Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Rückzahlung von Zinseinnahmen, durch die nur die eigenen Refinanzierungskosten des Darlehensgebers abgedeckt werden sollten, ist mangels ursprünglicher Überschusserzielungsabsicht nicht als negative Einkünfte aus der Gewährung eines Darlehens steuerbar.
  2. Der Darlehensverzicht eines nur unwesentlich beteiligten (1,64 %) GmbH-Geschäftsführers gegenüber seinem Arbeitgeber kann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn die finanzielle Unterstützung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vorrangig durch die Gesellschafterstellung veranlasst war. Die Motive für den späteren Darlehensverzicht sind demgegenüber unerheblich.
  3. Für die gegenteilige Annahme der vorrangigen Veranlassung der Darlehensgewährung durch die Arbeitnehmerstellung trägt der Arbeitnehmer die Feststellungslast.
 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, §§ 19, 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen VI R 34/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen und eines Darlehensverlustes als negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Kläger war seit Anstellungsvertrag vom 20. 09. 1996 einer von mehreren Geschäftsführern der Fa. A-GmbH (A-GmbH); sein Jahresgehalt betrug zunächst rd. 150.000 DM, in späteren Jahren rd. 250.000 DM. Mit Vertrag vom selben Tag erwarb er zum Nominalwert von 76.500 DM einen Anteil von 6,95 % am Stammkapital der Gesellschaft (damals 1.100.000 DM).

Im Februar 1998 wurde der Kläger aufgefordert, der A-GmbH ein Liquiditätshilfedarlehen von 61.400 DM zu gewähren. Das – voll refinanzierte – Darlehen wurde am 27. 02. 1998 über die Stadtsparkasse A-Stadt ausgereicht, die dem Kläger für die Darlehensabwicklung ein Kontokorrentkonto einrichtete. Für den Kläger standen sich Zinsertrag und -aufwand (Zinssatz jeweils 9 v.H.) in gleicher Höhe gegenüber. Nach am 01. 09. 1998 erfolgter Verlängerung der Liquiditätshilfe bis zum 15. 01. 1999 zahlte die A- GmbH das Darlehen am 08. 03. 1999 zurück. Mit Vertrag vom 03. 01. 2000 schenkte der Kläger, dessen Geschäftsanteil sich nach zwischenzeitlicher Kapitalerhöhung (1.425.800 DM) nunmehr auf nominal 94.500 DM belief, seinen beiden Töchtern Barbara und Claudia Anteile im Nennbetrag von je 15.750 DM bzw. lt. Vertrag vom 24. 11. 2000 wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt auf 15.800 DM (Barbara) und 15.700 DM (Claudia); der verbleibende Anteil des Klägers machte noch 4,6 % aus.

Vom 20. 07. 2000 an war der Kläger in der A-GmbH nicht mehr mit dem operativen Geschäft, sondern mit Sonderaufgaben sowie der Vorbereitung der „kleinen A-AG” betraut, mit deren Hilfe das A-Geschäft auch auf kleinere Kunden erstreckt werden sollte.

Im Hinblick auf einen Anfang 2000 von der C-n Bank empfohlenen Börsengang der A-GmbH forderte die Gesellschaft alle Gesellschafter auf, ihr in Höhe der – getilgten – Gesellschafterdarlehen einschließlich des darauf entfallenden Zinsbetrages erneute Darlehen zu gewähren; dieses Ansinnen beruhte auf der Annahme der Gesellschaft, dass auch Darlehen von Kleingesellschaftern kapitalersetzend sein könnten und daher während einer Krise nicht zurückverlangt werden dürften. Eine Gegenvorstellung des Klägers blieb erfolglos. Um ihm – wie auch den anderen Kleingesellschaftern – die geforderte Darlehensgewährung an die A- GmbH finanziell zu ermöglichen, boten die B-Beteiligungs-GmbH & Co KG (B-KG) und eine weitere Großgesellschafterin an, kleinere Anteile zu einem über dem Nominalbetrag liegenden Kaufpreis zu erwerben. Auf dieses Angebot hin veräußerten der Kläger und seine beiden Töchter mit Vertrag vom 24. 11. 2000 Anteile von nominal 14.800 DM (Kläger) und je 2.800 DM (Töchter) zum Preis von 110.367 DM (Kläger) und je 27.592 DM (Töchter), zs. 165.551 DM, an die B-KG und einen weiteren Großgesellschafter. Der Kläger verpflichtete sich, das (ehemals getilgte) Darlehen von 61.400 DM nebst damals erhaltener Zinsen von 6.083 DM erneut der A-GmbH zur Verfügung zu stellen. In Höhe des übersteigenden Verkaufserlöses musste der Kläger der Gesellschaft ein weiteres (neues) Gesellschafterdarlehen gewähren; der hierzu am 28. 11. 2000 geschlossene Darlehensvertrag des Klägers mit der A GmbH hatte eine Liquiditätshilfe von 98.068 DM (erzielter Verkaufspreis 165.551 DM abzgl. „Altdarlehen” 61.400 DM nebst Zinsrückzahlung 6.083 DM) zum Gegenstand. Im Rahmen der Vertragsabwicklung zahlte der Übernehmer der Anteile den Kaufpreis unmittelbar an die A- mbH aus.

Nachdem die C-Bank den geplanten Börsengang der A-GmbH Ende 2000 abgesagt hatte, musste der Gesellschaft neues Kapital von mind. 7,0 Mio. DM zugeführt werden. Dazu waren die Großgesellschafter nur unter der Bedingung bereit, dass die Kleingesellschafter sämtliche (Rest-)Anteile zum Nominalwert abtreten...

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