Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Das mit der Mitbenutzung von Küche und Bad verbundene Bewohnen einzelner Zimmer im elterlichen Haus durch einen alleinstehenden Arbeitnehmer begründet jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand, wenn als "Gegenleistung" lediglich eine Nebenkostenbeteiligung und die Leistung familienüblicher Hilfsdienste vereinbart ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte in den Streitjahren aus der Beschäftigung bei einem in M. ansässigen Arbeitgeber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Unterkunft am Arbeitsort nutzte er bis Ende … 2002 eine 60 qm große Wohnung in E. und ab dem 00.00.0000 eine 90 qm große Wohnung in K.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger den Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von … EUR für das Jahr 2002 und in Höhe von … EUR für das Jahr 2003 als Werbungskosten. Die Aufwendungen des Jahres 2002 entfallen mit einem Anteil von … EUR auf die Wohnung in E. und mit einem Anteil von … EUR auf die Wohnung in K.. Die Aufwendungen für das Jahr 2003 verteilen sich demgegenüber mit … EUR auf die Wohnung in K. und mit … EUR auf 3 Heimfahrten nach F..

Auf Nachfrage des Beklagten zu der Frage der Unterhaltung eines eigenen Hausstandes in F. teilte der Kläger telefonisch mit, dass er im dortigen Hause seiner Eltern zwei Zimmer und einen ausgebauten Dachboden gegen Kostenbeteiligung bewohnen würde. Weiterhin protokollierte der Beklagte in seiner dieses Telefonat betreffenden Gesprächsnotiz vom 00.00.0000, dass der Kläger nach eigener Aussage auch Küche bzw. Bad der Eltern mitbenutze.

In den streitbefangenen Einkommensteuerbescheiden versagte der Beklagte den einkommensmindernden Abzug der Mietaufwendungen, da der Kläger am Heimatort F. keinen eigenen Hausstand unterhalte. Den Werbungskostenabzug für die Heimfahrten erkannte er demgegenüber an.

Mit seinen hiergegen gerichteten Einsprüchen machte der Kläger geltend, dass der ihm in F. zur Verfügung stehende Wohnraum auch eine Toilette mit Dusche umfasse. Die Mitbenutzung der Küche sei ihm zu jeder Zeit gestattet. Eigentümer des Hauses in F. seien seine Eltern. Nachdem er sich an dem Ausbau des Dachbodens in den Jahren … und … maßgeblich finanziell beteiligt habe, habe er von seinen Eltern die Zusage erhalten, diesen Wohnraum ständig und nach eigenem Ermessen nutzen zu können. Er sei nicht in den Haushalt seiner …-jährigen-Eltern eingegliedert, sondern versorge sich bei seinen Aufenthalten in F. im Wesentlichen auf eigene Kosten. An seine Eltern zahle er monatlich … EUR Betriebskosten für seinen Wohnraum. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege weiterhin in F., wo seine Freunde und eine Freundin, zu der eine langjährige Beziehung bestehe, lebten. Es sei geplant, dass er nach Ablauf seines befristeten Mietvertrages in K. das Haus seiner Eltern übernehme.

Mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wies der Beklagte die Einsprüche mit der Begründung zurück, dass die Unterhaltung eines eigenen Hausstandes des Klägers am Heimatort weiterhin nicht nachgewiesen sei. Die Behauptung, den Wohnraum in F. als Ausgleich für seine Kostenbeteiligung beim Dachausbau sowie gegen eine monatliche Zahlung von … EUR aus eigenem Recht zu nutzen, sei in keinster Weise durch geeignete Unterlagen belegt worden. Hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis über eine eigene Dusche mit WC habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht. Die Behauptung, dass seine Freundin in F. leben würde, habe der Kläger nicht bewiesen. Hinsichtlich dieser beweiserheblichen Tatsachen sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Weiterhin sei schädlich, dass der Kläger am Heimatort über keine eigene Küche verfüge. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Kläger sich in der gemeinsamen Familienküche selber versorge. Üblicherweise würden die Mahlzeiten dann im Kreise der Familie eingenommen. Schließlich spreche die Anmietung einer 90 qm großen Wohnung am Beschäftigungsort im Vergleich zur Größe und Ausstattung der Wohnräume am Heimatort für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach K..

Mit der vorliegenden Klage weist der Kläger zum Nachweis des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen und der Unterhaltung eines eigenen Hausstandes in F. auf seine ehemalige Freundin, seine Verlobte, seine Eltern, seine Schwester, seine Großmutter und 2 Freunde hin. Er sei in F. mit Hauptwohnsitz gemeldet und unterhalte dort alle maßgeblichen wirtschaftlichen und privaten Kontakte mit Ausnahme seiner Arbeitnehmertätigkeit (Bankverbindung, Steuerberater, Fahrschule, Ärzte, Versicherungsberater, Telefonvertrag, Internetzugang).

Die Anmietung einer größeren Wohnung am Arbeitsort sei durch seine Außendiensttätigkeit und die damit verbundene Einrichtung eines Arbeitszimmers veranlasst gewesen. Die 90 qm Wohnfläche umfassten anteilig einen Balkon sowie 2 Kellerräume. Die tatsächliche Wohnfläche habe sich demnach nur unwese...

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