Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 49/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags.

 

Normenkette

KStG § 37 Abs. 5, 4; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6, Art. 3 Abs. 1, Art. 14; SolZG § 3 Abs. 1, §§ 3, 1 Abs. 2; KStG § 37 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags, der auf das gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) festzustellende Körperschaftsteuerguthaben entfällt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. März 1970 gegründet wurde (HRB … des AG P).

Mit Bescheid vom 4. September 2008 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG auf 56.317 EUR fest. Der jährliche Auszahlungsbetrag betrug 5.631,70 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. September 2008 Einspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 17. November 2008 wieder zurücknahm.

Mit gleichem Schriftsatz beantragte sie die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung für den Solidaritätszuschlag. Auf das festgestellte und ratierlich zur Auszahlung kommende Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 56.317 EUR sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (SolZG) ein Guthaben aus Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.097,44 EUR (= 5,5 % des Auszahlungsanspruchs aus dem Körperschaftsteuerguthaben) zu berechnen und festzusetzen.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 ab. Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben ließe sich der begehrte Auszahlungsanspruch nicht herleiten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bestünden nicht.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Dezember 2008 hat die Klägerin am 29. Dezember 2008 Einspruch eingelegt und am 7. Januar 2009 Sprungklage erhoben. Der Beklagte hat der Durchführung des Klageverfahrens ohne vorherige Durchführung des Einspruchsverfahrens am 3. Februar 2009 gegenüber dem Gericht zugestimmt. Den Einspruch vom 29. Dezember 2008 gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 25. März 2009 zurückgenommen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiter die Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % des festgesetzten Auszahlungsbetrags aus dem festgestellten Körperschaftsteuerguthaben.

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (SEStEG – BGBl I 2006, 2782) sei zum 31. Dezember 2006 ein Systemwechsel von der ausschüttungsabhängigen und betragsmäßig begrenzten Körperschaftsteuerminderung hin zur Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresraten vollzogen worden.

Bei Gewinnausschüttungen, die vor dem 1. Januar 2007 stattfanden, habe sich die Körperschaftsteuer des jeweiligen Veranlagungszeitraums um den ausschüttungsabhängigen Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens gemindert (§ 37 Abs. 2 Satz 3 KStG a.F.). Da sich der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG nach der für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer berechnet habe, habe die Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens durch Ausschüttung von Gewinnen unmittelbar eine entsprechende Minderung des festzusetzenden Solidaritätszuschlags bewirkt.

Da durch den Wechsel von der ausschüttungsabhängigen Körperschaftsteuerminderung zur ratierlichen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach dem Gesetzeswortlaut keine mindernde Wirkung auf den Solidaritätszuschlag mehr ausgehe, habe die Abkehr von der Systematik der Körperschaftsteuerminderung hin zur Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben zum Verlust des auf dem Körperschaftsteuerguthaben ehemals lastenden Solidaritätszuschlags geführt. Dies sei nicht sachgerecht und begegne verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zwar sei zuzugeben, dass nicht das gesamte Körperschaftsteuerguthaben mit Solidaritätszuschlag vorbelastet sei. Allerdings sei der Gesetzgeber im Jahr 1995 bei der Wiedereinführung des Solidaritätszuschlags pauschalierend zugunsten der ausschüttenden Kapitalgesellschaft von einer Vorbelastung des Körperschaftsteuerguthabens mit Solidaritätszuschlag ausgegangen. Eine differenzierende Betrachtungsweise, die eine Art Speicherrechnung für den Solidaritätszuschlag vorausgesetzt hätte, sei nicht erwogen worden.

Hieraus könne kein pauschaler Ausschluss eines Solidaritätszuschlagsguthabens abgeleitet werden. Bei der Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens nebst Solidarität...

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