Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anerkennung eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses setzt eine Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags von fünf vollen Zeitjahren voraus.

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen I R 3/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses streitig.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgericht P (HRB …) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –, deren Unternehmensgegenstand … ist. Sie hat ein am 1. April beginnendes Wirtschaftsjahr, das mit Ablauf des 31. März des Folgejahres endet.

Am 19. Juli 2000 gründete sie die E GmbH, deren Geschäftsanteile sie zu 100% hielt. Auch diese Gesellschaft hat ein am 1. April beginnendes und mit Ablauf des 31. März des Folgejahres endendes Wirtschaftsjahr.

Am 30. März 2001 schloss die Klägerin mit der E GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, in dem sich die E GmbH verpflichtete, als Untergesellschaft ihren gesamten Gewinn an die Klägerin (Obergesellschaft) abzuführen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 302 Abs. 1 und 3 des AktiengesetzesAktG – jeden während der Dauer des Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, so weit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 des HandelsgesetzbuchesHGB – und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Obergesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Der unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen stehende Vertrag sollte rückwirkend für die Zeit ab Gründung der Untergesellschaft (19. Juli 2000) gelten und erstmals zum Ablauf des 31. März 2005 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar sein. Am 2. Oktober 2001 änderten die Vertragsbeteiligten den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Maßgabe, dass der Vertrag erstmals zum Ablauf des 31. März 2006 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden kann. Für den Fall, dass eine Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich der Vertrag bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.

Dem ursprünglichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stimmten die Gesellschafterversammlungen der Klägerin und der E GmbH am 30. März 2001 und dem Änderungsvertrag am 2. Oktober 2001 zu. Die Eintragungen des Vertrages und der Änderung in das Handelsregister der E GmbH (Amtsgericht P HRB …) erfolgte am 26. April und 26. Oktober 2001.

Wegen der Einzelheiten wird auf die notariellen Verträge und die Handelsregisterauszüge in der Vertragsakte verwiesen.

Darüber hinaus war die Klägerin an drei weiteren Kapitalgesellschaften als Organträgerin beteiligt.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2001 erklärte die Klägerin einen Betrag in Höhe von … DM als Zahlung zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags der E GmbH und einen ihr nach § 14 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – zuzurechnenden Verlust dieser Gesellschaft in Höhe von … DM.

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Bescheiden vom 7. März 2003 zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer 2001 nebst Feststellungen gem. § 47 Abs. 1 KStG und der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 veranlagt hatte, änderte er die Verwaltungsakte nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts mit Bescheiden vom 6. Januar 2001 nach § 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO –. Dabei erkannte er das Organschaftsverhältnis mit der E GmbH und den hieraus resultierenden Verlust nicht mehr einkommensmindernd an. Zur Begründung führte er aus, es liege kein wirksamer Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vor. Nach § 14 KStG müsse der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens 60 Monate (5 Zeitjahre) abgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginne mit Anfang des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 KStG erstmals eintreten, zu laufen (Abschnitt – A – 55 Abs. 2 der Körperschaftsteuerrichtlinien – KStR – 1995 sowie R 60 Abs. 2 KStR 2000). Der Fünfjahreszeitraum dürfe nicht im Laufe des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft enden, da er sich auf den ganzen Gewinn des Wirtschaftsjahres beziehe. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Gewinnabführungsvertrag mit einem Rumpfwirtschaftsjahr beginne, müsse die Mindestlaufzeit aus steuerlichen Gründen daher von Anfang an das 6. Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft einschließen (Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, Rz. 215 und 216; Dötsch/Franzen/Städtler/Zell/Zenthöfer, Textziffer 10.3.3; Ernst & Young KStG, § 14, Rz 637).

In der ersten Fassung des Gewinnabführungsvertrages vom 30. März 2001 sei die Mindestlaufzeit daher zu kurz bemessen. Dieser Fehler sei dur...

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