Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.07.2000; Aktenzeichen 2 BvR 176/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen einer Sozietätsauflösung.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn D, welcher seinerseits Rechtsnachfolger seiner vorverstorbenen Ehefrau F-D war. Die Beigeladene ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes E.

Frau F-D, geboren am …1901, und Herr E, geboren am …1943, gründeten mit Wirkung zum 1.7.1978 eine gemeinsame Steuerberater-Sozietät in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nachdem Herr E bereits seit 1961 als Angestellter und seit dem 1.1.1970 offiziell als freier Mitarbeiter in dem Einzelunternehmen von Frau F-D beschäftigt gewesen war.

In dem Sozietätsvertrag vom 24.4.1978 heißt es u.a.:

„8. Im Falle der Auflösung des Vertrages übernimmt Frau F-D wieder die alleinige Betreuung der ursprünglich von ihr eingebrachten Mandate. Die während der Sozietät hinzugekommenen Mandate sind unter den Vertragspartnern … aufzuteilen…

9. Durch den Tod eines Vertragspartners gilt die Gesellschaft als aufgelöst, hierfür wird folgende Vereinbarung getroffen:

Bei dem Tod des Sozius Frau F-D wird als Abfindung von Herrn E an den Witwer Herrn D ein Betrag in Höhe des durchschnittlich von der Praxis erzielten Jahresumsatzes der letzten drei Jahre ausgezahlt. Der Betrag ist von Herrn E in 120 (einhundertzwanzig) gleichen Monatsraten ohne Verzinsung auszuzahlen. Sollte Herr D innerhalb dieses Zeitraumes versterben oder bereits verstorben sein, erlöschen die Abfindungszahlungen bzw. ist keine Abfindung zu zahlen; an weitere Erben sind keine Beträge zu zahlen. Bei Tod des Sozius Herrn E ist ein eventueller restlicher Gewinnanspruch an seine Erben auszuzahlen. Ein weiterer Anspruch besteht nicht.

11. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Wenn Frau F-D von dieser Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird die Praxis von ihr in den bisherigen Büroräumen allein weitergeführt, und zwar mit der Maßgabe gemäß Ziffer acht dieses Vertrages. Herr E ist alsdann verpflichtet, zum Ablauf der Kündigungsfrist die Büroräume zu räumen.

Darüber hinaus hat Frau F-D das Recht, jederzeit aus Altersgründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Sozietät auszuscheiden, wenn sie eine weitere Tätigkeit endgültig aufgeben will. Herr E führt alsdann die Praxis in den Büroräumen allein weiter.

Als Kaufpreis wird ein Betrag in Höhe des durchschnittlich von der Praxis erzielten Jahresumsatzes der letzten drei Jahre ausgezahlt. Sollte Frau F-D vor Ablauf der Ratenzahlungen versterben, sind die Zahlungen an Herrn D weiter zu entrichten. Sollte dieser ebenfalls vor Ablauf der Ratenzahlungen versterben, erlöschen die Zahlungen. An weitere Erben sind keine Beträge zu zahlen.”

Frau F-D verstarb am …1984. In der Folgezeit kam es wegen der Übernahme der Steuerberatungspraxis zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Herrn E und Herrn D (geboren am …1912) als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vom Kläger im Einspruchs- und Klageverfahren vorgelegten Kopien der Schriftsätze des zivilgerichtlichen Verfahrens und das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 9.7.1986, 4 O 565/85 verwiesen. Am 26.8.1987 verpflichtete sich Herr E vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vergleichsweise zu einer Zahlung von 16.000 DM. Nach Ziff. 2 des Vergleichs erfolgte diese Regelung zur Abgeltung aller beiderseitigen Ansprüche, die zwischen ihm und Herrn D als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau bestanden haben bzw. bestanden haben könnten. Ausgenommen blieb die von Herrn E auf die Dauer von längstens 10 Jahre seit dem Tode der Ehefrau des Herrn D zu leistende Zahlung von monatlich 5.023 DM als Abfindung aus dem Sozietätsvertrag.

Diese Zahlungen erfolgten bis zum Ableben von Herrn D am …1990 in einer Höhe von insgesamt 313.770 DM.

Ihren Gewinn ermittelte die Sozietät als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 1984 stellte der Beklagte erklärungsgemäß mit Bescheid vom 4.2.1988 die Einkünfte auf 125.038 DM fest. Dabei ging der Beklagte davon aus, daß die Zahlungen von Herrn E an Herrn D nach dem Tod seiner Ehefrau als betriebliche Versorgungsrente zu behandeln sein und Herr E den Gesellschaftsanteil von Frau F-D unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben habe.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der ehemaligen Sozietät beurteilte die Prüferin demgegenüber den Vorgang als Betriebsveräußerung gegen Raten. Dementsprechend erstellte die Prüferin eine Schlußbilanz auf den 30.11.1984 und ermittelte einen Übergangsgewinn – Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, 16 Abs. 2 EStG – in Höhe von 60.573,60 DM, welchen sie den Gesellschaftern entsprechend ihrer nachträglich mündlich getroffenen Gewinnverteilungsabrede jeweils zur Hälfte zurechnete. Als Veräußerungspreis des Mitunternehmeranteils wurde ein Barwert der Raten v...

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