleistungen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50 a Absatz 4 EStG einzubeziehen, wenn diese – wie im Streitfall – auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit Dritten abgeschlossen habe, von einem anderen als dem Darbieter oder dem die Darbietungen Verwertenden erbracht würden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite ergänzend vorgetragen, die Verträge vom 10.3.1992 und 26.6.1992, seien zwar so abgeschlossen worden, wie sich dies aus den vorliegenden schriftlichen Verträgen ergäbe. Wirtschaftlich seien sie aber anders gehandhabt worden. Die Künstler hätten von den ver...

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