Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnzufluss im Rahmen eines Vorstandsbeteiligungsmodells

 

Leitsatz (amtlich)

Die verbilligte Überlassung von Aktien an Vorstandsmitglieder einer AG kann einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn sich der Vorteil nicht als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweist, sondern dem Vorstandsmitglied "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 BewG folgt nicht, dass der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nur aus Verkäufen außerhalb des Börsenhandels abgeleitet werden kann.

Die Bewertung nichtnotierter Aktien einer AG kann vielmehr auch auf der Grundlage des Börsenkurses der zum Börsenhandel zugelassenen, gattungsgleichen Aktien derselben Gesellschaft erfolgen.

Der Börsenkurs muss sich jedoch nach dem Vermögen und nach den Ertragsaussichten der Aktiengesellschaft ausrichten und darf nicht wesentlich von anderen Umständen beeinflusst sein, um als Verkaufspreis für die Wertfindung der nicht börsenfähigen Aktien herangezogen werden zu können.

 

Normenkette

EStG § 19a; BewG §§ 9, 11

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms ein geldwerter Vorteil i. S. d. § 19 a EStG a. F. zugeflossen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger ist Vorstandsmitglied der A AG (A). Im April 2004 beschloss die A ein Managementbeteiligungsprogramm, wonach die Mitglieder des Vorstands bis zum 30. September 2004 insgesamt bis zu 62.300 Aktien der A zu einem Preis von 54 € je Aktie (zzgl. 2 % p. a. seit dem 01. Juli 2004) erwerben konnten. Für eine Teilnahme an dem Modell mussten die Vorstandsmitglieder Aktien im Wert von mindestens 250 T€ erwerben. Zudem waren die Vorstandsmitglieder verpflichtet, die erworbenen Aktien für einen Zeitraum von fünf Jahren zu halten und nicht zu veräußern (Haltefrist). Die Haltefrist durfte nur dann auf mindestens zwei Jahre verkürzt werden, wenn die Großaktionäre B, ..., und C, ... (im Folgenden: B&C), eine Mehrheitsveräußerung an nicht verbundene Unternehmen vornehmen sollten. Darüber hinaus war die A bei einem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Dienst der A vor Ablauf der fünfjährigen Haltefrist berechtigt, die von dem Vorstand im Rahmen des Beteiligungsmodells erworbenen Aktien --prozentual gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens-- zu einem Preis von 54 € je Aktie (zzgl. 2 % p. a. ab dem 01. Juli 2004) zurück zu erwerben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf TOP 7 des Protokolls der Hauptversammlung der A vom ... April 2004 verwiesen.

Der Kläger erwarb am 16.08.2004 auf ein entsprechendes Angebot der A vom 14. Juli 2004 hin 15.263 Aktien zu einem Kaufpreis von 54,14 € je Aktie (Gesamtkaufpreis 826.338,82 €). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag des Klägers vom 12. Juli 2004 verwiesen.

Die von dem Kläger erworbenen Aktien sind nicht an der Börse notiert. Es handelt sich, wie alle A-Aktien, um vinkulierte Namensaktien, die die gleichen Stimm- und Dividendenrechte wie die börsennotierten Aktien der A gewähren und mit diesen gattungsgleich --vgl. § 11 AktG-- sind.

Die börsennotierten Aktien der A wurden in der Zeit von August 2003 bis August 2004 zu einem Börsen-Durchschnittskurs von 73,34 € je Aktie gehandelt (Quelle: Bloomberg), wobei der Durchschnittskurs im April 2004 82,82 €, im Juli 2004 88,09 € und im August 2004 88,76 € betrug (Quelle: Bloomberg). Insgesamt wurden in dem Betrachtungszeitraum 229.880 Aktien der A an der Börse gehandelt. Das entspricht 0,68 % des mit 34 Mio. Aktien gezeichneten Kapitals der A. In demselben Zeitraum wurden zudem 9.994.929 Aktien der A außerbörslich gehandelt, und zwar 6.594.929 Stück zu einem Kaufpreis von 53 € je Aktie im Oktober 2003 und 3.400.000 Stück zu einem Kaufpreis von 54 € im November 2003. Der Handel der 6.594.929 Aktien (=19.4 % des gezeichneten Kapitals der A) im Oktober 2003 erfolgte zwischen der Bank-1 AG und den Investoren B&C. Der Handel der 3.400.000 Aktien im November 2003 erfolgte auf der Grundlage eines öffentlichen Erwerbsangebots der A vom ... Oktober 2003. Die A kaufte die Aktien zu einem Kurs von 54 € je Aktie zurück, um diese sowohl als Aquisitions- bzw. Tauschwährung für Übernahmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen als auch für das Managementbeteiligungsmodell nutzen zu können. Über diese Transaktionen hinaus sicherte sich A mit Optionsvertrag vom 08. April 2004 das Recht, von B&C Aktien zu einem Preis von 54 € je Aktie (zzgl. Zinsen) in dem Umfang zu erwerben, in dem im Rahmen des Managementbeteiligungsprogramms Aktien an die Mitglieder des Vorstands veräußert werden.

Im Anschluss an eine bei der A durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung sah der Beklagte in der Überlassung der 15.263 Aktien an den Kläger einen Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe von 425.227,18 €. Der von dem Kläger gezahlte Erwerbspreis von 54,14 € je Aktie habe ...

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