Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Auflösung einer GmbH / Konkretisierung des Bewirtungsanlasses

 

Leitsatz (amtlich)

Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 4 EStG

Anforderungen an die Konkretisierung des Bewirtungsanlasses im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

 

Normenkette

FGO § 69; EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 2, § 17

 

Tatbestand

I. Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 17.12.1992 wurde die Vertriebs GmbH - GmbH - mit Sitz in Y gegründet. Von dem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM übernahm die Ast. eine Stammeinlage von 25.000 DM. Zu Geschäftsführern der GmbH wurden sowohl die Ast. als auch der weitere Gesellschafter der GmbH, Herr A, bestellt. Nach dem Gesellschafterbeschluss vom 17.12.1992 ist jeder von ihnen berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten, und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Für die Forderungen der B-Bank gegenüber der GmbH übernahm die Ast. mit Vertrag vom 31.3.1993 die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von 200.000 DM. Nachdem der GmbH auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden (Aktenzeichen: 62N 121/93) vom 9.8.1993 im Konkursantragsverfahren verboten worden war, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen, und die Bank den mit der GmbH geschlossenen Bankvertrag gekündigt und ihre Forderung in Höhe von 224.864,98 DM fällig gestellt hatte, nahm die Bank die Ast. aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Mit Versäumnisurteil vom 2.3.1994 erwirkte die B-Bank die Verurteilung der Ast. zur Zahlung von 100.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Den hiergegen eingelegten Einspruch nahm die Ast. mit Schreiben vom 4.5.1994 zurück.

Am 8.3.1995 reichte die Ast. die Einkommensteuererklärung 1993 ein, mit der sie einen Veräußerungsverlust in Höhe von 225.000 DM erklärte. Nachdem die Ast. diversen Aufforderungen des Ag zur Vorlage von Unterlagen über die Entstehung dieses Verlustes nur unvollständig nachgekommen war, setzte der Ag mit Bescheid vom 10.5.1996 die Einkommensteuer 1993 auf 108 DM fest. Dabei berücksichtigte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 868 DM. Mit Schreiben vom 21.5.1996, eingegangen am selben Tage, legte die Ast. Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 ein und stellte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 30.4.2002 wies der Ag die Ast. unter anderem darauf hin, dass trotz seiner Aufforderung der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden über die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen die GmbH mangels Masse nicht vorgelegt worden sei.

Mit Bescheid vom 19.3.1998 setzte der Ag die Einkommensteuer 1995 auf 81.452 DM fest und berücksichtigte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 217.914 DM. Die für das Einzelunternehmen der Ast. in der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung für 1995 als Betriebsausgaben aufgeführten Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 6.723,06 DM (80 %) erkannte der Ag entsprechend seinen Erläuterungen in der Anlage zum Bescheid lediglich in Höhe von 540,52 DM (80 %) mit der Begründung an, dass den vorgelegten Rechnungen im Übrigen ein konkreter Bewirtungsanlass nicht zu entnehmen sei. Entsprechend wich der Ag bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 1995 von der Umsatzsteuererklärung der Ast. ab.

Mit Bescheid vom 19.3.1998 setzte er die Umsatzsteuer 1995 auf 37.733 DM fest und legte dabei Vorsteuern in Höhe von 3.464,69 DM (an Stelle der erklärten 4.623,91 DM) zugrunde. Gegen diese Bescheide legte die Ast. mit Schreiben vom 26.3.1998, eingegangen am 27.3.1998, Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Mit Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 12.2.1999 setzte der Ag die Einkommensteuer auf 1.308 DM fest. Mit dem am 18.2.1999, eingegangen am 19.2.1999, eingelegten Einspruch wandte sich der Ast. gegen die "Nichtansetzung des Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG" und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides.

Die Einsprüche der Ast. gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 10.5.1996, den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 19.3.1998, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 12.2.1999 und den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 19.3.1998 wies der Ag mit Einspruchsentscheidung vom 4.9.2002 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 4.10.2002, eingegangen am 5.10.2002, hat die Ast. unter anderem wegen der hier streitbefangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide zum Aktenzeichen V 178/02 Klage erhoben.

Nachdem die mit der bisher gewährten Aussetzung der Vollziehung verbundene Frist bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung abgelaufen war, beantragte die Ast. mit Schreiben vom 8.11.2002 erneut die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Diesen Antrag lehnte der Ag mit Bescheid vom 18.11.2002 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Ast. wies der Ag mit Einspruchsentscheidung vom 23.12.2002 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 3.1.2003, eingegangen am 6.1.2003, hat sich die Ast. m...

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