Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuergesetz: Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die einen Bauvertrag über ein Schiff veräußert, ist dann nicht werbend im Sinne des Gewerbesteuergesetzes tätig, wenn sie durch den Veräußerungsvertrag keine Tätigkeiten für die erwerbende Gesellschaft übernimmt (Abgrenzung zu FG Hamburg v. 10.02.2009 2 K 124/07).

 

Normenkette

GewStG §§ 7, 9 Nr. 3 S. 2 ff.; EStG § 15

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist in formeller Hinsicht streitig, ob bei Erlass der Bescheide Festsetzungsverjährung eingetreten war. Materiell-rechtlich ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren eine der Gewerbesteuerpflicht unterliegende Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Klägerin, eine Personengesellschaft, gehörte zu einer Unternehmensgruppe der Reederei A GmbH & Co KG, die Kommanditistin der Klägerin ist. Diese Reederei hat mittlerweile ca. ... Projektgesellschaften in Form von Einschiffgesellschaften gegründet. Grundsätzlich schließen die Projektgesellschaften einen Bauvertrag über ein Schiff ab, betreuen den Bau bis zur Ablieferung und firmieren anschließend um in eine Betriebs-KG, die sodann das erforderliche Kapital am Markt einwirbt bzw. vorher eingeworben hat und die das Schiff in der Folgezeit betreibt. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit am ... 2000 aufgenommen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war laut Gesellschaftsvertrag vom ... 2000 der Bau und der Betrieb eines Schiffsneubaus. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die B-GmbH, ihr oblag die Geschäftsführung und Vertretung. Gründungskommanditisten waren C mit einer Einlage von 20.000 € und die D & Co mit einer Einlage von 10.000 €. C hielt seine Beteiligung treuhänderisch für die Reederei A GmbH & Co KG. In § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages war die Erhöhung des Kapitals vorgesehen.

Am ... .2000 trat als neuer Gesellschafter E mit einem Kapital in Höhe von 250.000 € ein. Außerdem übernahm die Reederei A GmbH & Co KG Kapital in Höhe von 3.800.000,00 €. Das Gesellschaftskapital erhöhte sich damit von 30.000 € um 4.050.000 € auf 4.080.000 €. Das Addendum zum Gesellschaftsvertrag vom ... 2000 ergänzte die Ergebnisverteilung wie folgt:

"Gewinne aus Währungsgeschäften einschließlich Darlehensumstellungen und gegebenenfalls auch Übertragung des Bauvertrages an eine dritte Gesellschaft stehen ausschließlich der Reederei A KG zu."

Hintergrund dieser Regelung war, dass der neu eingetretene Gesellschafter E nicht an den zu diesem zu diesem Zeitpunkt sicher erwarteten Währungsgewinnen partizipieren sollte.

Durch Bauvertrag vom ... 2000 hatte die Verwaltungsgesellschaft Reederei A mbH ein Schiff für einen Werftpreis von 46.400.000,- USD erworben. Durch Addendum I zum Bauvertrag vom ... .2000 übertrug diese den Bauvertrag auf die Klägerin. Die Klägerin finanzierte den Baupreis teilweise durch ein Schiffshypothekendarlehen. Zur Vorfinanzierung der ersten Anzahlungsrate nahm sie am 16.03.2000 ein Bauzeitfinanzierungsdarlehen i. H. von 41.130.000,- USD in Anspruch. Dieses Darlehen belief zu je 50 % in USD und JPY. Der Restbetrag des Baupreises war bei Ablieferung des Schiffes fällig. Daneben wurde die Endfinanzierung in Höhe von 80 % der Projektkosten vereinbart sowie eine Notfinanzierung (90 %) für den Fall, dass kein Eigenkapital eingeworben wurde. Die Zwischenfinanzierung war durch Übernahme einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft bis zu 8.680.205.000 USD seitens C persönlich und der Reederei A KG besichert.

Zur Durchführung ihres Investitionsvorhabens schloss die Klägerin weitere Verträge ab, u. a. einen Chartervertrag mit der F mit einer festen Laufzeit von acht Jahren, beginnend ab Mai 2002 ab.

Mit "Übernahmevereinbarung über den Bauvertrag" vom 05.01.2001 trat die Klägerin ihre Rechte aus dem Bauvertrag vom ... 2000 nebst Ergänzungen an die zum ... 2001 gegründete Kommanditgesellschaft MS "XXX" G Reederei GmbH & Co ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bau des Schiffes noch nicht begonnen. In dem Kauf- und Übertragungsvertrag heißt es u. a.

1. Die Reederei tritt mit Wirkung vom 05.01.2001 in den Bauvertrag vom ... 2000 nebst Ergänzungen ein und wird das Schiff von der Bauwerft übernehmen. Die notwendige Zustimmung der Bauwerft und der Bank-1 als Konsortialführer wird von der Bestellerin rechtzeitig eingeholt.

2. Für die Übernahme des Bauvertrages wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart:

a) Übernahme der Anzahlung USD 41.130.000,00

b) Sowie der Anzahlungsfinanzierung im Gegenwert von USD 41.130.000,00 zzgl. aufgelaufener Zinsen

c) Übernahme aller sonstigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bauvertrag und der Finanzierung des Schiffes

d) Rückzahlung der von der Bestellerin eingesetzten Eigenmittel - USD 700.000,00 zzgl. 10 % Zinsen ab Einzahlung - Rd. DEM 1.400.000,00 zzgl. 10 % Zinsen ab Einzahlung

Die Übernahme der durch die Bestellerin aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredite erfolgt per 05. Januar 2001 i...

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