Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer in polnischer Sprache verfassten Klagefrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Senat von Amts wegen eine Übersetzung des innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO eingegangenen und in polnischer Sprache verfassten Schriftsatzes veranlasst, ist eine wirksame und fristwahrende Klageerhebung gegeben.

2. Die Einholung einer Übersetzung von Amts wegen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 184 GVG.

 

Normenkette

FGO § 47; GVG § 184

 

Tatbestand

Mit Tabaksteuerbescheid vom 27.02.2013 nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger auf Zahlung von Tabaksteuer in Höhe von 68.800,-- Euro in Anspruch mit der Begründung, der Kläger habe nach den Ermittlungen der Zollfahndungsämter A und B als Fahrer eines Sattelzuges am ...05.2008 im Bereich des Grenzüberganges C insgesamt 500.000 Stück unversteuerte Zigaretten ohne gültige Steuerzeichen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Wegen dieser Steuerstraftat sei der Kläger bereits rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts D vom ... 2012 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Der Tabaksteuerbescheid enthält den Hinweis, dass die 26 Abnehmer der von ihm - dem Kläger - ins Steuergebiet verbrachten Zigaretten bereits in Anspruch genommen worden seien; insofern ergehe ihm gegenüber keine Zahlungsaufforderung.

In seinem gegen den Tabaksteuerbescheid gerichteten Einspruch wandte der Kläger ein, er sei bereits durch den Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dass auf ihn eine zusätzliche finanzielle Strafe zukomme, sei in dem Urteil nicht erwähnt worden. Es könne nicht sein, dass er durch den Bescheid des beklagten Hauptzollamtes zum zweiten Mal für dasselbe Vergehen betraft werde.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 13.01.2017 zurück. Es führte zur Begründung aus: Bereits bei Erlass des Tabaksteuerbescheids habe eine wirksame Entrichtung der Tabaksteuer durch die weiteren Gesamtschuldner stattgefunden, so dass die Steuerschuld erloschen sei; eine Zahlungsverpflichtung des Klägers bestehe nicht. Damit fehle dem Kläger das auch für einen Einspruch erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Am 09.02.2017 ist bei Gericht ein Schreiben des Klägers in polnischer Sprache eingegangen. In diesem Schreiben heißt es ausweislich der vom Gericht eingeholten Übersetzung: Gegen den Beschluss vom 13.01.2017 lege er eine Berufung ein. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei der Text für ihn völlig unverständlich. Er bitte, diesen Text in einer für ihn verständlichen Sprache zu übersenden. Er bitte erneut, diese Angelegenheit zu prüfen und den Betrag zu entschulden.

In einem weiteren Schreiben des Klägers, das ebenfalls in polnischer Sprache verfasst ist, heißt es ausweislich der vom Gericht eingeholten Übersetzung u. a.: Er habe eine Familie zu versorgen, er arbeite als Kraftfahrer und sei unvermögend. Er wisse nicht, mit welchen Gründen er ein Gesuch einbringen solle, um eine Entschuldung zu begründen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO lediglich einen in polnischer Sprache verfassten Schriftsatz eingereicht hat. In § 184 Satz 1 GVG ist zwar bestimmt, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Aus dieser Regelung wird gefolgert, dass ein in nicht deutscher Sprache abgefasster Schriftsatz keine Rechtswirkung erzeuge; eine Klageschrift, die in einer fremden Sprache abgefasst sei, sei nicht rechtserheblich und damit nicht fristwahrend (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, § 52 Rz. 39; Brandis, in: Tipke/Kruse, § 52 FGO Rz. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2001, L 7 U 4894/99, juris; Bayerisches OLG, Beschluss vom 19.12.2003, 1Z BR 42/03, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.06.2013, 1 Ws 311/13, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 16.03.2012, M 16 K 11.30885, juris). Der erkennende Senat hält indes dafür, dass der Kläger im Streitfall, obgleich er innerhalb der Klagefrist lediglich einen nicht in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz eingereicht hat, wirksam Klage erhoben hat. Ob sich die fristwahrende Klageerhebung bereits aus dem Gesichtspunkt ergibt, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist einen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefassten Klageschriftsatz eingereicht hat (vgl. hierzu FG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.1988, 2 K 174/87, EFG 1989, 28), lässt der Senat ausdrücklich d...

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