Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 119/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer bei Verkauf eines der Tonnagebesteuerung unterliegenden Schiffes durch den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit - Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewerbesteuer, die nach dem Verkauf eines der Tonnagebesteuerung unterliegenden Schiffes durch den Insolvenzverwalter entsteht, ist Masseverbindlichkeit.

2. Der mit der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG entstehende Gewerbesteueranspruch ist nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden, denn auch insoweit gilt, dass ein durch Auflösung stiller Reserven entstandener Steueranspruch eine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von Vermögensgegenständen zur Masse gelangt. Dies gilt auch dann, wenn durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven realisiert worden sind, die bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.

3. Die Feststellung des Unterschiedsbetrags dient lediglich der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens und steht nicht einer Realisierung stiller Reserven gleich.

 

Normenkette

InsO §§ 38, 55; EStG § 5a Abs. 1, 4; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.10.2016; Aktenzeichen IV B 119/15)

BFH (Beschluss vom 27.10.2016; Aktenzeichen IV B 119/15)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung, soweit sie ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat, als Masseverbindlichkeit.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... GmbH & Co. KG (im Folgenden Insolvenzschuldnerin). Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um eine sogenannte Ein-Schiffs-Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand im Erwerb und Betrieb des am ... 2006 erworbenen Containerschiffes MS "BB" im internationalen Seeverkehr sowie aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte bestand.

Seit dem 01.01.2007 ermittelte die Insolvenzschuldnerin ihren Gewinn im Wege der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung). Aus diesem Grund stellte der Beklagte mit zuletzt am 16.09.2013 geändertem Bescheid auf den 31.12.2006 gemäß § 5a Abs. 4 EStG den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert für das Handelsschiff in Höhe von ... € und für zwei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Höhe von ... € und ... € gesondert und einheitlich fest.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.01.2013 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

Am ...08.2013 verkaufte der Kläger das Containerschiff MS "BB".

Nachdem der Kläger keine Steuererklärungen für 2013 eingereicht hatte, schätzte der Beklagte mit Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 11.08.2014 die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Änderungsbescheid vom 06.02.2015 den Gewerbesteuermessbetrag unter Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrages in Höhe von ... € auf ... € fest.

Der Kläger hatte bereits am 15.09.2014 (Montag) fristgemäß gegen den ursprünglichen Gewerbesteuermessbescheid Einspruch eingelegt, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2015 als unbegründet zurückwies.

Am Montag, den 06.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Gewerbesteuermessbescheid rechtswidrig sei, denn der aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags resultierende Gewerbesteueranspruch sei keine Masseverbindlichkeit. Die auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags festgesetzte Gewerbesteuer sei bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich begründet gewesen. Die Auflösung des Unterschiedsbetrags führe zu einer Besteuerung von stillen Reserven, die sich vor dem Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage angesammelt hätten und anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart festgestellt worden seien. Der Tatbestand für die Begründung des Gewerbesteueranspruchs sei damit bereits vollständig verwirklicht, nur die Versteuerung werde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Die im Zusammenhang mit der Aufdeckung von stillen Reserven ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung könne nicht ohne weiteres auf die hier streitige Rechtsfrage übertragen werden, da sie nicht auf die mit der Tonnagebesteuerung verbundenen Besonderheiten eingehe. In den auch vom Beklagten zitierten Entscheidungen könnten die stillen Reserven lediglich auf der Grundlage der Handelsbilanz ermittelt werden und seien nicht - wie hier - gesondert und einheitlich festgestellt. Im Streitfall seien die stillen Reserven mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags vielmehr zu einem Zeitpunkt erfasst worden, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liege, so dass die Besteuerung der stillen Reserven bereits mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags und dem Wechsel der Gewinnermittlung nach § 5a EStG im Sinne des § 38 der Insolvenzordnun...

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