Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustverrechnung im Organkreis bei dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaften – Begrenzung durch Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 – Reichweite der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Begrenzung der Verlustverrechnung im Organkreis zwischen gewinnbringenden und dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaften durch die Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 ist nach der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2011 nicht anzuwenden, wenn bei der Veranlagung des Organträgers vor dem 18. Juni 2008 derartige Verlustverrechnungen durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen ausgeglichen worden sind.
  2. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung in Tz 55, 57 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) auf Fälle, in denen vor dem 18. Juni 2008 die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung nicht gezogen worden sind, findet im Gesetz keine Stütze.
 

Normenkette

KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 4 Abs. 6; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 7 S. 2; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 9; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 34 Abs. 6 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2020; Aktenzeichen I R 55/17)

 

Tatbestand

Anteilseignerin der Klägerin ist die Stadt A zu 100 v.H. Die Klägerin war im Streitjahr 2009 Organträger für

- B Verkehrs AG

- Stadtwerke C AG,

- D GmbH

- E GmbH

- F Verwertungs- und Betriebsgesellschaft mbH.

Die G GmbH ist eine 100%ige Tochter der Stadtwerke C AG. Die Klägerin erzielte wie auch in den Vorjahren aus der G, der E GmbH und der F Verwertungs- und Betriebsgesellschaft mbH sowie aus der Stadtwerke AG Gewinne. Die Organtöchter B und D erwirtschafteten Verluste

Am 05.12.2011 begann bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2009. Die Prüfer stellten fest, dass in den Prüfungsjahren die Gewinne der G, der E und der F mit den Dauerverlusten aus dem Bereich Verkehr verrechnet worden waren. In Höhe der nach Ansicht der Prüfer unzulässigen Verrechnung (G) wurden für 2006 und 2008 verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen (Tz 2.4.1 des Berichtes vom 15. August 2014). Für 2009 wurde unter Hinweis auf § 8 Abs. 7 KStG 2009 keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, sondern von der Klägerin unter Hinweis auf § 8 Abs. 9 KStG 2009 eine Spartenrechnung für 2009 angefordert. Die Klägerin erstellte während der Prüfung diese Spartenrechnung für 2009 und nahm eine Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den Tätigkeiten vor. Danach waren die Ergebnisse der Organtöchter B, D und Stadtwerke C AG der Sparte „Verkehr und Versorgung” (Sparte 1) zuzurechnen. Die Ergebnisse der Organtöchter G, E und F waren der Sparte „übrige Tätigkeiten” (Sparte 2) zuzurechnen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Betriebsprüfung den Gesamtbetrag der Einkünfte für die Sparte 1 auf -xxx € und die Sparte 2 auf +xxx €. Eine Verlustverrechnung wurde unter Hinweis auf § 8 Abs. 9 KStG 2009 versagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Sparte 2 wurde der Körperschaftsteuer für 2009 unterliegt (Tz.2.4.2. des Berichtes und Anlage 13 und 14).

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüfer und erließ am 15. Januar 2015 einen nach § 164 Abs.2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2009, mit dem er eine Körperschaftsteuer von xxx € festsetzte. Den dagegen erhobenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2015 als unbegründet zurück.

Mit Ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin unter Hinweis auf die Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 geltend, die Ergebnisse der Sparten 1 und 2 seien miteinander zu verrechnen und die Körperschaftsteuer für 2009 auf 0 € festzusetzen. Nach ihrer Auffassung besteht für das Streitjahr 2009 noch keine Verpflichtung zur Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Wenn aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG die Neuregelung in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG bis zum Jahre 2011 nicht zur Anwendung komme, fehle es unmittelbar an der Eingangsvoraussetzung von § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG. Die Spartenrechnung für ihren Organkreis sei daher erst ab dem Veranlagungsjahr 2012 verbindlich. Die Verrechnung der Verluste aus den Dauerverlustgeschäften (B und D) mit positiven Einkünften aus dem Geschäftsbereich „Entwässerung” sei in der Vergangenheit in Absprache mit dem FA als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt worden. Damit sei die Verfahrensweise in der Vergangenheit nach abweichenden Grundsätzen zu § 8 Abs. 7 KStG n.F. offenkundig. Deshalb seien die Rechtsfolgen einer vGA auch weiterhin zwingend nach § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG anzuwenden mit der Folge, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 und 9 KStG erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2012 zum Tragen komme.

Soweit sich der Beklagte auf den Sinn und Zweck der Übergangsregelung berufe, beziehe er sich im Zitat auf die Textziffern 55 bis 57 des BMF-Schrei...

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