Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuervergütung für Flugbenzin - Flugschule eines gemeinnützigen Luftsportvereins

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für Flugbenzin, das bei den ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachten Schulungsleistungen eines gemeinnützigen Luftsportvereins verwendet wird, kann keine Vergütung der Energiesteuer gewährt werden.
  2. § 60 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 EnergieStV, die eine Energiesteuervergütung für die private nichtgewerbliche Luftfahrt ausschließen, sind mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG zu vereinbaren.
 

Normenkette

EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1, §§ 45, 52 Abs. 1 S. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2013; Aktenzeichen VII R 25/12)

BFH (Beschluss vom 29.10.2013; Aktenzeichen VII R 25/12)

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Luftsportverein, der Halter von drei einmotorigen Luftfahrzeugen ist. Nach Nr. 2 seiner Satzung ist es Zweck des Klägers, die luftsportlichen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung des Klägers (Bl. 24 der Steuerakte) Bezug genommen.

Der Kläger betreibt eine Flugschule, in der er seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, Flugberechtigungen zu erwerben. Für diese Schulungsleistungen erhebt der Kläger ein gesondertes Entgelt. Im Kalenderjahr 2009 verwendete der Kläger 6.700,38 Liter Flugbenzin mit einer Researchoktanzahl von 100 für die Durchführung von Schulungsflügen. Er beantragte am 29. Dezember 2010 beim beklagten Hauptzollamt, ihm 4.830,97 € Energiesteuer für die Verwendung der 6.700,38 Liter Flugbenzin zu vergüten.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte eine Vergütung der Energiesteuer mit Bescheid vom 2. März 2011 ab, weil der Kläger die Schulungsleistungen nicht gewerbsmäßig erbracht habe. Er verfolge nach seiner Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor: § 60 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) setze Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (Richtlinie 2003/96) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl EU Nr. L 283/51) unzutreffend um. Eine Vereinsflugschule habe Anspruch auf die Steuerbefreiung, weil die Erzielung von Einnahmen für die Durchführung von Flugstunden für die Annahme eines kommerziellen Zwecks ausreiche. Eine Gewinnerzielungsabsicht des Vereins sei nicht erforderlich.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 25. August 2011 zurück und führte aus: Da der Kläger nach seiner Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge, könnten die von ihm erbrachten entgeltlichen Dienstleistungen nicht als gewerbsmäßig angesehen werden. Es fehle deshalb an der für eine Steuerbefreiung erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. § 60 EnergieStV sei mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 zu vereinbaren.

Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Auch ein gemeinnütziger Verein dürfe sich wirtschaftlich betätigen und gewerbsmäßig tätig sein. Unabhängig hiervon komme es für die Steuerbefreiung des Flugbenzins nicht darauf an, ob er seine Flugschule gewerbsmäßig betrieben habe. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 reiche es vielmehr aus, dass er die Schulungsleistungen gegen Entgelt erbracht habe. Es habe sich um entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen gehandelt. Er stehe auch mit anderen gewerblichen Flugschulen im Wettbewerb, denen die Steuerbefreiung gewährt werde. Ziel der Richtlinie 2003/96 sei es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Erbringung entgeltlicher Luftfahrtdienstleistungen entstünden.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 2. März 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2011 zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2009 4.830,97 € Energiesteuer zu vergüten.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor: Durch § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV werde klargestellt, dass die nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 vorgesehene Steuerbefreiung nur für die kommerzielle, gewerbsmäßige Luftfahrt gelte. Der Kläger stehe auch nicht mit gewerblichen Flugschulen in einem Wettbewerbsverhältnis, weil er seine Schulungsleistungen nur seinen Mitgliedern und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stelle.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 2. März 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Energiesteuer für die Verwendung von 6.700,38 Lite...

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