Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung – Aufteilung bei mehreren Verpflichteten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. 5. 2008 III R 23/07 BStBl II 2009, 363).
  2. Lebt der von den Eltern mit einer regelmäßigen monatlichen Überweisung von 200 € unterstützte unterhaltsberechtigte Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner über regelmäßige Einkünfte (ca. 32.000 € p.a.) verfügenden Lebensgefährtin, so kann ungeachtet unregelmäßiger Barzahlungen der Eltern in unterschiedlicher Höhe ohne detaillierte Nachweise zu den Abrechnungsmodalitäten der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Lebenspartner für seine Lebenshaltungskosten jeweils selbst aufgekommen sei.
  3. Es ist nicht zu beanstanden, dass in diesem Fall der Anteil der Lebensgefährtin am Gesamtbetrag der Leistungen mit 8.004 € geschätzt und der Aufteilung des nach § 33 a Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Betrages bei mehreren Verpflichteten nach Maßgabe des § 33 a Abs. 1 S. 7 EStG zugrunde gelegt wird.
 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 3, 7

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 2011 Aufwendungen für die Unterstützung ihres am 20. 9. 1984 geborenen Sohnes A geltend, der sich in Berufsausbildung befand. Der Steuererklärung war eine Bestätigung des Sohnes beigefügt, dass er 8.351,65 € bar oder unbar von den Eltern erhalten habe.

Die von den Klägern erklärten Aufwendungen setzten sich wie folgt zusammen:

Monatlich PKV 20,69 € (248,28 € p.a.)

KFZ-Vers. 4 x 68,13 € (272,52 € p.a.)

KFZ-Steuer 81,-- €

Kranken/Pflegevers. 64,66 + 66,81 + 66,81 +66,81 +77,90 +77,90 +77,90 + 77,90 +77,90 +77,90 ,+77,90 + 77,90 (Summe 888,29 €)

Mtl. Taschengeld Dauerauftrag 200,-- € (2.400,-- € p.a.)

Jahresbeitrag HSV 138,-- €

Universitätskasse 500,-- + 232,90 + 225,66 (gesamt 958,56 €)

Verwarnungsgeld 15,-- €

Bar: 400,-- + 200,-- +300,-- +200,-- +100,-- + 150,-- +300,-- + 100,-- +300,-- + 150,-- + 150,-- 800,-- + 200,-- = 3.350,-- €.

Der Sohn der Kläger lebt gemeinsam mit B in einer von dieser angemieteten Wohnung in C. B ist als Erzieherin nichtselbständig tätig.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 22. 2. 2013 wurden die Unterstützungsaufwendungen der Kläger nicht anerkannt mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Sohn durch die Lebenspartnerin mit unterstützt werde.

Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie reichten eine Bescheinigung von B ein, dass ihr Freund A sich regelmäßig mit der Hälfte der entstehenden Kosten der Bedarfsgemeinschaft beteiligt habe. Er erhalte keine Unterstützung von ihr.

Nach den Feststellungen des Beklagten betrug der Bruttoarbeitslohn von B in 2011 32.301,57 €.

Der Beklagte erkannte in der Einspruchsentscheidung vom 16. 8. 2013 Unterstützungsaufwendungen iHv 4.088 € an. Die Höhe der Aufwendungen werde nicht bestritten. Neben den Klägern sei aber auch die Unterstützung durch die Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Sohn ausschließlich von den Eltern unterstützt worden sei. Das Vorbringen von B, dass der Sohn sich regelmäßig mit der Hälfte der entstehenden Kosten an der Bedarfsgemeinschaft beteiligt habe, überzeuge nicht. Der Sohn habe nur regelmäßige Zahlungen von 200 € von den Klägern erhalten. Dies erscheine für die Übernahme der hälftigen Miete, Nebenkosten und Lebenshaltungskosten zu niedrig. Die übrigen Zahlungen der Eltern seien unregelmäßig teilweise mit Abstand von zwei Monaten erfolgt.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor:

B habe eine Unterstützung ihres Lebensgefährten bestritten und darauf verwiesen, dass er sich mit der Hälfte der Kosten an der Bedarfsgemeinschaft beteilige. Andernfalls hätte sie Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen können. Die Kläger seien gesetzlich zum Unterhalt des Sohnes verpflichtet. Nach dem Mietvertrag schulde der Sohn der Kläger eine hälftige Miete von 144,52 € monatlich.

Schriftliche Abrechnungen zwischen dem Sohn und B gebe es nicht, da die Aufwendungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit immer halbiert worden seien. Barbeträge seien von den Klägern an den Sohn nicht regelmäßig monatlich geflossen, sondern immer dann, wenn hälftige Beträge zur gemeinsamen Kostentragung angefordert worden seien. Es sei erstaunlich, dass für B eine Unterstützung von 8.004 € unterstellt werde, obwohl keine Unterstützung erfolgt sei, und dass insoweit kein Nachweis von Unterstützungsleistungen gefordert werde, wohl dagegen von den Klägern.

Die Kläger reichten eine Bestätigung von B vom 10. 11. 2013 ein, wonach ihr Lebenspartner die Miet- und Nebenkosten zu 50 % getragen habe und jeder für seine Lebenshaltungskosten jeweils selbst aufgekommen sei. Nach dem eingereichten Mietvertrag aus dem Jahr 2006 über die Wohnung D zwischen B und dem Vermieter betrug die Miete 194,...

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