Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschusserzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sprechen eine von Anfang an befristete Vermögensnutzung (hier 15 Jahre) in Verbindung mit einer überwiegenden (≫ 50%) Anteilsfinanzierung des Gesellschafters ohne ein dahinter stehendes Finanzierungskonzept, das eine Kompensation zunächst negativer Einkünfte erwarten ließe, gegen die erforderliche Überschusserzielungsabsicht auf der Ebene dieses Gesellschafters.
  2. In diesem Fall kann die Überschusserzielungsabsicht des Gesellschafters nicht typisierend unterstellt werden.
  3. Eine erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vorgenommene und nicht nachweislich bereits vorab geplante Umfinanzierung ist für die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht im Streitzeitraum nicht erheblich.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat.

Die Beigeladene, vormals Fonds - Nr. 1 KG (fortan: KG), erstellte in 1996 und 1997 zwei Kliniken und vermietete diese ab Ende 1997 für 20 Jahre an das Diakonische Werk e.V. (Diakonisches Werk). Die KG räumte dem Diakonischen Werk als Mieter und Betreiber der Kliniken notarielle Ankaufsrechte (Optionen) ein, die erstmals 15 Jahre nach Mietbeginn, frühestens jedoch nach Erreichen eines Totalgewinns für die Anleger ausgeübt werden konnten. Die Optionen wurden durch Auflassungsvormerkungen gesichert. Infolge der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen von Anschaffungskosten nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) fielen in der Investitionsphase 1996 und 1997 Verluste in Höhe von 108 % auf das Beteiligungskapital an. Der den Anlegern in Aussicht gestellte Anlageerfolg von 11,7 % bis 15,6 % (je nach Progression) auf den durch Steuerminderungen verringerten effektiven Kapitaleinsatz sollte sich nach der (steuerfreien) Veräußerung der Kliniken ergeben. Der aus der Beteiligung bis 2012 zu erwartende Totalüberschuss betrug 42,8 % des jeweiligen Anlagekapitals. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beteiligungsprospekts des Fonds Nr. 1 verwiesen.

Der Kläger trat der KG im Jahre 1996 bei und erwarb einen Kommanditanteil von 280.000 DM. Er finanzierte seine Beteiligung in Höhe von 210.00 DM (75%) mit einem bis zum 30. Juni 2001 befristeten Annuitätendarlehen. Es war mit 7 % p.a. zu verzinsen und erst ab 1998 zu tilgen. Als Sicherheit trat der Kläger den Kommanditanteil ab und verpfändete zwei Wertpapierdepots mit einem Kurswert von mindestens 100.000 DM. In 1996 und 1997 zahlte der Kläger Darlehenszinsen in Höhe von 5.650 DM und 14.741 DM. 1998 zahlte er nur drei der vereinbarten monatlichen Annuitätsraten von 1.750 DM (Zinsanteil 3.635 DM) und prolongierte das Darlehen bei gleichbleibendem Zins und Annuitätsraten von 1.400 DM bis zum 30. Oktober 2010.

Im Jahr 2000 begann eine Betriebsprüfung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung A-Stadt für die Jahre 1996 bis 1998 bei der KG. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 übersandte der Kläger dem Prüfer die Darlehensvereinbarungen. Er trug vor, er werde das Darlehen im Jahr 2010 vollständig ablösen. Der Prüfer antwortete in einem Schreiben vom 27. April 2001, er gehe davon aus, dass sich der Kläger an der KG ohne Gewinnerzielungsabsicht beteiligt habe. Denn nach den Prospektangaben ergäben sich in 15 Jahren auf der Ebene der KG insgesamt positive Einkünfte in Höhe von 51 % des jeweiligen Kommanditkapitals, demnach beim Kläger von 142.800 DM. Dem stünden nach den vorgelegten Unterlagen Sonderwerbungskosten von insgesamt 185.700 DM gegenüber (Zinsen bis 2010, Notar- und Reisekosten).

Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 einen Vertrag vom 16. November 2001 vor, durch den das aufgenommene Darlehen bis zum 30. November 2011 prolongiert wurde (Nominalzins 5,65 %, monatliche Annuitätsrate 2.200 DM). Der Kläger war nun zu Sondertilgungen von 10.000 DM p.a. berechtigt. Als Sicherheit diente eine Grundschuld über 255.000 EUR, die auf einem Grundstück für ein im Jahr 2003 fertig zu stellendes Wohnhaus lastete.

In seinem Bericht vom 4. Juli 2003 kam der Betriebsprüfer unter Punkt 2.10.5.3 gleichwohl zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich ohne Gewinnerzielungsabsicht an der KG beteiligt habe. Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichts verwiesen.

Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 11. bzw. 27. Januar 2005 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 1996 bis 2002, in denen dem Kläger keine Einkünfte an der KG zugerechnet wurden. Damit wurden Verluste von 275.188,99 DM (1996), 5.012,23 DM (1997), 5.306,7...

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