rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV müssen kumulativ vorliegen. Zur Bezeichnung des Bestimmungsortes der innergemeinschaftlichen Lieferung genügt wegen des Wortlauts der Vorschriften nicht die Angabe eines Landes.

 

Normenkette

UStG 2003 § 6a Abs. 1 S. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV 2003 § 17a Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 28 c Teil A Buchstabe a Unterabs. 1; RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Lieferung eines Fahrzeuges als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei ist.

Die Klägerin, deren Gegenstand die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen ist, kaufte im Februar 2002 von einem inländischen Unternehmer ein neues Fahrzeug, Typ A, und ließ es mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX auf sich zu. Im Februar 2003 wollte die Klägerin dieses Fahrzeug verkaufen. Herr B bekundete der Klägerin gegenüber Interesse, das Fahrzeug für seine Kundin "Fa. C" zu kaufen. Mit Fax vom 16.02.2003, auf dem die eigene Adresse und die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Herrn B verzeichnet waren, bat Herr B "im Namen der Firma C Inh. D, X-Straße, ..., ... E, F, ID N ...", ihm einen Kaufvertrag über das vorgenannte Fahrzeug mit ausweisbarer Umsatzsteuer zuzusenden. Die Klägerin erhielt eine Kopie des ... (H) Reisepasses des Herrn B, eine Kopie des ... (H) Personalausweises des Herrn D, eine Kopie einer Seite "memorandum and articles of association" der Fa. C, eine Kopie einer Seite "Notice of change of directors" an das "Companies Registration Office" sowie eine Vollmacht der Fa. C zugunsten des Herrn B vom 26.02.2003 und eine Kopie eines Schreibens des Bundesamtes für Finanzen vom 21.10.2002, adressiert an Herrn B, wonach es gemäß § 18e UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Fa. C bestätigte. Herr D wohnte ausweislich der Kopie des ... (H) Personalausweises an der Adresse Y-Straße, ... G, H. Auf der Kopie der Seite "memorandum and articles of asscociation" war die Angabe "Fa. J" mit der gleichen ... (F) Adresse wie die der Fa. C zu sehen. Auf der Kopie der "notice of change of directors" war zu erkennen, dass Herr D neuer "director" der Fa. C war. Als Heimatadresse des Herrn D war die des ... (H) Personalausweises angegeben. Ausweislich der Vollmacht wurde "Herr B von D Inh. der Firma C, Y-Straße, G (I)" bevollmächtigt, den vorgenannten Wagen für den Export in ein EU. Land zu übernehmen und zu überführen. Der Wagen werde nicht nach Deutschland re-importiert werden. Die Vollmacht war mit dem Firmenstempel der Fa. C versehen und einem nicht lesbaren Kürzel unterschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen. Mit Schreiben vom 26.02.2003, bei der Klägerin am 03.03.2003 eingegangen, bestätigte das Bundesamt für Finanzen der Klägerin gemäß § 18e UStG die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift der Fa. C. Die Rechnung der Klägerin vom 18.02.2003 wies die ... (F) Adresse der Fa. C als Rechnungsadresse aus. Handschriftlich waren die Umsatzsteuer in Höhe von ... € und der Bruttopreis durchgestrichen. Auf der Rechnung war ein handschriftlicher Zusatz angefügt, wonach das Fahrzeug ohne Mehrwertsteuer verkauft wurde, da eine Überführung in das Ausland, H, erfolgen sollte. Des Weiteren bestätigte Herr B schriftlich, das vorgenannte Fahrzeug am 27.02.2003 für die Fa. C erhalten zu haben. Das Fahrzeug werde unverzüglich nach H überführt. Die Bestätigung war mit dem Firmenstempel der Fa. C und deren ... (F) Adresse versehen. Die Klägerin teilte der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle mit, dass das Fahrzeug am 27.02.2003 vorübergehend stillgelegt worden sei. Andere Angaben im zentralen Fahrzeugregister über den Verbleib des Fahrzeugs lagen nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.01.2004 nicht vor. In ihrer Buchführung buchte die Klägerin diesen Umsatz unter Angabe der ... (F) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als umsatzsteuerfreien Umsatz und gab ihn entsprechend in ihrer zusammenfassenden Meldung gemäß § 18a UStG und in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2003 vom 28.05.2003 an. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung war der Beklagte der Auffassung, dass die Lieferung des Fahrzeuges nicht umsatzsteuerfrei sei. Die nachzuerhebende Umsatzsteuer betrage ... €. Dementsprechend erließ der Beklagte am 22.04.2004 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für Februar 2003. Hiergegen legte die Klägerin am 30.04.2004 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.2004 zurückwies. Am 23.08.2004 erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, dass sie das Fahrzeug im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung umsatzsteuerfrei verkauft habe. Abnehmerin des Fahrzeugs sei ein Unternehmen gewesen, über das sich die Klägerin im Rahmen des Zumutbaren informiert habe. Die Abnehmerin habe neben ihr...

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