Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame nachträgliche Klarstellung der Verlustübernahmeregelung in einem Gewinnabführungsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für eine körperschaftsteuerliche Organschaft notwendige Verlustübernahme- und Verlustausgleichsverzichtsregelung i.S. von § 302 Abs. 3 S. 1 AktG kann bei Abschluss aller übrigen wesentlichen Vertragsbestandteile eines Gewinnabführungsvertrags auch in einem folgenden Jahr klarstellend und rückwirkend nachgeholt werden.

 

Normenkette

KStG 2001 § 17; AktG § 302 Abs. 3; KStG 2001 § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2010; Aktenzeichen I R 68/09)

BFH (Urteil vom 03.03.2010; Aktenzeichen I R 68/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der U. GmbH (vormals J. GmbH – im Folgenden J. –) als Organträgerin.

Die Klägerin ist eine durch rückwirkende Formumwandlung aus einer Kommanditgesellschaft zum 00.00.2001 hervorgegangene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Stammkapital die Beigeladene seit Gründung mit 99,96% beteiligt war. Am 00.00.2001 schloss die Klägerin mit der J. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in dem (u. a.) Folgendes geregelt ist:

㤠1 Leitung und Weisungen

(regelt die Beherrschung)

§ 3 Gewinnabführung

(1) Die C. GmbH (Anm: = Klägerin) verpflichtet sich, ihren Gewinn im Sinne des § 4 dieses Vertrages an die J. GmbH (Anm: = Beigeladene) abzuführen, so dass bei der C. GmbH vorbehaltlich der in dem nachfolgenden Abs. 2 vereinbarten Regelung kein eigenes Betriebsergebnis entsteht.

(2) Die C. GmbH kann nur mit Zustimmung der J. GmbH Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die J. GmbH verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die J. GmbH dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt ist.

§ 5 Verlustübernahme

(1) Die J. GmbH ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(Anmerkung: Ein Hinweis auf § 302 Abs. 3 AktG fehlt)

§ 6 Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit beschlossen.

(2) Seine Eintragung in das Handelsregister soll spätestens im Jahr 2002 erwirkt werden.

(3) Dieser Vertrag ist nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündbar. Er kann danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der C. GmbH unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde verwiesen (Blatt 54 ff. der Prozessakte). Am 00.00.2001 stimmten die Gesellschafterversammlungen der Klägerin und der J. dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu (Bl. 52 und 57 der Prozessakte). Die Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Klägerin erfolgte am 00.00.2002 (Bl. 59 der Prozessakte).

Am 00.00.2002 schlossen die Klägerin und die J. eine als „Ergänzende Klarstellung zu einem Gewinnabführungsvertrag und Aufhebung eines Beherrschungsvertrages” bezeichnete Vereinbarung, in der sie klarstellten, dass der Beginn des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 00.00.2001 versehentlich nicht ausdrücklich in die Vertragsurkunde aufgenommen worden sei. Es habe jedoch Einigkeit darüber bestanden, dass der Gewinnabführungsvertrag rückwirkend zum 00.00.2001 gelten solle. Diese Absprache werde vorsorglich ausdrücklich nachgeholt. Der Beherrschungsvertrag, der mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht wirksam geworden sei, solle aufgehoben werden, da er für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht mehr erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde verwiesen (Bl. 203 ff. der Prozessakte).

Am 00.00.2002 schlossen die Klägerin und die J. eine als „Klarstellung und Ergänzung zu einem Gewinnabführungsvertrag” überschriebene Vereinbarung die (u. a.) folgende Regelungen enthält:

㤠1 Grundlage

1.1

Am 00.00.2001 haben die Beteiligten, vertreten durch ihre jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterzeichnet. Eine Eintragung des Gewinnabführungsvertrages ins Handelsregister der C. GmbH ist inzwischen erfolgt.

1.2

Bei diesem Vertrag war es übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden, aber auch der Gesellschafter der Organträgerin und der Organgesellschaft bei ihrem Zustimmungsbeschlüssen, den Vertrag sinngemäß so abzusch...

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