Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiberufler

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nach Rechtsprechung des BFH vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 genannten Katalogberufe verglichen werden kann.

2. Ist für die Ausübung des Katalogberufes eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger erzielt Einkünfte aus juristischer Tätigkeit. Bis März 1999 war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Mit Schreiben vom 25.3.1999 beantragte der Kläger beim OLG Köln den Widerruf seiner anwaltlichen Zulassung. Diesem Antrag wurde am 13.4.1999 entsprochen. Im Anschluss an den erfolgten Widerruf arbeitete der Kläger als freier Mitarbeiter für verschiedene Rechtsanwälte.

Für den Zeitraum 1996 bis 2001 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die vom Kläger nach dem Widerruf seiner Zulassung erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb und nicht freiberufliche Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG seien.

Der Beklagte schloss sich dieser Ansicht an und erließ mit Datum vom 15.4.2004 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1999 bis 2001. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der nur teilweise für einen hier nicht interessierenden Bereich für das Jahr 1999 (Höhe des gewerblichen Gewinns) begründet war. Hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest. Im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 verwiesen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide, weiter.

Zur Begründung trägt er vor, dass die Tätigkeit des Klägers eine dem Katalogberuf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 EStG sei. Für die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers dem des Rechtsanwalts ähnlich sei, seien verschiedene Kriterien heranzuziehen. Im Streitfall seien sowohl die Berufsausbildung als auch der eigentliche Tätigkeitsbereich mit der eines Rechtsanwalts vergleichbar. Der Kläger habe ausschließlich berufstypische Arbeiten im Auftrag anderer Rechtsanwälte verrichtet. Er habe Gutachten erstellt, die Erfolgsaussichten von Klagen und Rechtsmitteln anhand einschlägiger Literatur beurteilt und entsprechende Schriftsätze vorbereitet. Er sei ferner als Assessor selbständig vor Gericht aufgetreten. Die Eigenverantwortlichkeit sei hier im Verhältnis zu den Rechtsanwälten zu sehen, die den Kläger beauftragt hätten. Mit diesen Tätigkeiten sei er selbständig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Er sei aber auch freiberuflich tätig gewesen. Insoweit werde auf das Urteil des BFH vom 20.4.1972 verwiesen, in dem der BFH entschieden habe, dass ein Gerichtsreferendar ähnlich wie ein Rechtsanwalt tätig sei mit dem Ergebnis, dass er Einkünfte aus § 18 EStG erziele. Im vorliegenden Fall müsse dieses ebenfalls gelten, da die fachliche Qualifikation des Klägers als Volljurist mit über 20-jähriger Erfahrung als Anwalt ungleich höher einzuschätzen sei als die eines Referendars.

Nach Ansicht des Klägers ändere die fehlende Zulassung an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nichts an der Einordnung als freiberuflich. Auch ohne die Zulassung sei die vom Kläger verrichtete Tätigkeit der eines Rechtsanwalts ähnlich.

Eine für die Berufsausübung des Rechtsanwalts notwendige Zulassung könne allenfalls Indizwirkung für das Vorliegen eines vergleichbaren Berufes entfalten, nicht aber notwendige Voraussetzung sein. Dies ergebe sich schon aus der Formulierung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, welcher lediglich einen ähnlichen Beruf nenne. Im Übrigen könne sich die Ähnlichkeit nur auf die ausgeübte Tätigkeit an sich beziehen, nicht jedoch auf formale Kriterien, wie hier die Zulassung als formale Qualifikation. Diese Sichtweise spiegele sich überdies in dem Grundsatz wider, dass sich die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart stets nach der Tätigkeit als solche richte. Würde man die Zulassung als notwendiges Ähnlichkeitsmerkmal ansehen, gäbe es keine arztähnlichen oder rechtsberatungsähnlichen Tätigkeiten. Es sei aber auszuschließen, dass der Gesetzgeber eine solche Eingrenzung der katalogähnlichen Berufe auf einige wenige Berufe habe vornehmen wollen.

Als Vergleichbarkeitskriterien könnten somit ausschließlich die Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit herangezogen werden. Würde man eine erlaubnispflichtige, freiberufliche Tätigkeit nur deshalb in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifizieren, weil sie ohne Erlaubnis ausgeübt werde, dann käme dem Formalismus ein ungebührlicher Rang bei der steuerrechtlichen Zuordnung zu. Vor diesem Hintergrund sei auch die Entscheidung des BFH zum Gerichtsreferendar zu verstehen.

Soweit der BFH in seiner früheren Rechtsprechung das Vorl...

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