Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Inlandsbezug einer Spende

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 10b Abs. 1 Satz 6 EStG (sog. Inlandsbezug) ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit des ausländischen Zuwendungsempfängers zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann, nicht evident ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

AO § 51 Abs. 2; EStG § 10b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2018; Aktenzeichen X R 5/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Spenden nach Rumänien.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 beantragte die Klägerin den Abzug von Zahlungen in Höhe von 15.000 € an die durch Gesetzesdekret errichtete Pfarrgemeinschaft „A” als Spende. Diese griechisch-katholische Pfarrgemeinde hat ihren Sitz in B, Rumänien; sie ist laut ihrer Satzung eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Wegen Einzelheiten wird auf die Satzung verwiesen (Bl. 43 – 45 FG-Akte).

Die Zuwendung der Klägerin diente zur Fertigstellung einer Kirche in F (F). Diese befand sich im Jahr 2010 noch in der Bauphase und konnte erst aufgrund der von der Klägerin geleisteten Zuwendung fertiggestellt werden. Der Namen der Klägerin wurde im Fuß des Altars eingraviert. Darüber hinaus wird die Klägerin bei jeder Messe, die in der Kirche abgehalten wird, mittels Fürbitten namentlich erwähnt. Zudem wurde die Klägerin von der Pfarrgemeinde zu der Weihe der Kirche am … nach der Fertigstellung eingeladen. Über dieses Ereignis erschien in der örtlichen Presse ein Artikel, der das Engagement der Klägerin als Spenderin aus Deutschland namentlich erwähnt. Darüber hinaus wurde ihr im Zusammenhang mit dem Weihefest der Kirche eine Urkunde verliehen, die den Dank der Gemeinde für den ermöglichten Wiederaufbau zum Ausdruck bringt. Eine weitere Dankesurkunde wurde der Klägerin vom Bischof M von F … 2013 übergeben. Wegen Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klagebegründung verwiesen.

Im Rahmen der Erörterung wurden diverse Bescheinigungen in nicht amtlicher Übersetzung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um eine Bescheinigung des Kommerziellen Betriebs G GmbH in B1, die Spendenzahlungen in 2010 von 14.000 € attestieren, sowie um eine Bescheinigung der Pfarrgemeinde, in welcher eine Spende von 1.000 € für 2010 bestätigt wird. Nachdem ein erster Einkommensteuerbescheid für 2010 hinsichtlich der Spenden vorläufig nach § 165 AO ergangen war, erließ der Beklagte am 14.06.2013 einen nach § 165 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2010. In diesem Bescheid wurde die Spende nicht zum Abzug zugelassen, weil es an der Voraussetzung des strukturellen Inlandsbezugs fehle.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2014 als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Der Beklagte verkenne, dass die geltend gemachten Zuwendungen unter europarechtskonformer Auslegung der gesetzlichen Vorgaben als Spende nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig seien.

§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG setze u.a. voraus, dass Zuwendungen an eine Körperschaft, die in der Europäischen Union belegen sei, geleistet werden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 des KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG sei weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werde. Weiter sei im Streitfall nach § 51 Abs. 2 AO erforderlich, dass die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen könne. Während das erstgenannte Kriterium unstreitig erfüllt sei, liege hinsichtlich des strukturellen Inlandsbezugs bisher keine Rechtsprechung oder Verwaltungsäußerung vor. Jedenfalls sei dieses Merkmal europarechtskonform auszulegen. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11108, 45 f.), auf die verwiesen wird.

Der Gesetzgeber selbst treffe keine Aussage dazu, wann eine Ansehensförderung im Sinne des Gesetzes gegeben sei. Er führe lediglich aus, dass es keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bedürfe. Es werde jedoch ausdrücklich klargestellt, dass bei in Deutschland ansässigen Organisationen das Verfolgen eines gemeinnützigen Zwecks Indizwirkung für die Erfüllung des strukturellen Inlandsbezugs habe. Eine weitere Prüfung und weitere Nachweise seien nicht notwendig. Anders verhalte es sich bei ausländischen Organisationen. Bei diesen entfalle die Indizwirkung ausdrücklich. Diese offensichtliche Ungleichbehandlung benachteilige die (europäischen) ausländischen Organisationen, wenn diese nachweislich einen als gemeinnützig anerkannten Zweck der §§ 52-54 AO erfüllten. Insofern se...

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