Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensaufnahme durch GbR – Aufteilung der Darlehenszinsen – Überquotale Kostentragung durch einen Mitgesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

Trägt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter oder eine vorläufige Kostenübernahme zu deren Gunsten beabsichtigt ist noch gegen diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 426, 670

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.12.2013; Aktenzeichen IX R 6/13)

BFH (Beschluss vom 23.12.2013; Aktenzeichen IX R 6/13)

 

Tatbestand

Die Eheleute „A” und „B” (im Folgenden:"A/B”) und „C” wenden sich jeweils gegen die vom Beklagten durch eine einheitliche und gesonderte Feststellung vorgenommene Aufteilung von Darlehenszinsen. Die Eheleute „A"/B” begehren darüber hinaus die Feststellung weiterer abzugsfähiger Aufwendungen i.H.v. EUR 21.286 und deren Verteilung auf sie selbst.

Die drei Kläger erwarben mit einem gemeinsamen notariellen Vertrag vom 30.11.1995 insgesamt 12 noch zu errichtende Eigentumswohnungen in einem Gebäude in „D"-Stadt. Ausweislich des Kaufvertrages wurden die Eheleute „A/B” (Mit-) Eigentümer von acht Wohnungen und „C” Eigentümer von vier Wohnungen. Die Wohnungen wurden nach Fertigstellung vermietet. Der Kaufpreis sollte lt. Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag zu 64,2 % von den Eheleuten „A"/B” und 35,8% von „C” getragen werden.

Die Finanzierung des Kaufpreises von insgesamt DM 2.742.900 zzgl. der anfallenden Nebenkosten erfolgte durch drei Darlehen:

Rheinische Hypothekenbank (nunmehr EuroHypo) DM 650.400

Deutsche Bank AG DM 650.000

Sächsische Aufbaubank (nunmehr L-Bank) DM 1.689.600

Als Darlehensnehmer wurden die Eheleute „A/B” und „C” als GbR eingetragen; die Darlehensverträge wurden von allen Darlehensnehmern unterschrieben. Feststellungen zum Umfang der Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Darlehensnehmer oder eine Aufteilung der Darlehenssumme auf die einzelnen Darlehensnehmer waren in den Verträgen nicht enthalten. Das Darlehen der Eurohypo wurde mit einer Grundschuld auf das erworbene Grundstück im ersten Rang gesichert, das Darlehen der L-Bank mit einer Grundschuld im zweiten Rang und das Darlehen der Deutschen Bank mit einer Grundschuld im dritten Rang.

Zur Rückzahlung der Darlehen der Eurohypo und der L-Bank sollten die vereinnahmten Mieten verwendet werden. Das Darlehen der Eurohypo sollte in monatlichen Raten getilgt werden. Das Darlehen der L-Bank sollte jährlich mit zwei halbjährlich zu entrichtenden Raten bedient werden. Das Darlehen bei der Deutschen Bank sollten die Parteien aus eigenen Mitteln zurückzahlen. Hier war zwischen den Klägern vereinbart, dass „C” entsprechend seinem Anteil 35,8% und die Eheleute „A/B” 64,2% der Raten zahlen sollte. Das Darlehen sollte mit 1% jährlich getilgt werden. Entsprechend wurde in den ersten Jahren verfahren. Später kamen die Eheleute „A"/B” in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht pünktlich und nicht vollständig nachkamen.

In den Streitjahren 2004 und 2005 zahlte „C” an die EuroHypo neben seinem Anteil auch den Anteil der Eheleute „A"/B”.

Den auf die Eheleute „A/B” entfallenden Anteil i.H.v. EUR 1.156,42 monatlich machte er gegen diese klageweise geltend. Das LG verurteilte die Eheleute „A"/B” daraufhin mit Urteil vom 15.5.2009 (Az...) an den Kläger EUR 27.754,08 (EUR 1.156,42 x 24 Monate) sowie weitere EUR 2.669,10 aus anderen Gründen zu zahlen. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Das OLG Düsseldorf verminderte per Beschluss vom 16.7.2010 (Az. ) nach einer teilweisen Klagerücknahme die Summe auf insgesamt EUR 16.546,05. „C” versuchte in der Folgezeit erfolglos aus dem Urteil zu vollstrecken.

Die Eheleute „A"/B” gaben am 25.6.2010 jeweils eine eidesstattliche Versicherung ab. „A” hatte bereits im Jahr 2001 eine eidesstattliche Versicherung wegen einer Vollstreckungssache des Beklagten abgegeben abgegeben.

Das Darlehen bei der Deutschen Bank bediente „C” von Januar 2004 bis Juli 2005 monatlich in Höhe seines Anteils d.h. EUR 799,69. Die Eheleute „A"/B” leisteten seit März 2003 keine Zahlungen an die Deutsche Bank mehr. Die Zahlungen des „C” in den Streitjahren wurden von der Deutschen Bank vollständig auf die zu leistenden Zinsen verbucht. Tilgungen sind in den Streitjahren daher nicht erfolgt.

Zum 2.9.2005 erfolgte eine Umschuldung, die auf einer Vereinbarung zwischen „C” und der Deutschen Bank beruhte. Aufgrund der Zahlungsunregelmäßigkeiten wollte „C” aus des gesamtschuldnerischen Haftung entlassen werden. „C” und die Deutsche Bank einigten sich vertraglich – ohne Beteiligung der Eheleute „A"/B” – auf eine Zahlung von EUR 107.00...

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