Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.1998; Aktenzeichen V R 62/97)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG auch die Umsätze umfaßt, für die der Kläger als selbständiger Versicherungsvertreter sog. Superprovisionen erhalten hat.

Der Kläger war in den Streitjahren als sog. Vermögensberater für die D…-Beratung (D) tätig. Die D schließt mit den Partnergesellschaften (z.B. Versicherungen, Banken, Kapitalanlagegesellschaften) Verträge ab, in denen sie sich zur Vermittlung hauptsächlich von Versicherungen verschiedener Sparten und Bausparverträgen – zu einem geringen Teil auch von Kapitalanlagen (z.B. Investmentfonds) – verpflichtet.

Die D unterhält zu diesem Zweck ein Netz von selbständigen Außendienstmitarbeitern, die Vermögensberater genannt werden. Die Vermögensberater sind in eine Hierarchie vom Assistenten bis zum Direktionsleiter gegliedert; der Aufstieg in die nächste Stufe hängt vom Erfolg des Vermögensberaters ab. Je weiter der Vermögensberater aufsteigt, um so mehr werden ihm Vermögensberater der unteren Stufe unterstellt. Dadurch erweitert sich der Tätigkeitskreis des Vermögensberaters um Kontroll- und Managementaufgaben. Zwischen den übergeordneten und unterstellten Vermögensberatern werden keine Untervertretungsverträge abgeschlossen. Jeder Vermögensberater – gleich welcher Stufe – ist auch in das Vermittlungsgeschäft der ihm untergeordneten Vermögensberater eingeschaltet. Dies erfolgt dadurch, daß Vertragsangebote von Kunden, die durch einen untergeordneten Vermögensberater akquiriert werden, nur durch seine Vermittlung als übergeordneter Vermögensberater an die D und damit letztendlich an das Partnerunternehmen (z.B. Versicherung) gelangen.

Die D erhält für ihre Vermittlungstätigkeit von den Partnerunternehmen eine Provision. Der größere Teil dieser Provision wird von der D an die Vermögensberater weitergegeben. Dabei erhält ein übergeordneter Vermögensberater die Differenz zwischen seiner Provisionsstufe und der Provisionsstufe der ihm unterstellten Vermögensberater für das über ihn vermittelte Kundengeschäft (sog. Superprovision).

Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der D wurden am 12.6.1985 durch einen „Vermögensberater-Vertrag” begründet, in dem der Kläger als „Vermögensberater” und die D als „Gesellschaft” bezeichnet wird. Danach wird der Kläger als selbständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 ff. HGB für die Gesellschaft im Bereich der Vermittlung von Vermögensanlagen, von Finanzierungen und von Vermögensschutz aller Art tätig. Wegen der wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern verweist der Vertrag auf die Anlagen A (Provisionsbedingungen), B (Leistungs- und Betreuungsbedingungen) und C (Besondere Bedingungen). Desweiteren ist geregelt, daß der Kläger ab 7.6.1985 nach den Leistungs- und Betreuungsbedingungen (Anlage B) als „Vermögensberater-Assistent” tätig sein wird.

Anlage A (Provisionsbedingungen) lautet:

„I. Grundsätze

Grundlage für die Verprovisionierung und die monatliche Abrechnung ist das von den Partnergesellschaften abgerechnete Geschäft.

… Der Vermögensberater erhält für seine Tätigkeit Provision entsprechend seiner Provisionsstufe. Die zunächst anfallende Provision ist die Gegenleistung für die Vermittlung des Abschlusses. Alle etwaigen weiteren Provisionszahlungen setzen eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus. …”

In der Anlage B (Leistungs- und Betreuungsbedingungen) heißt es:

„… Der Vermögensberater (VB) nimmt die Beratung und Betreuung seiner Kunden in Vermögensaufbau und Vermögensschutz vor. Er ist verantwortlicher Abschlußvermittler in allen von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Angeboten. Der VB ist verpflichtet, regelmäßig an Schulungstreffen zur Weiterbildung durch seine Betreuer teilzunehmen….

Das Betreuen von Vermögensberatern (VB) ist eine von der Gesellschaft übertragene Aufgabe und setzt ständig das hierfür notwendige Vertrauen der Gesellschaft voraus. Sie ist verbunden mit der Pflicht, daß der Betreuer alle Kräfte einsetzt, sowohl den Stamm der ihm zugeordneten VB zu pflegen als auch darüber hinaus unter Aufbietung aller Erfahrungen und Kenntnisse zu erfolgreichen VB heranzubilden nach den Vorgaben, Richtlinien und Bedingungen der Gesellschaft.

Zum Ausgleich dieser Tätigkeiten erhält der Betreuer – neben seinen VB-Provisionen – für die vermittelten Geschäfte der von ihm betreuten VB Provisionen aus der Differenz der Provisionsstufen. Darüber hinaus fördert die Gesellschaft die Tätigkeit des Betreuers durch vielfältige Unterstützung.”

Aus der angefügten Tabelle der „Vermögensberater-Stufen” ergibt sich folgende Abfolge:

VB-Assistent (VB-A)

Agenturleiter (AL)

Generalagenturleiter (GA)

Geschäftsstellenleiter I (GS I)

Geschäftsstellenleiter II (GS II)

Regionaldirektionsleiter I (RD I)

Regionaldirektionsleiter II (RD II)

Direktionsleiter (D).

In den ebenfalls angefügten „Erläuterungen und Ergänzungsbedingungen” heißt es:

„… 3. Betreuung

3.1 Der Vermögensberater kann einen oder mehrere ...

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