Revision eingelegt (BFH IX R 13/15) Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben (BFH IX B 127/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG maßgeblicher Erwerbszeitpunkt bei Aktien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten zur Berechnung eines Veräußerungsverlustes gem. § 17 EStG ist bei Wertschwankungen von Aktien der Erwerbszeitpunkt zu bestimmen.

2. Nach einer für einen Erwerb der Aktien nicht ausreichenden Sicherungsabtretung und einer späteren Übertragung an Erfüllung statt im Sinne von § 364 BGB kommt es auf den Zeitpunkt dieser Übertragung an. Zu seiner Bestimmung sind die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen.

 

Normenkette

EStG § 17; BGB § 364

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.12.2019; Aktenzeichen IX B 12/19)

BFH (Urteil vom 10.05.2016; Aktenzeichen IX R 13/15)

BFH (Urteil vom 10.05.2016; Aktenzeichen IX R 13/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung (EStG).

Der Kläger hielt bis 1998 Beteiligungen in Höhe von höchstens 25 % an den Firmen A Gesellschaft ... mbH (im folgenden A) und B Gesellschaft ... mbH (im folgenden B). Mit Ankaufsvereinbarung vom ... 1998 und notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsverträgen vom selben Tag veräußerte und übertrug der Kläger seine gesamten Geschäftsanteile in Höhe von ... DM (davon z. T. treuhänderisch für die Klägerin gehalten) am Stammkapital der A von ... DM für ... DM und in Höhe von ... DM (davon z. T. treuhänderisch für die Klägerin gehalten) am Stammkapital der B von ... DM für ... DM an die C-Gesellschaft mbH (im folgenden C). Die Kaufpreise wurden der Käuferin zunächst für die Dauer von einem Jahr mit einer Verzinsung zu 3 % gestundet. Zur Sicherstellung der Kaufpreiszahlung von ... DM sowie der vereinbarten Stundungszinsen trat die Käuferin gemäß § 3 der Ankaufsvereinbarung in der ursprünglichen Fassung ihre Ansprüche aus den erworbenen Beteiligungen und nach einer später korrigierten Fassung ihre Ansprüche aus und an den erworbenen Beteiligungen sicherungshalber an den Verkäufer ab.

Die C brachte am ... 1998 ihre Anteile an der B in die A im Wege einer Sachkapitalerhöhung ein. Von ihrem Anteil von nominell ... DM an der A entfielen rechnerisch 41,66 % auf die vom Kläger erworbenen Anteile. Die A wurde in der ersten Jahreshälfte 1999 in die D AG umgewandelt, wobei die C ... Aktien erhielt. Durch Käufe und Verkäufe von Aktien der D AG im Jahr 2000 erhöhte sich der Aktienbestand der C per Saldo auf ... Nach Gründung der E AG im ... 2000 durch die Mehrheitsaktionäre der D AG und der F AG brachte die C ihre Aktien an der D AG in die E AG ein und erhielt hierfür ... Aktien der E AG. Einen Teil dieser Aktien veräußerte sie im Rahmen eines Mitarbeiteroptionsprogramms. Die D AG wurde im ... 2001 als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsvertrag vom ... 2001 mit der E AG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen.

Der Kläger gab gegenüber der C am ... 2000 eine Eventualverzichtserklärung ab, nach der er für den Fall der Insolvenz der C auf seine Forderung aus der Ankaufsvereinbarung vom ... 1998 über ... DM zzgl. 3 % Zinsen seit DM ...1998 verzichtete, soweit dies zur Beseitigung einer vermögensmäßigen Überschuldung notwendig war. Dieser Eventualverzicht wurde für die C angenommen. Im Verlauf des Jahres 2000 zahlte die C an den Kläger auf dessen Kaufpreisforderung insgesamt ... DM, so dass eine restliche Kaufpreisforderung von ... DM verblieb.

Ausweislich eines vorgelegten Protokolls einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der C vom ... 2001 fassten die Gesellschafter der C im Hinblick auf den als nicht nur vorübergehend eingeschätzten Kursverfall der E-Aktie einen Beschluss. Danach sollte die Geschäftsführung beauftragt werden, mit den Verkäufern den Rückkauf von E-Aktien zu vereinbaren, wobei der Kaufpreis pro Aktie aus einem Durchschnittskurs des Papiers im Zeitraum ... bis ... 2001 gebildet werden, die Zahlung durch Verrechnung erfolgen und die Käufer mit der Übertragung der Aktien auf ihre übersteigenden Forderungen verzichten sollten.

Am 17.01.2001 verzichtete der Kläger mit Besserungsabrede auf die Stundungszinsen aus dem Kaufvertrag vom ... 1998 mit Wirkung ab 01.01.2000. Bezüglich der Kaufpreisforderung selbst liegt keine Verzichtserklärung vor.

Mit Schreiben vom 15.02.2001 machte der Kläger gegenüber der C das Sicherungsrecht aus dem Kaufvertrag vom ... 1998 geltend und beanspruchte die Übertragung von ... Aktien der E AG. Im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Aktien mit dem Ablauf der Lock up-Phase zum ... 2001 machte er zu diesem Tag das Sicherungsrecht geltend und bat die C, die Aktien ab dem ... 2001 als Treuhänder für ihn zu halten und sie auf erste Anforderung in sein Depot zu übertragen. Er bat um Bestätigung des Einverständnisses der C mit dieser Vorgehensweise durch Abzeichnung und Rückgabe der Kopie des Schreibens. Eine solche Be...

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