Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit von Vergütungen für Vorträge zur Fachanwaltsfortbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschriften des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26a EStG verlangen als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

2. Es steht einer Steuerfreiheit nach den genannten Vorschriften entgegen, wenn Fortbildungsveranstaltungen nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer als juristischer Person des öffentlichen Rechts, sondern gegenüber Verlagen und Verbänden erbracht werden.

3. Auch die spätere Anerkennung von Vortragsveranstaltungen als Fortbildung für Rechtsanwälte auf der Grundlage von § 15 FAO bewirkt keine Steuerbefreiung der Vergütungen für die Durchführung der Veranstaltungen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26a; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; FAO § 15; EStG § 3 Nr. 26

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten – nach Klärung anderer Punkte im Klageverfahren – bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2015 über die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2015 Abgeordneter des…. Neben der steuerfreien Abgeordnetenentschädigung erzielte er eine Besoldung aus einer Professorentätigkeit sowie betragsmäßig untergeordnete andere Einkünfte.

Der Kläger erzielte im Streitjahr ferner Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Vorträge, hier im Folgenden bzgl. der Steuerpflichtigkeit streitig durch eine …-Tagung (Einnahmen 1.200 € netto), eine Tagung … (Einnahmen 1.000 € netto; zzgl. Auslagenersatz), eine …-Tagung (Einnahmen 500 € netto) und eine …-Tagung (Einnahmen 500 €). Von den Betriebseinnahmen i.H.v. 3.200 € zog er Betriebsausgaben i.H.v. 810 € ab und behandelte die Einkünfte i.H.v. 2.390 € wegen des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG (in 2015: 2.400 €) in voller Höhe als steuerfrei. Ausweislich der im Klageverfahren (Blatt – Bl. – 105 ff. der elektronischen Gerichtsakte – eGA) eingereichten Unterlagen handelte es sich um folgende Veranstaltungen:

  1. …-Tagung: Veranstaltung am 00. und 00.00.2014, Veranstalter/Rechnungsempfänger: „A GmbH” (…) (Vergütung in 2015 zugeflossen)
  2. …: Tagung „…” am 00.00. 2015 (…),Veranstalter/Rechnungsempfänger: „B GmbH” (…)
  3. …: Veranstaltung am 00.00.2015 (…), Veranstalter/Rechnungsempfänger: „C GmbH” in Kooperation mit „…verband… e.V.”, (…)
  4. …: -Kongress vom 00. bis 00.00. 2015 (…),Veranstalter/Rechnungsempfänger: „Verband D e.V. …” (…).

Alle Veranstaltungen konnten nach Aktenlage als Fachanwaltsfortbildung nach § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) bei entsprechenden Fachanwälten berücksichtigt werden.

Nach einer Erstveranlagung mit Bescheid vom 3. August 2017 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) und fristgerecht erhobenem Einspruch (vom 4. August 2017) erfolgte unter dem 11. Oktober 2018 (mit Aufhebung des VdN) ein Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren aus anderen Gründen. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 29. April 2019 und erneuter Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wurde der Einspruch u.a. bezüglich der hier streitigen Steuerfreiheit des § 3 Nr. 26 oder 26a EStG auf Einkünfte i.H.v. 2.390 € als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Versagung eines Freibetrags nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG. Sie sind in Auseinandersetzung mit einer früheren Entscheidung des Senats (Urteil vom 19. Oktober 2017, 15 K 2006/16; Verfahrensakte ist zum hiesigen Verfahren beigezogen worden) sowie dem anschließend ergangenen BFH-Beschluss (vom 28. August 2018, VIII B 5/18, eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen) der Ansicht, dass sich die Gegebenheiten im Streitjahr verändert hätten. Da der Kläger seit 2013 und damit auch im Streitjahr 2015 hauptberuflich Abgeordneter des (…) gewesen sei, hätten die Vortragstätigkeiten keine hinreichenden Überschneidungspunkte mehr zur Tätigkeit als Hochschulprofessor (siehe zu diesen Bezügen das Senatsurteil i.S. 15 K 2006/16). Das primär über den zeitlichen Aufwand zu prüfende Merkmal der Nebenberuflichkeit sei erfüllt. Die Einnahmen stellten im Streitjahr auch nach wirtschaftlicher Betrachtung keine (weitere) Haupttätigkeit dar. Inhaltlich würden die Vortragstätigkeiten unter Berücksichtigung von EuGH-Rechtsprechung (Verweis auf EUGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-281/06 – „Jundt”) den Tatbestand einer dem Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit erfüllen. Eine begünstigte Tätigkeit liege vor, die vom Senat im früheren Verfahren (15 K 2006/16) geforderte „pädagogische Ausrichtung” sei gegeben. Auch Fortbildungen zu rechtspolitischen Überlegungen seien begünstigt, da auch Rechtspolitik „Recht” sei und auch im Rahmen von § 15 FAO als interdisziplinärer Fortbildungsgegenstand anerkannt sei. Zudem liege auch ein begünstigter Leistungsempfänger vor. Z...

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